AG Bochum verurteilt Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten nicht vollständig reguliert hatte, mit Urteil vom 15.4.2015 – 70 C 41/15 -.

Verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

es scheint eine unendliche Geschichte zu werden, nämlich die Schadensersatzanspruchskürzungen der regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Obwohl der Fahrer eines bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges den Verkehrsunfall verschuldet hat, und damit eine einhundertprozentige Haftung bestand, hat die eintrittspflichtige HUK-COBURG nicht zu einhundert Prozent Schadensersatz geleistet, obwohl das ihre Pflicht gewesen wäre. Sie kürzte willkürlich die berechneten Sachverständigenkosten. Diese Kürzung war rechtswidrig, wie das Urteil des Amtsrichters der 70. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bochum beweist, das wir nachfolgend veröffentlichen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mi freundlichen Grüßen
Willi Wacker

70 C 41/15                                                                             verkündet am 15.4.2015

Amtsgericht Bochum

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn D.I. aus B.

– Klägers –

g e g e n

Frau M.G. aus B. (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Bochum gemäß § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren drch den Richter am Amtsgericht K. am 15.4.2015 für  R e c h t  erkannt:

I.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,33 € zzgl. Zinsen in Höe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.9.2014 zu zahlen.

II.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.9.2014 zu zahlen.

III.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.  Das Urteil ist vorläufuig vollstreckbar.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO bei einem Stetwert bis 100,– €.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründe.

Der Kläger kann nach §§ 7, 17 StVG, 398 BGB aus abgetretenem Recht des Geschädigten G. von der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalles vom 8.6.2013 in B. Ersatz der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 89,33 € verlangen.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die materiellen Schäden aus dem streitgegenständlicen Unfallereignis sind nicht im Streit. Die Beklagte hat nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand auch die erforderlichen Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung zu ersetzen. Die Höhe dieser Kosten entsprechend der Rechnun vom 28.6.2013 über 539,33 € ist nicht zu benstanden. Nach Leistung der Beklagten in Höhe von 450,– € schuldet sie die mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Differenz von 89,33 €.

Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Nach § 254 II 1 BB ist der Geschädigte zwar gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Hierbei ist auf die subjektive Schadensbetrachtung abzustellen, d.h. mit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten. Bei der  Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begrügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Der Geschädigte muss insbesondere zuvor keine Marktforschung nach dem hohorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Recnung des von ihm beauftragten Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöheichtlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Aufwands im Sinne von § 249 II 1 BGB.

Das gilt auch für den aus abgetretenem Recht vorgehenden Kläger. Zum einen ist maßgeblich nach dem oben dargelegten Schadensgrundsatz allein die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit aus der Sichtweise des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragng des Schverständigen. Daran ändert eine spätere Abtretung nichts. Der BGH stellt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 II 1 BGB und der Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 II BGB bei den Mietwagenkosten, die aus abgetretenem Rech verlangt werden, stets auf die Sicht des Geschädigten ab. Es ist kein Grund ersichtlich, in Fällen der vorliegenden Art davon abzuweichen. Zum anderen lässt sich die Sichtweise der Beklagten auch nicht mit dem Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB in Einklang bringen. Daraus wird deutlich, dass der Schldner im Rahmen einer Abtretung nicht benachteiligt  werden soll und die Abtretung nicht zu einer Verschlechterung seiner Rechtsposition führen darf. Durch §§ 404 ff. BGB wird aber auch deutlich, dass von dem Gesetzgeber eine Verbesserung der Rechtsposition infolge einer Abtretung ebenso wenig gewollt ist. Der Schuldner soll keine bessere Rechtsposition durch die Abtretung erhalten, als er sie gegenüber dem Zedenten gehabt hätte. Dies wäre aber der Fall, würde man hier der Rechtsansicht der Beklagten folgen.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf sich der  Geschädigte – und damit hier auch der Kläger – nur dann nicht mit Erfolg auf die ausgewiesene Rechnungshöhe des Sachverständigen berufen, wenn aus Sicht des Geschädigten erkennbar war, dass der von ihm beauftragte Gutachter eine Vergütung verlangt, die die branchenüblichen Preise hinsichtlich Grudhonorar einschließlich der übrigen Nebenkosten deutlich überschreiten. Dann nämlich gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden  günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Es lassen sich aber weder in Bezug auf das Grundhonorar noch hinsichtlich der Nebenkosten greifbare Anhaltspunkte dafür finden, dass hier eine erhebliche Überhöhung branchenüblicher Preise vorlag, die sich zudem dem Geschädigten G. hätten aufdrängen müssen.

Das Gericht schätzt die Erforderlichkeit und Üblichkeit der Sachverständigenkosten  in ständiger Rechtsprechung nach er BVSK-Befragzbg, zuletzt aus 2013. Die BVSK-Befragung 2013 stellt nach Ansicht des Gerichts eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO  und für die Frage der Branchenüblichkeit dar. Etwas Gegenteiliges lässt sich den BGH-Entscheidungen vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – jedenfalls zu Ungusten des Klägers entnehmen. Sowohl das an der Schadenshöhe orientierte Grundhonorar sowie auch die gelten gemachten Nebenkosten halten sich im Rahmen des HB V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013. Danach ist eine wesentliche Überhöhung der abgerechneten Sachverständigenkossten nicht ersichtlich.

Auskunfts- und vorgerichtliche Anwaltskoten schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessuallen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO in Verbindung mit § 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung. Von der Veröffentlichung derselben sehen wir ab.)

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Bochum verurteilt Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten nicht vollständig reguliert hatte, mit Urteil vom 15.4.2015 – 70 C 41/15 -.

  1. Werner B. sagt:

    Wieder einmal wurde nicht die Huk-Coburg, sondern deren VN verklagt. Gut so!
    Das ärgert die Huk-Coburg mehr als wenn sie selbst verurteilt wurde und letztlich auch in diesem Fall den Urteilsbetrag nebst Zinsen und Kosten zahlt.

  2. Zweite Chefin sagt:

    … und wie fix sie das tun wird, damit bloß nicht ihr VN behelligt wird und am Ende noch von dem Urteil erfährt … Die Information übernehmen allerdings wir für sie.

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