AG Hannover verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten nach Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer (430 C 7532/15 vom 10.12.2015)

Mit Datum vom 10.12.21015 (430 C 7532/15) hat das AG Hannover die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 400,74 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Die Versicherung hatte nach der Fraunhofer Tabelle abgerechnet, das Gericht den Normaltarif aus dem arithmetischen Mittel von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.

Diese – inzwischen bei Gericht verbreitete – Vorgehensweise wird jedoch von fragwürdigen Einzelpositionen begleitet. So legt das Gericht das jeweilige arithmetische Mittel der Listen im Gegensatz zum Moduswert bei der Schwacke-Liste zugrunde.

Der Tarif wird allerdings dann in der Weise berechnet, als hätte von Anfang an festgestanden, wie lange das Fahrzeug angemietet wird. Die höchste Tageseinheit wird angenommen und durch die Anzahl der Miettage geteilt. Eine Vorgehensweise, die meilenweit von der Realität entfernt ist und zeigt, dass es darum geht, dem Geschädigten im Nachhinein die Geltendmachung seines Schadensersatzes schwer zu machen.

Dann werden 5 % Abzüge für angeblich ersparte Aufwendungen vorgenommen. Wo sich berechenbare ersparte Aufwendungen bei einer Anmietung von 5 Tage ergeben, erschließt sich dem Autor nicht. Im Übrigen kann es wohl nicht sein, dass dieser Abzug nicht lediglich auf den Normaltarif, sondern auch auf die errechneten Zusatzleistungen wie Zustellung/Abholung, Winterreifen etc. vorgenommen wird.

Hier sollte nachgeschult werden.

Positiv allerdings, dass das Gericht mit dem unsäglichen Bestreiten der Versicherer im Prozess aufräumt. Wer vorgerichtlich Zahlungen ohne Vorbehalt vornimmt, kann im Prozess die Notwendigkeit der Anmietung nicht pauschal bestreiten.

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.)Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten gemäß § 7 Abs. 1 StVO i.V.m. § 115 VVG in Höhe von 400,74 € zu. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen stehen zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist jedoch die konkrete Haftungshöhe:

a.) Soweit die Beklagte erstmalig im Prozess die Erforderlicbkeit der Anmietung des streitgegenständlichen Mietfahrzeuges dem Grunde nach bestreitet, nachdem sie vorgerichtlich inso­weit vollkommen vorbehaltlos an den Kläger Teilzahlungen geleistet hat, bei denen der Abzug lediglich auf die – hier im Weiteren zu erörternde – Frage der Berechnung der Höhe der Miet­wagenkosten gestützt worden ist, kann sie im Prozess nicht gehört werden, denn:

Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers kann die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens als solche, die Mietdauer und bestimmte Einzelpositionen nicht mehr bestreiten, wenn er auf Grund der ihm vorgelegten Rechnung des Autovermieters dem Geschädigten ein Aprechnungsschreiben übersandt hat, in dem er einen Teilbetrag der geltend gemachten Mietwagenkosten „anerkannt“ oder für „berechtigt“ erklärt und entsprechende Zahlungen geleistet hat. Ein derartiges Abrechnungsschreiben stellt nach der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine Regulierungs­zusage des Versicherers und damit entsprechend ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber den Geschädigten dar (OLG Karlsruhe vom 01.02.2013 – 1 U 130/12, Juris im Ansschluss an Anschluss BGH, 19.11.2008, IV ZR 293/05, NJW-RR 2009, 382).

Das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 05.04.2013 enthält vorliegend ausdrücklich den Hinweis, die Mietwagenkosten seien geprüft worden. Es werden darin lediglich die Be­rechnung nach vermeintlich nicht zugrunde gelegtem Normaltarif sowie die Nichterstattungsfähigkeit der Zusatzkosten für die Winterbereifüng als Gründe für den Zahlungsabzug ge­nannt. Die erstmalig im Prozess aufgebrachte Einwendung, die Mietwagenkosten seien be­reits dem Grunde nach nicht erforderlich, wird nicht erwähnt.

b) Darüber hinaus steht die Fragestellung im Streit, nach welchem Verfahren die „Erfofderlichkeit“ der Mietwagenkosten i.S.d § 249 BGB zu schätzen ist.

