AG Siegen verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.6.2015 – 14 C 764/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser

von Dortmund geht es weiter nach Siegen. Nachfolgend geben wir Euch hier und heute noch ein Urteil aus Siegen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Da die LVM ebenso wie andere Versicherer der Meinung war, eigenmächtig Schadensersatzansprüche kürzen zu können, fiel auch in diesem Verfahren die grundsätzlich eintrittspflichtige LVM auf die Nase, denn es gab für ihre vorgenommene Schadenskürzung keine Rechtsgrundlage. Mithin war die Kürzung rechtswidrig. Insoweit konnte sich das erkennende Gericht kurz halten. Leider hat das Gericht das Wort „Gebühren“ verwandt, obwohl der Sachverständige keine solchen berechnet. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

14 C 764/15

Amtsgericht Siegen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn… ,

Klägers,

gegen

die LVM Landeswirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Siegen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
26.06.2015
durch den Richter am Amtsgericht Dr. W.
für Recht erkannt:

I.              Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen.

II.            Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III.          Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist – aus abgetretenem Recht – begründet.

Die Begutachtung muss zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig sein. Die Kosten gehören gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.

Dabei sind weder Schädiger, dessen Haftpflichtversicherer, noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.

Der Geschädigte kann vom Schädiger Ersatz der Sachverständigengebühren (gemeint sind offensichtlich -kosten, Anm. d. Autors!) grundsätzlich in voller Höhe verlangen, solange das Honorar des Sachverständigen nicht krass überhöht ist, sodass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar ist.

Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Kosten kann sich das Gericht an der vom BVSK vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars orientieren.

Da sich vorliegend sowohl das Grundhonorar als auch die abgerechneten Nebenkosten im Rahmen der Honorarkorridore gemäß BVSK Honorarbefragung 2013 bewegen, ist die Höhe des Sachverständigenhonorars nicht zu beanstanden.

Vorliegend ist – schon auf Grund der Tatsache, dass innerhalb der einschlägigen Honorarkorridore abgerechnet wurde – nicht erkennbar, dass der Geschädigten eine Unangemessenheit der Vergütung bei der Auftragserteilung offensichtlich ins Auge springen musste.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

1 Antwort zu AG Siegen verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.6.2015 – 14 C 764/15 -.

  1. Münsteraner Nachtwächter sagt:

    Hallo, Willi,
    das Internet ist mächtig. Deshalb ist gerade per Knopfdruck dieses Urteil an 1485 Rechtsanwälte, 923 Kfz-Sachverständige und 355 Werkstätten übermittelt worden mit der Bitte, ihrerseits für weitere Verbreitung zu sorgen, was auch zufriedenstellend geschieht. Dieser Saustall von Gesetzesbrechern jedweder Coeleur muss endlich ausgemistet werden, wie auch der der heimlichen Helfershelfer bei manchen Gerichten.
    Verantwortlich sind die Vorstände und DIE müssen sich vor Gericht erklären. Das ist nach dem aktuellen Stand der Dinge unumgänglich. Allerdings müssen wir die Begründung für eine solche Notwendigkeit liefern, die beispielsweise darin besteht, alle Einwendungen an sich abprallen zu lassen und sich im Detail nicht zu erklären. Nach wie vor wird beispielsweise auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des LG Saarbrücken Bezug genommen und verschwiegen, dass dem BGH-Urteil aus Juli 2014 eine Abtretung an Erfüllung statt zu Grunde lag. Schon die heuchlerische Darstellungstaktik, also so zu tun, als sei man dem Gesetz verpflichtet, verstößt aber gleichwohl in altbekannter Art und Weise eklatant dagegen ist schon kritikwürdig genug. Diese Handlungsweise gibt dem Richer Veranlassung, dass sich dazu der Vorstand erklären sollte, um ggf. zukünftig auch solche belastenden und gleichermaßen unergiebigen Auseinandersetzungen vermeiden zu können. Muss denn so ein Vorstandsmitglied zu einer unergiebigen Gerichtsrundreise quasi gezwungen werden, ist über kurz oder lang der Budenzauber und Elfentanz garantiert vorbei. Unsere Richterschaft ist auch souverän genug, um eine solche Vorgehensweise verfahrensrechtlich begründet vertreten zu können. Also liebe Rechtsanwälte, IHR seid jetzt auch aufgerufen, für diese Zielsetzung einen Beitrag zu liefern und es wird sicher bekannt, wo dass Korn auf fruchtbaren Boden gefallen ist. Ich bin gespannt.-

    Münsteraner Nachtwächter

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert