AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.3.2015 – 111 C 9349/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zur Entspannung bei den heutigen sommerlichen Temperaturen geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich wieder einmal die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Leipzig. Auch hier im Rechtsstreitverfahren bestritt die HUK-COBURG dann wieder alles. Zunächst wird auf die Abtretungsvereinbarung eine Teilzahlung geleistet, um dann im Prozess die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen zu bestreiten. Das ist schlichtweg treuwidriges Verhalten. Es verstößt gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Aber das ist offensichtlich der HUK-COBURG nicht bekannt. Interessant ist aber der Hinweis des Gerichts, der im Urteil besonders hervorgehoben ist. Vielleicht versteht die HUK-COBURG jetzt. Leider wurde seitens des Gerichts Bezug genommen auf die falsche Rechtsprechung des OLG Dresden, statt auf BGH VI ZR 225/13 abzustellen. Schließlich benutzt auch hier das Gericht den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“. Dieser wird auch von der HUK-COBURG gebraucht, obwohl es „Gebühren“ bei Sachverständigen nicht gibt. Auch das müsste der Rechtsabteilung der HUK-COBURG bekannt sein. Aber da sieht man mal, wie sich die HUK-COBURG ums Recht kümmert. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen sonnigen Feierabend
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 9349/14

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, Querstraße 16, 04097 Leipzig, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Sachverständigengebühren

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
gemäß § 495a ZPO am 30.03.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, 90,52 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 an die Klägerin zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 90,52 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zuläsige Klage ist gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die streitgegenständliche Abtretung (Anlage K 1, Blatt 5 d.A) ist hinreichend bestimmt. Die geschädigte Frau … hat die Gutachterkosten in der Abtretungserklärung ausreichend bestimmbar abgetreten. Es sind nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. Zudem wird explizit auf die Rechnungsnummer Bezug genommen. Ernsthafte Zweifel an der hinreichenden Bestimmbarkeit der Forderung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Durch den Bezug auf die erteilte Rechnungsnummer des Sachverständigen ist die Forderung auch der Höhe nach bestimmbar.

Die Unwirksamkeit der Abtretung ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Mtte des Textes der Anlage K 1 (Blatt 5 d.A):
„Hiermit weise ich die Versicherungen an, die Gutachterkosten direkt an das Sachverständigenbüro zu zahlen.“

Die in dem Abrechnungsvertrag enthaltenen Willenserklärungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Der objektive Erklärungsgehalt lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten mit entsprechender Rechnungsnummer an die Klägerin erfüllungshalber abgetreten hat. Der oben genannten Passus enthält lediglich eine zusätzliche Zahlungsanweisung, welche inhaltlich der Abtretungserklärung der Geschädigten entspricht. Dieser zusätzliche, oben genannte Passus, steht daher nicht im Widerspruch zu abgegebenen Erklärung, sondern ist lediglich überflüssig, da rechtlich nicht relevant. Angesichts des oben benannten objektiven Empfängerhorizontes ergibt sich, dass die Geschädigte den Teil ihres Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfaligegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an die Klägerin abgetreten hat.

Darüber hinaus hat auch das von Beklagtenseite zitierte Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 12.11.2011, Az.: 9 C 237/14 (Anlage B 1, Blatt 23 d.A) diese offenbar gleichlautende Formulierung in der Abtretungsvereinbarung nicht beanstandet, da Seite 3 des oben genannten Urteils wie folgt laute: „Dem liegt zugrunde, dass nach dem Inhalt der Abtretungsvereinbarung die auftragserteilende Geschädigte ihre Schadenersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs abtritt, den insoweit regulierenden Versicherer, hier die Beklagte, dahingehend anweist, nur noch an das Sachverständigenbüro … zu leisten.“

Die Abtretungserklärung enthält auch keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB.

Die Sicherungsabtretung zwischen der Klägerin und derZedentin ist wirksam. Eine ausdrückliche Freigabeerklärung bzw. RückübertragungsVerpflichtung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die formularmäßige Vereinbarung über eine erfüllungshalber erfolgte (Sicherungs-) Abtretung eines Schadensersatzanspruches, da der Zedent einen Rückübertragungsanspruch für den Fall der Zahlung auch unabhängig vom Vorliegen einer entsprechenden Klausel hat (vgl. BGHZ 137 S. 212 = NJW 98 Seite 671).