aa.) Das erkennende Gericht sieht (wie das OLG Gelle im Urteil vom 29.02.2012, Az: 14 U 49/11, zitiert nach juris, dessen Entscheidungsgründe im Folgenden zum Großteil wörtlich übernommen worden sind) sowohl in der Schwacke-Liste als auch in dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel jeweils für sich genommen keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifes. Im Rahmen des ihm zustehenden Schät-zungsermessens nach § 287 ZPO stützt es sich stattdessen auf eine Kombination beider Lis­ten in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird.

bb.) Soweit die Beklagte insoweit unter Vorlage von aus dem Internet eingeholten Angeboten anderer Fahrzeugvermiefungen meint, die Schwacke-Liste und damit der vom Gericht ange­wandte Mittelwert zwischen der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel sei im vorliegenden Fall nicht zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet, kann dem nicht gefolgt werden. Die von ihr vorgelegten Angebote sind mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar

Zum Zeitpunkt der Anmietung durch den Geschädigten stand die Anmietdauer noch nicht fest, wohingegen die vorgelegten Angebote von einer fixen Anmietdauer ausgehen(vgl. auch LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 16.08.2011, Az. 9 S 141/10, juris-Rn. 20). Zudem enthalten die angebotenen Preise keine Festlegung auf einen bestimmten Fahrzeugtyp (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 19,10.2011, Az. 16 U 55/10, Rn. 12, zit. nach Juris). Abgesehen davon ist rückwirkend nicht mehr feststellbar, ob die aktuellen Preisangebote auch zum konkreten Anmietungszeitpunkt, mithin am 18.02.2013 bestanden. Die von ihr vorgelegten Internetangebo­te betreffen schließlich nicht den streitgegenständlichen, sondern einen willkürlich festgeleg­ten Mietzeitraum (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 13.06.2012, Az. 13 S 340/11, Rn. 12; vgl. auch OLG Gelle, Urteil vom 09.10.2013, Az. 14 U 51/13, Rn. 15 f.; zit. jeweils nach Juris).

cc.) Mit dem vor diesem Hintergrund zugrunde gelegten Ausgangspunkt der Mittelwertbildung von zwei Listen als Schätzungsgrundlage für den Normalpreis für die Anmietung eines Miet­wagens auf dem maßgeblichen örtlichen Markt sind zudem – mit den völlig überzeugenden Ausführungen des OLG Gelle, a.a.O. – folgende Zusatzberechnungen anzustellen.

c.) Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk:

Für den anzuwendenden Postleitzahlenbereich ist nach Ansicht des erkennenden Berichts der Anmietort maßgebend, also der Postleitzahlbezirk des Vermieters, hier Mönchengladbach, PLZ-Bereich 411.

d.) Jahrgang der Liste:

Die Berechnung hat unter Anwendung der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris-Rn. 47), hier der Tabellen für das Jahr 2013 zu erfolgen:

e.) Fahrzeugklasse:

Nach Auffassung des Gerichts ist in der Weise zu verfahren; dass zunächst für die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwaeke- und Fraunhofer-Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu berücksichtigen sind, den das Gericht auf 5 % der Mietwagenkosten bemisst (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rn. 2p i. V. m. Rn, 28 und LG Dortmund, VRR 2011, 187, juris-Rn. 20 und Rn. 124; vgl. ferner OLG Gelle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, SP 2010, 78 juris-Rn. 31 ff. mit nä­herer Begründung des pauschalen Abzugsbetrags von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen in Fällen ohne individuelle Besonderheiten). Das Gericht nimmt vorliegend mit dem insoweit substantiierten Klagevortrag die Fahrzeugklasse 8 an.

Entgegen der Auffassung der Beklagte bedurfte es insoweit auch keines Abzuges von zwei Klassen aufgrund des Alters des klägerischen Fahrzeugs. Denn grundsätzlich darf ein Ge­schädigter eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten. Das gilt grundsätzlich auch für ältere Kraftfahrzeuge, deren Gebrauchswert allein durch ihr Alter nicht beeinträchtigt ist. Nur wenn ein in seinem Gebrauchswert tatsächlich bereits deutlich beschränktes Kraftfahrzeug beschädigt wird (was nicht allein aus dem Alter des Fahrzeugs abgeleitet werden kann), kann von dem Geschädigten erwartet werden, auf ein klassenniedrigeres zurückzugreifen (OLG Celle, a.a.O., juris-Rn. 41 m.w.N.). Für einen derartigen Zustand des geschädigten Fahrzeug lassen sich aber dem wechselseitigen Parteivorbringen keine Anhaltspunkte ent­nehmen.

f.) Modus oder arithmetisches Mittel:

Hier ist grundsätzlich das arithmetische Mittel vorzugswürdig. Zum einen werden dadurch die beiderseitigi maßgebenden Erhebungsmethodenangeglichen. Außerdem spricht für ein An­knüpfen an den arithmetischen Mittelwert in der Gesamtschau eine geringere Fehlerneigung. Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Moduswert bilden.

g.) Abrechnungseinheit:

Hier ist – mit dem OLG Celle a.a.O. – so Verfahren, dass aus der tatsächlichen Gesämtmietzeit der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken herausgenom­men und der sich daraus ergebende TagesWert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird.

