AG Obernburg verurteilt Versicherungsnehmer der HUK-COBURG mit Urteil vom 21.4.2015 – 1 C 70/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch wieder einmal ein Urteil gegen die HUK-COBURG bzw. gegen den VN der HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal war es diese Versicherung aus Coburg in Bayern, die der – allerdings irrigen – Auffassung war, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall, für den die HUK-COBURG zu einhundert Prozent haftete, nicht zu einhundert Prozent zu erfüllen. Mit der Teilleistung trat keine Erfüllung ein. Vielmehr nahm der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Unfallverursacher, sprich den Versicherten der HUK-COBURG, wegen des restlichen, abgetretenen Schadensersatzes gerichtlich in Anspruch. Die Klage war insoweit erfolgreich, weil das erkennende Gericht in Obernburg im Wesentlichen auf die bestehenden Grundsatzurteile des BGH Bezug nehmen konnte. Lest selbst das umfangreiche Urteil des AG Obernburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Obernburg a. Main

Az.: 1 C 70/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Obernburg a. Main durch den Richter am Amtsgericht J. am 21.04.2015 aufgrund des Sachstands vom 20.04.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 185,82 € zuzügl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 14.03.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aussergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,– € zuzügl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 14.03.2013 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 10,- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 14.03.2013 zu zahlen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

– von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen –

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 185,82 € aus abgetretenem Recht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB gegen den Beklagten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte dem Grunde nach für die Schäden haftet, die dem Geschädigten T. H. bei dem Verkehrsunfall am 28.11.2012 in Mömlingen entstanden sind.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten.

1.
Bedenken gegen die seitens des Klägers vorgetragene und vorgelegte Abtretung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus dem oben genannten Unfall auf Erstattung der Gutachterkosten bestehen nicht. Soweit der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung bestritten hat, hat er hierzu nicht substantiiert vorgetragen.

Die vorliegende Abtretungserklärung vom 30.11.2012 ist hinreichend bestimmt. Der Geschädigte hat hier nicht mehrere Forderungen, die nur der Höhe nach begrenzt auf die Sachverständigenkosten wurden, abgetreten, sondern lediglich den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten. Durch diese Formulierung ist ausreichend klargestellt, dass aus der Mehrzahl von Forderungen, die dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Versicherung zustehen können, nur die Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten von der Abtretung erfasst sind.

Aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) ist zu entnehmen, dass dies zur Bestimmbarkeit der Abtretungsforderung ausreichend ist.

Soweit der Beklagte die Höhe der abgerechneten Sachverständigenkosten und insbesondere die Angemessenheit der Nebenkosten bestreitet, hat der Bundesgerichtshof durch die Entscheidungen vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) und vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) die Möglichkeiten des Gerichts, die erforderlichen Sachverständigenkosten im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen eingeschränkt. Der BGH hat ausgeführt:

Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,  dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten  PKW beauftragen  durfte  und von der Beklagten nach § 249 Abs.  2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl.  Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27 vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13 vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom  29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15.   Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19 vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17 vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten  beeinflussen  kann, so ist er nach  dem  Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten  Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2 ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine Subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.  Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen  Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27 vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des   ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

Im Leitsatz Ziff. 3 hat der BGH ausgeführt:

„Auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist es aber zu beanstanden, wenn das Gericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes vornimmt.“

In der Entscheidung vom 22.07.2014 hat der BGH darauf hingewiesen, dass bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Übereinstimmung der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 BGB sei. An einer weiteren Stelle des Urteils hat der BGH auf die Angabe der Nebenkosten im Rahmen des Vertragsschlusses (evtl. durch AGB) als Grundlage der Honorarrechnung im Zusammenhang mit einer Indizwirkung hingewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 hat sich auf einen Fall bezogen, indem ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht – wie im vorliegenden Fall – Schadensersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat bei dieser Ausgangslage seine Ausführungen zur Darlegungslast des Geschädigten auch in Bezug auf die Schadenshöhe aus der Entscheidung vom 11.02.2014 wiederholt. Der Bundesgerichtshof hat auch für den Fall der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht betont, dass der Übereinstimmung der Rechnung mit der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung eine Indizwirkung für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 BGB zukommt. Der Umstand, dass der Geschädigte die Rechnung noch nicht (in Folge der Abtretung) gezahlt hat, schränkt zwar die Indizwirkung der Rechnung des Sachverständigen ein, lässt sie jedoch nicht entfallen. Insbesondere in Verbindung mit den Preisvereinbarungen zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen bei Auftragserteilung kommt der Rechnung weiterhin eine Indizwirkung zu.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass er dem Geschädigten zusammen mit der Abtretungserklärung eine Honorarvereinbarung vorgelegt hat. In dieser Honorarvereinbarung wird zum einen darauf hingewiesen, dass das Grundhonorar nach der Schadenshöhe ermittelt wird und es werden einzelne Nebenkosten, die ausdrücklich zusätzlich zum Honorar verrechnet werden, aufgeführt. Die in der Rechnung vom 10.12.2012 enthaltenen Abrechnungspositionen entsprechen der zwischen dem Geschädigten und dem Kläger vereinbarten Vergütung für das zu erstellende Gutachten. Das Gericht ist nicht befugt, im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensersatzes nach § 249 BGB die vereinbarten Preise einer Kostenkontrolle zu unterziehen. Nach der oben genannten Rechtsprechung des BGH wäre eine Kürzung der Honorarforderung nur möglich, wenn ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht vorliegen würde.