Sicherheitshalber abgetretene Forderungen sind nicht akzessorische, fiduziarische Sicherheiten. Jeder Vertrag über die Bestellung einer derartigen Sicherheit begründet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Individual – oder um einen Formularvertrag handelt. Aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ergibt sich die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird. Diese Pflicht folgt gemäß § 157 BGB aus dem fidziarischen Charakter der Sicherungsabrede sowie der Interessenlage der Vertragsparteien (vgl. BGH am angegebenen Ort). Soweit Sicherheiten nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, also eine endgültige Übersicherung vorliegt, ist ihr weiteres Verbleiben beim Sicherungsnehmer ungerechtfertigt.

Die Entscheidung, ob Sicherungsgegenstände freigegeben werden liegt deshalb nicht im Ermessen des Sicherungsnehmers. Wenn und soweit eine nicht nur vorübergehende nachträgliche Übersicherung des Sicherungsnehmers eintritt, ist eine (Teil-) Freigabe vielmehr zwingend erforderlich. Einen Ermessensspielraum hat der Sicherungsnehmer nur bei der Entscheidung welche von mehreren Sicherheiten er freigeben will. Dies folgt aus § 262 BGB und entspricht dem Rechtsgedanken des § 1230 Satz 1 BGB (vgl. BGH am angegebenen Ort). Dieser vertragliche Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten besteht auch dann, wenn der Sicherungsvertrag eine ausdrückliche Freigaberegelung nicht enthält. Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. Das ergibt sich aus den Prinzip der Vertragsfreiheit und dem daraus folgenden Recht, die mehr oder minder große Regelungsdichte eines Vertrages zu bestimmen. Eine ausdrückliche Regelung des vertraglichen Freigabeanspruchs ist deshalb auch bei formularmäßigen Sicherheiten keine WirksamkeitsVoraussetzung (vgl. BGH am angegebenen Ort).

Die Entscheidung des AG Hagen verstößt demzufolge gegen die Rechtsprechung des BGH,  sodass sich das Gericht den dortigen Rechtsausführungen nicht anschliessen kann.

Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts Hagen ist das Gericht auch der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Beklagte vorprozessual einen Teil der Forderung beglichen hat, dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Prozess entgegensteht. Zwar ist es richtig, dass die vorprozessuale Zahlung kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt. Allerdings ist es rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagte im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, wenn sie vorprozessual, wie im vorliegenden Fall ausweislich der Anlage K 6 (Blatt 42 dA), bereits Zahlungen geleistet hat. Insoweit verstößt die Beklagte gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie erst Teilzahlungen als abschließenden Betrag und nicht lediglich als Vorschuss leistet, im Rechtsstreit sich aber darauf beruht, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe (vgl. auch Amtsgericht Halle, Urteil vom 27. März 2014, Az.: 93 C 3304/13, zitiert nach juris).

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist auszuführen, dass vorliegend kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein (abgetretener) Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten nicht entscheidungserheblich, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des §§ 632 Abs. 2 BGB ist. Entscheidungserheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören.

Das Gericht legt im Rahmen der zur Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO notwendige Ermittlung einer angemessenen und üblichen Sachverständigenvergütung die Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für Kraftfahrzeugwesen (BVSK) zugrunde.

Vorliegend kann jedoch nicht von einer Überhöhung des Grundhonorars ausgegangen werden. Die Schadenshöhe wird bei Reparaturschäden bestimmt durch die Reparaturkostensumme netto zzgl. einer eventuellen Wertminderung. Im vorliegenden Fall belaufen sich die Reparaturkosten netto auf 3.319,38 €, die Wertminderung auf 500,00 €, so dass von einer Schadenshöhe von 3.819,38 € netto auszugehen ist. Das abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 520,00 € befindet sich innerhalb des entsprechenden Korridors der Spalte HB V.

Darüber hinaus ist der Sachverständige berechtigt, gesondert zu dem Grundhonorar pauschale Nebenkosten geltend zu machen. Es entspricht der üblichen Praxis der Sachverständigen zusätzlich zu dem Grundhonorar weitere Nebenkosten in pauschalierter Form in Rechnung zu stellen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12, zitiert nach juris).

Nach der oben genannten Rechtsprechung des OLG Dresden sind bei den Nebenkosten im Verhältnis zu dem Grundhonorar eine Grenze dahingehend zu ziehen, dass diese nicht mehr als 25 % des Grundhonorars betragen dürfen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch erfüllt. Die Nebenkosten belaufen sich auf 17,7 % des Grundhonorar.

Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenforderungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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