Vorliegend geht das Gericht nach dem übereinstimmenden Parteivortrag von einer dem Grunde nach ersatzfähigen Mietdauer von 5 Tagen aus. Bei der angenommenen Mietdauer von 5 Tagen wird damit der Preis der 3-Tagespauschale (Schwacke-Liste) bzw. der 5-Tagespauschale (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) durch 3 bzw. 5 dividiert und dieser sich erge­bende Rechenwert dann mit 5 Tagen Gesamtmietdauer multipliziert.

h.) Vollkaskoversicherung

Hier ist zwischen der Erlangung eines Vollkaskoschutzes als solchem mit einer Selbstbeteili­gung zwischen 500 und 1.000 € sowie einer weiteren Ermäßigung des Selbstbeteiligungsbe­trages auf 300 bis 350 € zu unterscheiden.

aa.) Für den Vollkaskoversicherungsschutz mit höherer Selbstbeteiligung gilt Folgendes: Nach Auffassung des OLG Celle, der sich das erkennende Gericht nach eigener kritischer Würdi­gung anschließt, hat ein Geschädigter beider Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war. Mehrkosten zur Erlangung eines derartigen Versicherungsschutzes sind deshalb bei der Bestimmung des Normaltarifes zu berücksichtigen, sofern nach dem tatsächlich geschlossenen Mietvertrag ein entsprechender Versicherungsschutz vereinbart worden ist.

Die Fraunhofer-Tarife enthalten bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950 €. Die Schwacke-Basistarife umfassen hingegen keine Vollkaskoversicherung. Diese Tarife weisen lediglich normal haftpflichtversicherte Fahrzeuge aus. Aus die­sem Grund sind in den einzelnen Schwacke-Listeren für die jeweiligen Jahre die Mehrkosten für eine Vollkaskoversicherung in einer Nebenkostentabelle gesondert ausgewiesen. Ausweislich der Erläuterungen liegt die in der dortigen Tabelle zugrunde gelegte Selbstbeteiligung übli­cherweise bei 500 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer höheren Klasse auch in Höhe von rd. 1.000 €.

Daraus folgt zunächst, dass im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke- Tabellen noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzuzusetzen sind. Dann aber sind die Werte der Fraunhofer-Tabelle und der Schwacke-Liste prinzipiell vergleichbar und zunächst einmal nicht weiter zu korrigieren (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rn. 23).

Anders allerdings bei der Schwacke-Liste ab Jahrgang 2011: Die Kosten einer Voll- bzw. Teil­kaskoversicherung sind nämlich grundsätzlich seit der Schwacke Liste 2011 in den angege­benen Werten bereits enthalten.

bb.) Soweit darüber hinaus im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500 € vereinbart sein sollte, bleibt festzuhalten, dass dafür weitere Mehrkosten entstehen, die weder in den Werten von Fraunhofer noch von Schwacke enthalten sind und deshalb wie auch sonstige andere Nebenleistungen im Rahmen der Normalpreisberechnung später noch dem ermittelten arithmetischen Mittelwert aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen sind. So liegt der Fall hier.

Der Kläger hat unter Vorlage einer Ablichtung des Mietvertrages vom 18.02.2013 (Bl. 29 d.A.) vorgetragen, zwischen ihm und dem Geschädigten sei eine Vollkaskoversicherung für das angemietete Fahrzeug ohne Selbstbeteiligung vereinbart worden. Diesem schlüssigen Klage­vortrag ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.

i.) Sonstige Nebenleistungen:

Auch hier gilt, dass sie dem ermittelten arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen sind, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Miet­verhältnissen angefallen sind. Ein Ansatz kann hier mit den jeweiligen Werten des arithmeti­schen Mittels aus der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste erfolgen.

