AG Aachen verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Basis des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer (107 C 282/14 vom 02.07.2015)

Mit Datum vom 02.07.2015 (107 C 282/14) hat das AG Aachen die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 168,22 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht schätzt den Normaltarif nach OLG Köln und LG Aachen auf der Basis des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke und Fraunhofer.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat den ausgesprochenen weitergehenden Schadensersatzanspruch ge­gen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten errechnet sich gemäß der Recht­sprechung des 15. Zivilsenats des OLG Köln (Urteil vom 01.08.2013, Az.: 15 U 9/12) sowie der Berufungszivilkammern des Landgerichts Aachen (LG Aachen, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 2 S 485/12; Urteil vom 17.10.2013, 2 S 121/13; Az.: 3 S 158/14), der sich das erkennende Gericht anschließt, wie folgt:

Fahrzeugklasse 6

Automietpreisspiegel Schwacke 2012 –
Wochenpauschale (arithmetisches Mittel/brutto):                                          404,32 €

Marktpreisspiegel Mietwagen – Fraunhofer In­
stitut 2 – Wochenpauschale (Mittelwert/brutto):                                           207,58 €

Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer:                                611,90 €
.                                                                                                                     :2
.                                                                                                                     305,95 €

abzüglich 4 % ersparte Eigenaufwendungen                                                   12,24 €
(vgl. OLG Köln, a.a.O., Rdnr. 45)

Zwischensumme:                                                                                          293,71 €

Haftungsbeschränkung gemäß AMS Schwacke 2012                                   59,19 €
(3 x 19,73 €)
Die Kosten hierfür sind erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rdnr. 53)

Zustellung / Abholung gemäß AMS Schwacke 2012 gemäß                                46,00 €
Rechnung brutto (2 x 23,00 €)
(ggü. AMS Schwacke 2012 geringerer Betrag, vgl. LG Aachen a.a.O.)
Die Kosten hierfür sind erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rdnr. 55).

Zusatzfahrer gemäß AMS Schwacke 2012                                                    36,00 €
gemäß Rechnung brutto
(ggü. AMS Schwacke 2012 geringerer Betrag, vgl. LG Aachen a.a.O.)
(3 x 12,00 €)
Die Kosten hierfür sind erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rdnr. 56)

Navigationsgerät gemäß AMS Schwacke 2012                                            28,44 €
Die Kosten hierfür sind erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rdnr. 54).

Gesamt:                                                                                                         463,34 €.

Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits gezahlten 295,12 € ergibt sich der tenorierte restliche Schadensersatzanspruch (463,34 € – 295,12 € = 168,22 €).

Die tenorierte Zinsforderung ist gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Aachen

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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