AG Halle (Saale) verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigeenkosten mit Urteil vom 11.11.2015 – 102 C 3259/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir noch ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In dieser Unfallsache war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten nicht in vollem Umfang ersetzen zu müssen, obwohl sie zu 100 Prozent haftet. Aber da hat sie die Kürzungsrechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. In Halle sollte die HUK-COBURG doch mittlerweile durch unzählige gegen sie ergangene Urteile gelernt haben, dass die von ihr vorgenommenen Kürzungen rechtswidrig sind. Daher erging auch in diesem Rechtsstreit eine erfreulich klare Entscheidung. Allerdings trägt auch diese Entscheidung einen Mangel, nämlich die Bezugnahme auf die BVSK-Tabelle, zumal der BGH ausdrücklich entschieden hat, dass der Geschädigte die Werte der Honorarumfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss (vgl. BGH VI ZR 225/13).  Bis auf BVSK und die gekürzten Mahnkosten eine erfreuliche Entscheidung, wie wir meinen. Eine Mahnung kostet einschließlich Personalkosten mindestens 15 – 20 Euro. Warum hier von 6 auf 2,50 Euro gekürzt wurde, ist für mich nicht nachvollziehbar. Das zeigt wieder einmal, dass Richter keine Ahnung von Betriebswirtschaft haben. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

102 C 3259/13                                                                                    Verkündet am 11.11.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Heftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.2015 durch die Richterin am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177,37 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10,2011 zu zahlen.

2.    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 5,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

3.     Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 177,37 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Gutachterkosten aus abgetretenem Recht i.H.v. 177,37 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff.( 398 BGB.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, den hier streitigen Anspruch auf Erstattung restlicher Gutachterkosten als Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Geschädigte H. R. , deren PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … bei einem Verkehrsunfall am 27.09.2011 in Halle durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug des Herrn D. H. beschädigt wurde, hat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Gutachterkosten mit Abtretungsurkunde vom 27.09.2011 (Anl. K2) an den Kläger abgetreten.

An der Wirksamkeit der Abtretung besteht kein Zweifel, da diese den abgetretenen Anspruch hinreichend bestimmt.

Die Abtretung ist auch durch die damalige Anspruchsinhaberin erfolgt. Frau H. R. war im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges. Dies folgt aus der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Frau H. R. im Zeitpunkt des Unfalls Besitzerin des Fahrzeuges war. Die daraus folgende Eigentumsvermutung ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden. Der Kläger hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert dazu vorgetragen, wann und wie die Geschädigte das Fahrzeug erworben hat, ohne dass die Beklagte Beweis dafür angeboten hätte, dass dieser Vortrag unzutreffend wäre.

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Geschädigte R. die Abtretungsurkunde vom 27.09,2011 unterzeichnet hat, reicht dieses einfache Bestreiten angesichts der Tatsache, dass diese Abtretungsurkunde der Beklagten vorprozessual als Grundlage für die Zahlung eines Betrages i.H.v. 630,00 € an den Kläger ausgereicht hat, nicht aus. Die Beklagte hätte hier nachvollziehbar darlegen müssen, woraus sich die plötzlichen Zweifel an einer Unterzeichnung der Abtretungsurkunde durch die Zeugin R. ergeben sollen. Es dürfte vorprozessual Kontakt zwischen der Beklagten und der Geschädigten R. im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung bestanden haben, aus welchem sich für die Beklagte ergeben haben dürfte, dass die Geschädigte ihre Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten tatsächlich an den Kläger abgetreten hat. Wenn sich nun im Nachhinein Zweifel an der Abtretung der Ansprüche durch die Unfallgeschädigte an den Kläger ergeben haben sollten, hätte die Beklagte die diesbezüglichen Umstände konkret darlegen müssen. Dies ist in diesem Fall nicht geschehen.

Die Geschädigte R. hatte den Kläger damit beauftragt, ihr Fahrzeug auf die durch den Unfall entstandenen Schäden und damit verbundenen Reparaturkosten zu begutachten. Der Kläger erstattete das Gutachten am 28.09.2011 und stellte der Geschädigten R. dafür 807,37 € (brutto) in Rechnung (Rechnungsnummer: … ). Darauf leistete die Beklagte vorprozessual 630,00 € an den Kläger. Weitere Zahlungen lehnte die Beklagte trotz zweimaliger Mahnung mit Schreiben vom 31.10.2011 ab.

Die Parteien streiten in diesem Rechtstreit darüber, ob der Restbetrag i.H.v. 177,37 € von der Beklagten geschuldet ist.

Die Beklagte behauptet, die Höhe des abgerechneten Honorars sei nicht ortsüblich. Sie vertritt insbesondere die Ansicht, die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten seien überhöht. So seien die Fotokosten zu hoch und die Kosten für Porto und Telefon nicht nachvollziehbar, Auch bestreitet sie, dass eine Kopie des Gutachtens erstellt wurde. Sie ist der Ansicht, die Geschädigte hätte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie hätte Vergleichsangebote einholen müssen.

Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

Die Beklagte kann sich im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht mit Erfolg darauf berufen, das abgerechnete Honorar sei nicht ortsüblich. Die Parteien stehen sich in der vorliegenden Konstellation nicht als Werkunternehmer und Besteller gegenüber, weshalb werkvertragliche Erwägungen keine Berücksichtigung zu finden haben. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, Ob die vom Kläger berechneten Kosten einen erstattungsfähigen Schaden der Geschädigten/Zedentin darstellen, welchen die Beklagte dem Kläger als neuem Inhaber des Schadensersatzanspruchs zu erstatten hat. Dies ist zu bejahen.

