AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (910 C 310/15 vom 01.02.2016)

Mit Datum vom 01.02.2016 hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 62,22 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffende Rechtsprechung des LG Hamburg und kommt ohne jeden Verweis auf Tabellen des BVSK aus. Ein perfektes Urteil, erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht der Geschädigten X gegen die Beklagte als Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx 000 Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 62,22 € aus dem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.xxxx in Hamburg, gemäß §§ 823, 249. BGB, §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Beklagte schuldet die vollständige Begleichung der Kosten des hier klagenden Sachverstän­digen aus dessen Rechnung vom xx.xx.2015 (Anlage K 4) über insgesamt 459,22 € und kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung (HUK Coburg Allge­meine Versicherung AG) darauf geleistete Teilzahlung von 397,00 € habe diese Forderung bereits vollständig erfüllt. Zur Kürzung des Sachverständigeohonorars., das aus Sicht der Geschädigten für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich war, bestand unter keinem rechtli­chen Gesichtspunkt Anlass. Die Kosten des Sachverständigen erweisen sich bei der nach § 249 Abs. 2 BGB gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung aus Sicht der Geschädig­ten als zur Schadensbehebung erforderlicher Hersteilungsaufwand. Die Beklagte kann der Ge­schädigten bzw. dem Kläger insbesondere nicht entgegenhalten, die Geschädigte habe gegen das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verstoßen, denn zur Marktfor­schung (Suche nach einem kostengünstigen Sachverständigen) ist die Geschädigte schon nicht verpflichtet und Anhaltspunkte dafür, dass sich der Geschädigten hier ein besonders auffälli­ges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung geradezu aufdrängen musste, liegen nicht vor.

Bei der mit Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015 – 323 S 7/14 -, zitiert nach Juris, Rn. 25), der sich dieses Gericht anschließt, nur ge­botenen Gesamtbetrachtung erweisen sich Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 459,22€ (brutto) bei einer Schadenshöhe von 1.134,91 € (netto-Reparaturkosten) nicht als für den Geschädigten „erkennbar erheblich überhöht“. Die hinter der Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung selbst hielt 397,00 €, also 86,5 % des verlangten Honorars für angemessen. Bei einer derart geringfügigen Differenz von nur 13,5 % liegt schon keine „erhebliche“ Überhö­hung vor, die für die Geschädigte erkennbar war.

Nur wenn der Geschädigte aber bei Auftragserteilung erkennen kann, dass der von ihm ausge­wählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche übli­chen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, zitiert nach Juris, Rn. 9).

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist, denn die Abtretung nach § 398 BGB ändert nichts an dem abgetretenen Erstattungsanspruch selbst, der vielmehr sein© Identität wahrt.

Der Zinsanspruch beruht auf dem mit der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der für den Beklagen mit umfassender Regulierungsvollmacht handelnden Haftpflichtversiche­rung vom 24.07.2015 eingetretenen Zahlungsverzug der Beklagten gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 164 ff. BGB, § 10 Abs. 5 AKB.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Halteranfrage von 5,10 € besteht ebenfalls, da Versi­cherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs nicht identisch sein müssen. Der Kläger hat den An­spruch schlüssig dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreck­barkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-St. Georg.

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