AG Kaiserslautern verurteilt mit lesenswerter Entscheidung vom 13.8.2015 – 1 C 528/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen, an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter mit den Urteilen im Haftpflichtschadensrecht. In dem Verfahren, das dem nachfolgend dargestellten Urteil zugrunde lag, hatte wieder einmal die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deitschlands a.G. rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Mittlerweile kürzt die HUK-COBURG sogar Beträge von 47,56 €. Zu Recht beanspruchte der Geschädigte aus abgetretenem Recht die zu Unrecht gekürzten Beträge. Wieder einmal hat die HUK-COBURG die Rechnung der rechtswidrigen Kürzung ohne das Gericht gemacht. Der zuständige Amtsrichter hat der HUK-COBURG folgerichtig die rote Karte gezeigt. Lest selbst das Urteil aus Kaiserslautern zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG. Es handelt sich um eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab. Traut Euch. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 C 528/15

Amtsgericht
Kaiserslautern

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstraße 30, 51063 Köln

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter:

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch den Richter am Amtsgericht M.-W. am 13.08.2015 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagten wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt, an die Klägerin 47,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.05.2015 zu zahlen.

2.       Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 823, 398 BGB, 7 StVG, 115 VVG.

Das Gericht hat den Parteien mit Verfügung vom 23.06.2015 folgendes mitgeteilt:

„Die Beklagte hat unstreitig mit der Klägerin Schriftverkehr geführt und hat diese 591,83 € bezahlt. Damit dürfte sie die Wirksamkeit der Abtretung und damit auch die Aktivlegitimation der Klägerin anerkannt haben.

Die Beklagte bestreitet offenbar die Angemessenheit des Grundhonorars. Bzgl. der „Nebenkosten“ meint sie, diese sei „keinesfalls neben einem pauschalierten Grundhonorar zu zahlen“. Sodann wird vorgetragen die Nebenkosten seien überhöht. Tatsächlich nicht bezahlt hat die Beklagte auf die Forderung der Klägerin lediglich einen Teilbetrag von 47,56 €. Wie sich dieser Betrag konkret zusammensetzt ist nicht mitgeteilt“.

Das Gericht hält hieran fest. Die Beklagte hat auf die Mitteilung des Gerichts nicht reagiert und insbesondere auch nicht mitgeteilt, wie sie die Abzüge im Einzelnen errechnet hat.

Zu den vom Unfallverursacher zu ersetzenden Schäden gehören insbesondere auch notwendige, d.h. ortsüblich und angemessene Sachverständigenkosten zu Ermittlung des Schadensum-fanges. Dass diese vorliegend bei 639,39 € gelegen haben, ist klägerseits hinreichend dargelegt.

Die Einwendungen der Beklagten, soweit konkret auf den vorliegend Fall bezogen, sind unbegründet.

Im Anbetracht des Umstandes, dass die Reparaturkosten insgesamt 6.059,00 € netto betragen haben, der Wiederbeschaffungswert mit 3.000,00 € und der Restwert mit 350,00 € anzusetzen ist, erscheint das Grundhonorar in Höhe von 445,00 € keinesfalls überhöht. Dass ein Sachverständiger zur pauschalierten Abrechnung berechtigt ist, ist allseits anerkannt und wird von der Beklagten offensichtlich auch nicht bestritten. Der tatsächliche Zeitaufwand ist somit irrelevant.

Gleichfalls allgemein anerkannt ist, dass ein Sachverständiger neben dem Grundhonorar auch Kosten seiner Auslagen erstattet verlangen kann. Auch diese Kosten (Fahrtkosten, Kopierkosten, Schreibgebühren, Unkostenpauschale), die vorliegend etwa 20% des Grundhonorars ausmachen, sind nach Einschätzung des Gerichts ortsüblich und jedenfalls nicht unangemessen.

Soweit die Beklagte vorträgt, „die Überhöhung der Forderung des Sachverständigen C. sei auch für einen Laien ohne weiteres sofort erkennbar gewesen, die Kostenrechnung des Sachverständigen sei eindeutig überhöht“, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht.

Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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