Hingegen folgt – mit dem OLG Gelle – das erkennende Gericht nicht der von einigen Gerichten vertretenen Ansicht, bei tätsächlich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung seien auch bei der Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich (so aber z. B. OLG Köln, NZV 2010, 614 juris-Rn. 12-15 und LG Karlsruhe, WR 2010, 346 juris-Rn. 17). Denn dadurch würden in unzulässiger Weise abs­trakte mit konkreten Betrachtungsweisen vermengt (gegen eine „Rosinenpickerei“ insoweit zutreffend auch LG Kassel, Urteil vom 20.01.2011, Az. 1 S 285/10 juris-Rn. 31). Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf jdem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist.

aa.) Bringen und Abholen:

Vor diesem Hintergrund sind die Kosten für das Überbringen und spätere wieder Abholen des Mietwagens grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen (so auch OLG Köln, NZV 2010, 614 juris-Rn. 11, das zutreffend darauf hinweist, ein pauschaler Vortrag der Beklagtenseite, die Geschädigten seien auf ein Bringen und Abholen nicht angewiesen, reiche nicht aus). Dem insoweit substantiierten Klagevortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

bb.) Winterreifen

Hier gilt, dass Aufschläge für Winterreifen jedenfalls dann „erforderlich“ i.S.d. § 249 BGB sind, wenn das Fahrzeug im Winterhalbjahr angemietet worden ist. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht nur dann von vornherein zu bejahen, wenn das verunfallte Kfz seinerseits mit Winterrei­fen ausgestattet war, sondern auch dann, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Mög­lichkeit von Wetterlagen gerechnet werden musste, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (OLG Stuttgart, NZV 2011. juris-Rn. 68).

Die Kosten für eine erforderliche Winterbereifung sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen. In den Schwacke-Basistarifen sind sie nicht enthalten, sondern nur über die Zusatzkostentabelle erfasst.

Entsprechendes gilt aber auch für die Werte der Fraunhofer-Tabellen.

Nach den Erläuterungen zu den Mietpreisspiegeln sind bei der Preisermittlung nämlich Auf­schläge und Zuschläge etwa für Winterreifen ausdrücklich vermieden worden, sofern sie extra ausgewiesen worden sind und nicht bereits im Preis enthalten waren.

cc.) Automatikgetriebe:

Ob zusätzliche Kosten für ein Automatikgetriebe als erstattungsfähige Nebenkosten zu be­rücksichtigen sind, wenn das beschädigte Fahrzeug ebenfalls über ein Automatikgetriebe ver­fügt (dafür etwa LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 20 S 113/13, juris-Rn. 19, dage­gen unter Hinweis darauf, dass derartige Kosten nicht in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste enthalten sind, KG Urteil vom 08.05.2014, Az.: 22 U 119/13, juris-Rn. 14) bedurfte vorliegend nach der nachfolgenden Berechnung keiner Entscheidung.

j.) Weiterer Berechnungsweg:

Von dem unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnungsparameter ermittelten Nor­malpreis sind dann ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % sowie etwa schon geleiste­te Teilzahlungen der Beklagten abzuziehen. Der danach verbleibende Restbetrag stellt zu­nächst den nach dem Normaltarif noch geschuldeten offenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten dar.

Vorliegend ergibt sich nachfolgende Berechnung­:

 

Fahrzeugklasse des Unfallwagens 8
Mietdauer in Tagen 5
Zuschläge Reduzierung Vollkaskoselbstbeteilung auf 0,00 EUR:
26,54/T         ag 132,7
Bringen/Abholen 53,36
Winterreifen 58,4
zusätzlicher Fahrer 0
Automatikgetriebe 0
Summe Zuschläge 244,46
sonstige Besonderheiten
Tarif nach Mittelwert. Schwacke PLZ 411 Mietwagen
3 -Tagespauschale 618,14
ergibt pro Tag x 5 Tage

Summe Schwacke-Tarif                                                                                 1.030,23 €

Tarif nach Fraunhofer (inkl. Kasko) PLZ: 41

5 -Tagespauschale 365,08 ergibt pro Tag x 5 Tage                                       365,08 €

Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke                                                      697,66 €

zzgl.   Zuschläge (s. o.):                                                                                       244,46 €

Zwischensumme:                                                                                                 942,12 €

abzüglich 5 % ersparte Aufwendungen                                                             – 47,11 €

abzüglich sonstige Aufwendungen

erstattungsfähiger Mietkostenbetrag nach Normaltarif brutto:                   895,01 €

abzüglich vorgerichtlicher Zahlung                                                                – 462,00 €

verbleibende Klagforderung in der Hauptsache

unter Berücksichtigung von § 308 ZPO                                                            400,74 €

2.) Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S..1 ZPO.

III.

Soweit das AG Hannover.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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