Der BGH hat im oben genannten Urteil hierzu ausgeführt:

Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Fall die Möglichkeit darzulegen, und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 II Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, in dem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Alleine der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

Einen solchen Verstoß des Geschädigten T. H. gegen die Schadensminderungspflicht hat der Beklagte nicht nachgewiesen.

Soweit von dem Beklagten vorgetragen wird, vom Geschädigten sei zu verlangen, dass er sich beim Sachverständigen nach den zu erwartenden Kosten erkundigt, ist dies hier offensichtlich geschehen, da der Kläger dem Geschädigten die Honorarvereinbarung mit Nebenkosten vorgelegt hat. Soweit der Beklagte angibt, dem Geschädigten hätten die übersetzten Nebenkosten auffallen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass ein Geschädigter keine Kenntnis von den Honorartabellen haben muss. Alleine das Überschreiten von Werten aus Honorartabellen einzelner Rechnungspositionen muss dem Geschädigten nicht bekannt sein.

Es ist darüber hinaus bereits fraglich, ob nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten eines Sachverständigengutachtens trifft. In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Sachverständigenkosten um notwendige Begleitkosten zu dem handelt, was zur Wiederherstellung des Güterbestands des Geschädigten geboten ist und deshalb treffe den Geschädigten vor der Beauftragung keine Erkundigungspflicht in dem Sinne, dass er sich zunächst nach dem preiswertesten Sachverständigen auf dem Markt umzusehen hätte (OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013,14 O 55/13, zu Kosten eines Abschleppunternehmens). Der BGH hat in den oben genannten Urteilen auch darauf hingewiesen, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben müsse.

Für den Bereich der Sachverständigenkosten stellt sich darüber hinaus das Problem, dass ein Geschädigter auch bei einer Nachfrage bei verschiedenen Sachverständigen keine verlässlichen Angaben über die voraussichtlichen Kosten erhalten wird. Sachverständigenkosten werden jedenfalls in Bezug auf das Grundhonorar in der Regel nach den entstehenden Reparaturkosten bzw. dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Diese Kosten kann ein Sachverständiger jedoch erst nach Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs feststellen und wird daher vorab keine verbindlichen Kostenangaben gegenüber einem Geschädigten machen können. Auch der Umfang des Gutachtens, der sich in den Nebenkosten niederschlägt, ist vorab schwer zu beurteilen. Ein echter Preisvergleich ist vorab für einen Geschädigten kaum möglich. Dies gilt auch isoliert betrachtet für die Nebenkosten. Hier könnte zwar ein Geschädigter bei verschiedenen Sachverständigen reihum anfragen, welche Preise sie für einen einzelnen Fotosatz oder einer einzelnen Schreibseite des Gutachtens verlangen. Soweit hierbei unterschiedliche Preise genannt werden, ermöglicht dies dem Geschädigten jedoch nicht die Auswahl des „günstigsten“ Sachverständigen. Hinsichtlich des Grundhonorars besteht eine erhebliche Spanne und da das Grundhonorar erst nach Feststellung des tatsächlichen Schadens vom Sachverständigen genannt wird, kann ein Geschädigter vorab nicht feststellen, welcher Sachverständiger hinsichtlich Grundhonorar und Nebenkosten am „günstigsten“ ist.

Da ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht nachgewiesen ist, sind die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht zu kürzen. Auf die Rechnung in Höhe von 635,82 € hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten einen Betrag von 450,00 € gezahlt, sodass eine Restforderung in Höhe von 185,82 € besteht.

Die Klage war daher begründet.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Mahn- und Auskunftskosten sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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