AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit Urteil vom 7.5.2015 – 110 C 10045/14 – zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus Dortmund veröffentlichen wir hier wieder ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. An diesem Urteil kann man gut erkennen, wohin die Verwendung von Textbausteinen führt: Zweimal „für Recht erkannt“ und dann noch bei der offenen Position die HUK-Coburg-Zahlung aus einem anderen Fall verwendet (390 EUR). Auch hier wurden wieder „Gebühren“ und BVSK-Honorarbefragung in den Urteilsgründen gebraucht, obwohl diese in Schadensersatzprozessen nichts zu suchen haben. Zum einen gibt es keine „Sachverständigengebühren“ und zum anderen kommt es auf die Angemessenheit, wie sie die BVSK-Honorarbefragung darstellt, im Schadensersatzprozess ebenfalls nicht an. Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Es geht einzig und allein um die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab, auch wenn zur Zeit Ferienzeit herrscht.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen: 110 C 10045/14

Verkündet am: 07.05.2015

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-AIIgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht T.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 am 07.05.2015

für Recht erkannt:

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht T.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 gem. § 313a ZPO

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 12.11.2014 sowie 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gemäß § 313a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 106,71 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz und Satz 4 VVG, §§ 249 ff. BGB, § 398 BGB. Die 100 %-ige Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 04.07.2013 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Von den Gutachterkosten in Höhe von 840,71 EUR zahlte die Beklagte 390,00 EUR, so dass noch 106,71 EUR offen sind.

Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Gebühren (gemeint sind wohl die Kosten, denn der Sachverständige berechnet keine Gebühren, Anm. der Redaktion) der Klägerin liegen nicht vor.

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, S. 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, S. 1450 ff. (1452) = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

Die Klägerin hat sich bei ihrer Abrechnung weitestgehend im Bereich des BVSK-Honorarbefragungskorridores HB V für 2013 gehalten. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter kann sich, auch wenn er dies nicht muss, bei der Abrechnung an die BVSK-Honorarbefragung halten (LG Oldenburg, NJW-RR 2013, S. 273 ff.). Der Honorarkorridor nach HBV/BVSK-2013 beträgt zwischen 495,00 und 537,00 EUR. Die Klägerin liegt mit 542,00 EUR netto Grundhonorar nur geringfügig darüber.

Auch die Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Die Nebenkosten können auch nicht auf die pauschal 25 % des Grundhonorars begrenzt werden, wobei im hiesigen Fall auch nur eine geringfügige Überschreitung vorliegen würde (30 % Relation zu den Kosten des Grundhonorars). Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Begrenzung des Honorars im Hinblick auf die Nebenkosten bei Routinefallen auf 25 % ohne konkrete Begründung entbehrt einer hinreichenden tragfähigen Grundlage (BGH, NJW 2014, S. 3151 ff.).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.11.2013 jede weitere Zahlung verweigert. Das Schreiben ist insofern als endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen. Die Beklagte schuldet daher Verzugszins, jedenfalls ab dem 12.11.2013.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert:   106,71 EUR

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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