Das AG Cuxhaven verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten (5 C 528/09 vom 10.11.2009)

Mit Entscheidung vom 10.11.2009 (5 C 528/09) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Cuxhaven zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt.

Aus den Gründen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 110,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidunqsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung aus abgetretenem Recht gemäß dem § 398 BGB i.V.m. den §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG.

Der Auftraggeber der Kläger hatte gegen die Beklagte, aufgrund eines Verkehrsunfalls am 08.04.2009, Schadensersatzansprüche. Eine Schadensposition ist der Werklohnanspruch der Kläger. Die Kläger waren beauftragt, die Höhe des Unfallschadens an dem PKW des Geschädigten festzustellen.

Die Höhe der Werklohnforderung der Kläger folgt aus § 632 Abs. 2 BGB.  In der Rechnung vom 13.04.2009 sind die einzelnen geltend gemachten Positionen aufgelistet. Neben der unstreitigen Grundvergütung machen die Kläger pauschalierte Nebenpositionen geltend. Die Pauschalierung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung des geschuldeten Werkes stehen, ist grundsätzlich zulässig, weil dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, sämtliche Einzelpositionen im Detail aufzuschlüsseln und festzuhalten (BGH v. 04.04.2006, AZ: X ZR 80/05). Die von den Klägern in Rechnung gestellten Positionen liegen im Bereich des ihnen zustehenden Ermessenesspielraumes.

Die Kläger haben durch die Vorlage des Ergebnisses der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 dargelegt, dass die Nebenkostenpauschale der Höhe nach im Bereich des üblicherweise geltend gemachten Aufwandes liegen,

a) Fahrtkostenpauschale

Die Geltendmachung der Fahrtkostenpauschale in Höhe von 35,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer ist nicht zu beanstanden, denn die Beauftragung eines in Hemmoor ansässigen Sachverständigen verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht. Gerichtsbekannt ist die Auswahl an Sachverständigen im Bereich der Stadt Cuxhaven nur gering.

b) Lichtbilder

Die Nebenkosten für die Erstellung des ersten Fotosatzes je Foto liegen zwischen 2,24 Euro und 2,60 Euro mit der Geltendmachung von 2,50 Euro liegen die Kläger noch im Rahmen des üblichen. Der Hinweis der Beklagten, dass die bloße Erstellung der Lichtbilder einen wesentlich geringeren Aufwand erfordert, ist nicht erheblich, denn in der Pauschale für die Lichtbilder sind nicht allein die Vervielfältigungskosten, sondern auch der weitere Aufwand, wie die Erstellung der Bilder, enthalten.

c) Zweitsatzlichtbilder für Anspruchsteller

Auch hier gilt, dass die geltend gemachten 1,80 Euro entsprechend der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen des üblichen, d.h. zwischen 1,33 Euro und 2,08 Euro, liegen.

d) Porto/Telefon/Auslagen

Das Gericht hält den geltend gemachten Aufwand in Höhe von 18,50 Euro für angemessen (vgl. Tabelle der BVSK).

e) Schreibgebühren

Schließlich sind auch die geltend gemachten Schreibgebühren mit 21,00 Euro nicht zu beanstanden, auch wenn es in den Erläuterungen zur BVSK-Honorarbefragung heißt, dass teilweise die Schreibkosten bereits im Grundhonorar enthalten sind.

Die Restforderung aus der Rechnung vom 13.04.2009 beträgt aufgrund der geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 453,20 Euro noch 110,79 Euro.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf unter 300.00 Euro festgesetzt.

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2 Antworten zu Das AG Cuxhaven verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten (5 C 528/09 vom 10.11.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    offenbar versucht die HUK-Coburg jetzt wieder die einzelnen Positionen in den Honorarrechnungen der Sachverständigen, hier der Sachverständigen aus dem Kreis Cuxhaven, zu bestreiten. Die einzelnen Positionen waren bereits Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen in der Literatur (vgl. Trost VersR 1997, 537 ff; Otting VersR 1997, 1328 ff.; Wortmann VersR 1998, 1204 ff.) Dabei waren dann die Kosten der Lichtbilder, der zweite Fotosatz, die Schreibkosten (nicht Schreibgebühren) und Porto-und Telefonkosten bereits Thema und sind in der abgerechneten Weise auch von der herrschenden Rechtsprechung anerkannt. Gleichwohl werden immer wieder unnütze Prozesse geführt, praktisch um mit dem Kopf durch die Wand zu wollen. Bei diesen Versuchen wird man nur mal so nicht nur eine blutige Nase, sondern auch erhebliche Kopfblessuren und Kopfschmerzen davontragen. Wieder ein Prozess zum Nachteil der Versichertengemeinschaft. Der Marktvorteil der billigsten Versicherung ist bald verspielt, würde ich nur mal so meinen. Jetzt muss dem HUK-VN nur noch mitgeteilt werden, dass seine ach so gute Versicherung einen unnützen Prozess zu Lasten der gesamten Versichertengemeinschaft geführt hat. Bedauerlicherweise haben die Kläger aus abgetretenem Recht nur den Versicherer gerichtlich in Anspruch genommen. Besser wäre gewesen, den Schädiger direkt, wie dies häufig hier angegeben wurde, zu verklagen, damit er auch erfährt, was mit seinen Prämien geschieht, nämlich unnütze Prozesse geführt. Das musste nur mal so gesagt werden.
    Einen schönen Feiertag
    Euer Willi

  2. Zivilist sagt:

    Hallo Frauens und Männers (Reihenfolge beachten!),

    ich bin ja mal gespannt wann endlich ein sattelfester Jurist sich aufrafft und die HUK (steht „auch“ für Halunken und Kriminelle?) strafrechtlich angreift. Diese haarsträubende Rechtsmissachtung ist doch m. E. nach Verfassungswidrig und entspricht in keiner Weise der Zulassungsbestimmung einer Versicherung. Dieser Versicherung gehört die Zulassung entzogen. Die Veruntreuungen der Beitragsgelder ist doch ein massiver Straftatbestand. Von betrügerischem Handeln gar nicht zu reden. Und das auch noch mit „Hilfskräften“. Namen brauch ich nicht zu nennen. Die kennt doch eh jeder, oder?

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