Und noch einmal die LVM: Das AG Hamburg-St. Georg verurteilt die LVM mit Urteil vom 15.12.2015 – 915 C 439/15 – zur Zahlung restlich, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten. vom 15.12.2015

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

und schon wieder müssen wir ein gegen die LVM gerichtetes Urteil wegen der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten hier einstellen. In diesem Fall hat das Amtsgericht Hamburg – St.Georg die Münsteraner Landwirtschaftsversicherung verurteilt, die von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nachzuzahlen zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten. Dass die restlichen Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten wurden, ändert nichts daran, dass dieser Betrag dem Geschädigten als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB zustand. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-St. Georg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde  erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und eine schöne sonnige Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 915 C 439/15

Verkündet am 15.12.2015

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster e.G., vertreten durch d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

– Beklagter –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 915 – durch die Richterin am Amtsgericht Dr. K. am 15.12,2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.          Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2015 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2015 zu zahlen.
2.          Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.          Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.          Der Streitwert wird auf 107,39 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Von dem Abfassen eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte als Haftplichtversicherer aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von restlichen € 107,39 € als Schadensersatz infolge des Verkehrsunfalls vom 07. Januar 2015 in der Rennbahnstraße in Hamburg gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach voll haftet.

Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. dazu nur BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeler, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten – unstreitig – gezahlter 713,40 € Erstattung der gesamten Kosten in Höhe von 820,79 € verlangen, wie sie seiner Rechnung vom 12. Januar 2015 (Anlage K4, Bl. 11 d.A.) zugrunde gelegt wurden.

Der ausgewiesene Rechnungsbetrag (820,79 € brutto) indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13; VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Umstände, die belegen, dass dieser (Gesamt-)Betrag nicht auch für den Geschädigten, also den Zedenten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind nicht ersichtlich; auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeler, a.a.O., S. 1917).

Das abgerechnete Grundhonorar liegt zwischen dem Korridor II und III der BVSK-Befragung 2013. Auch hinsichtlich der Nebenkosten gilt, dass für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass die vereinbarten Kosten unangemessen hoch gewesen wären. Die Bestimmung ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Preisliste ist weder überraschend noch bestehen Zweifel bei der Auslegung, Es liegen bereits keine überhöhten Kosten vor. Die Positionen entsprechen grundsätzlich dem Mittelwert des HB V-Korridors. Die Telekommunikationspauschale ist sogar günstiger und unterschreitet den unteren Wert des HB V-Korridors. Sofern die Beklagte meint, die entsprechenden Nebenkosten seien Teil des Grundhonorars, ist es so, dass es dem Gutachter überlassen ist, wie sich sein Honorar aufteilt. Zudem zeigt die BVSK-Erhebung, dass es gerade üblich ist, neben dem Grundhonorar diverse Nebenkosten und Gewinnanteile abzurechnen. Im Übrigen ist es auch insoweit dem Gutachter vorbehalten, ob er seinen Gewinnanteil lediglich auf das Grundhonorar ermittelt oder auf alle Positionen verteilt. Das Gericht geht hier jedenfalls davon aus, dass die Werte der BVSK eine hinreichende Schätzgrundlage darstellen, um zu prüfen, ob erkennbar überhöhte Kosten vorliegen (vgl. LG Köln, 9 S 255/12 mit weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung). An der BVSK-Befragung 2013 haben etwa 95% der Mitglieder teilgenommen, etwa 840 Standorte wurden erhoben. Damit ergibt sich ein hinreichendes Bild.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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