Die Geschädigte hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihrem Fahrzeug, welches durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt worden war. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Die Geschädigte musste vor der Erteilung des Gutachtenauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der von ihr ausgewählte Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen würde und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen würden. Die Preise des beauftragten Sachverständigen – mithin des Klägers – bewegen sich etwa in dem Bereich, welchen die gerichtsbekannten BVSK- Honorarbefragungen ergeben haben. Gravierender Abweichungen nach oben sind – auch hinsichtlich der Nebenkosten – sind nicht zu erkennen. Die geltend gemachten Kosten fallen demnach nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so dass an der Erstattungsfähigkeit keine Zweifel bestehen.

Insbesondere ist die Höhe der Fotokosten nicht zu beanstanden. Auch insoweit liegt der Kläger mit den abgerechneten Preisen in etwa im Bereich der Preise, welche sich aus der BVSK-Honorarbefragung ergeben haben.

Der Kläger musste auch nicht im Einzelnen darlegen, welche Telefon- und Portokosten ihm im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung entstanden sind. Es liegt auf der Hand, dass solche Kosten in gewissem Umfang entstehen und es ist anerkannt, dass solche Kosten pauschal abgerechnet werden können. Die hier angesetzte Pauschale geht nicht über die zu erwartenden Kosten und üblichen Pauschalen hinaus, so dass auch diese nicht zu beanstanden sind.

Soweit der Kläger Kosten für die Kopie eines Gutachtens in Ansatz bringt, ist das einfache Bestreiten der Beklagten, dass solch eine Kopie gefertigt wurde, nicht erheblich. Üblicherweise erhalten der Auftraggeber und die gegnerische Haftpflichtversicherung je ein Exemplar des Gutachtens, weshalb die Fertigung zweier Exemplare nachvollziehbar und erstattungsfähig ist.

Der Anspruch des Klägers auf vorgerichtliche Mahngebühren i.H.v. 5,00 € (beantragt 6 € je Mahnung; zuerkannt gemäß § 287 ZPO 2,50 € je Mahnung) sowie auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Z. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigeenkosten mit Urteil vom 11.11.2015 – 102 C 3259/13 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Richtig ist, dass ich für drei Mahnungen 12 Euro berechne, wobei die erste Mahnung als Zahlungserinnerung ohne Berechnung erfolgte. Diese Kürzung wurde in einer sonst guten LG Halle Entscheidung mal wie ein kommunistisches Diktat erklärt und schon meinen Richter diese rechtswidrige Diktatur, entgegen dem BGH, als gerechten Preis zu erklären. Ja zu DDR Zeiten hat das Brötchen 5 Pfennig und das Mokick 1400 Mark aus Bedarfsgründen diktiert gekostet und die DDR war Pleite. Leider gibt es dennoch in dem Gehirn mancher keine Einsicht, haben die früher Sport frei und seid bereit gerufen oder denken die immernoch das Personal nichts kostet, an der Mathematik kann es nicht liegen, denn das wurde auch in der POS unterrichtet.

  2. Babelfisch sagt:

    Zu den Kosten von Mahnschreiben:
    Ein Mahnschreiben ist eine unbedingte Zahlungsaufforderung, die nicht an ein Zahlungsziel gebunden ist. Nach Erhalt der Mahnung gerät der Schuldner in Verzug und hat ab dann die Verzugskosten zu tragen. Weitere Mahnschreiben lösen keine weitere Verzugswirkungen aus und sind vom Gesetz auch nicht vorgeschrieben. Wer trotzdem weitere Mahnschreiben versendet, macht dies auf eigenes Kostenrisiko. Dass man Kunden nicht nach Eintritt des Verzuges mit einer Klage kommt, ist verständlich, weitere Kosten für mehrere Mahnschreiben muss ein Kunde jedoch nicht zahlen.
    Beim Schadensersatz: wer bettelt eigentlich noch bei einer Versicherung? Nach Eintritt des Verzuges kann grusslos geklagt werden.

  3. Inspektor sagt:

    @Babelfisch says:
    13. Februar 2016 at 10:13
    „Zu den Kosten von Mahnschreiben:
    Ein Mahnschreiben ist eine unbedingte Zahlungsaufforderung, die nicht an ein Zahlungsziel gebunden ist. Nach Erhalt der Mahnung gerät der Schuldner in Verzug und hat ab dann die Verzugskosten zu tragen. “

    So ,so
    als Laie würde ich behaupten, dass der Schuldner bereits in Verzug ist, wenn er die Zahlungsfrist welche in der Rechnung angegeben ist, nicht einhält.
    Wie steht es denn mit den Behörden welche für einen Zahlungsverzug exorbitante Verzugskosten berechnen? Ignorieren ? Auch bei Inkassofirmen ?
    Aber wie schön doch alles gesetzlich geregelt ist.

    @“Weitere Mahnschreiben lösen keine weitere Verzugswirkungen aus und sind vom Gesetz auch nicht vorgeschrieben. “
    Die Verzugswirkungen sind so kostenintensiv, dass Firmen ganze Abteilungen finanzieren müssen und einen Teil des zusätzlichen Arbeitsaufwands als Mahnspesen erheben, was auch richtig ist.
    Juristen sehen das natürlich anders, was aber normal denkende Leute auch nicht mehr verwundert.

  4. Babelfisch sagt:

    @Inspektor:
    eine Rechnung ist KEINE Mahnung. Ein Vertrag kann ein Zahlungsziel bestimmen, auch dann kann Verzug eintreten. Schließlich ist eine Mahnung entbehrlich bei einer endgültigen Leistungsverweigerung.
    So sind die – gesetzlichen – Regeln.

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