AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung restlicher Verbringungskosten mit Urteil vom 25.2.2016 – 110 C 8320/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

als Kontrast zu dem heute morgen veröffentlichten Urteil aus dem Coburger Rechtssumpf stellen wir Euch hier und heute noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten und zu den Verbringungskosten gegen die HUK-COBURG vor. Der HUK-COBURG muss gewaltig das Wasser bis zum Halse stehen, denn anders sind die willkürlichen Kürzungen der Verbringungskosten nicht zu verstehen. Zu der Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten hat der Bundesrichter Wellner in seinem Büchlein „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“ doch geschrieben, dass der BGH zu dieser Frage zwar bisher noch nicht entschieden hat, dass aber bereits den Versicherern die Rechtslage bekannt sein müsste, da eine Revision durch den betreffenden Versicherer kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. Das mit Sicherheit deshalb, weil der Senat vermutlich einen Hinweis erteilt hat, dass nach der BGH-Rechtsprechung die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen sind, sofern eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist. Eine fiktive Schadensabrechung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn der Schaden auch repariert werden kann. Sofern im Falle der Reparatur in einer regionalen Markenfachwerkstatt UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, sind diese auch im Falle der fiktiven Abrechnung zu ersetzen. Es handelt sich um erforderliche Wiederherstellungskosten. Allerdings haben die Verantwortlichen der HUK-COBURG offenbar das Büchlein des Richters am BGH Wolfgang Wellner nicht gelesen? Anders kann man nicht verstehen, wie die HUK-COBURG jetzt auch willkürlich an den Verbringungskosten kürzt. Es kann aber auch eine andere Lösung geben, nämlich die, dass die Verantwortlichen in Coburg immer frecher werden? Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 8320/15

Verkündet am: 25.02.2016

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung Aß, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 0402.2016 gem. § 313a ZPO am 25.02.2016

für Recht erkannt

1.        Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung offener Sachverständigenkosten in Höhe von 58,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seitdem 23.05.2015 gegenüber dem KfZ-Sachverständigenbüro … freizustellen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung offener Reparaturkosten in Höhe von 14,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seitdem 23.05.2015 gegenüber dem … freizustellen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 58,53 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, 4 VVG, §§ 249 ff. BGB, 257 BGB.

Die 100 %-ige Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 19.03.2015 ist zwischen den Partelen unstreitig.

Von den Gutachterkosten in Höhe von 455,53 EUR zahlte die Beklagte lediglich 397,00 EUR, so dass noch 58,53 EUR offen sind. Die Restforderung ist begründet. Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechts Verfolgung notwendig ist. Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Gebühren des Sachverständigenbüros der Klägerin liegen nicht vor.

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadenersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadenbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)).

Das Sachverstöndigenbüro … hat die Abrechnung im Korridor der BVSK-Honorar-Befragung 2013 vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter kann sich, auch wenn er dies nicht muss, bei der Abrechnung an die BVSK-Honorar-Befragung halten (LG Oldenburg, NJW-RR 2013, Seite 273 ff.).

Die Grundgebühr beträgt für einen Bruttoschaden bis 1.487,50 EUR zwischen 265,00 EUR und 298,00 EUR. Das KfZ-Sachverständigenbüro hat 20,00 EUR Abrufkosten hinzu addiert, so dass die Grundgebühr nicht zu beanstanden Ist. Die abgerechneten Nebenkosten sind sämtlichst im Rahmen der BVSK-Honorar-Befragung 2013 (HB 5 Korridor) oder liegen sogar darunter.

Die Relation von 41 % Gutachterkosten und Gesamtschaden bzw. 21 % Nebenkosten zum Grundhonorar sind auch nicht dermaßen exorbitant hoch, dass hier aus der Sicht des Geschädigten erkennbar eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt und ein Verstoß gegen §§ 134 Abs. 1, 138 BGB zu sehen ist. Im Hinblick auf die Nebenkosten ist eine pauschale Begrenzung, sei es auf 100,00 EUR oder auf bis zu 25 % des Grundhonorars ohnehin unzulässig. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Begrenzung des Honorars im Hinblick auf Nebenkosten bei Routinefällen auf 100,00 EUR ohne konkrete Begründung entbehrt einer hinreichenden tragfähigen Grundlage (BGH NJW 2014, Seite 3151 ff.).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte ebenso Anspruch auf Freistellung von weiteren Verbringungstosten in Höhe von 14,57 EUR. Auch aus Sicht des Geschädigten war für diesen nicht erkennbar, dass Verbringungskosten lediglich in Höhe von 80,00 EUR netto angemessen sein sollen, nicht aber in Höhe von 92,25 EUR.

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde zum 22.05.2015 angemahnt, so dass sie ab dem 23.05.2015 in Verzug geraten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkelt beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Streitwert:   73,10 EUR

Urteilsliste “Verbringungskosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung restlicher Verbringungskosten mit Urteil vom 25.2.2016 – 110 C 8320/15 -.

  1. Huk-Kritiker sagt:

    Die von der Markenfachwerkstatt berechneten Verbringungskosten sind aus der maßgeblichen Ex-Ante-Sicht des Geschädigten als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen. Da ihm im Übrigen die von den Markenfachwerkstätten für den Transport zum Lackierbetrieb berechneten Kosten nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein können, da sie auch nicht im JVEG (arg. LG Saarbrücken!) veröffentlicht sind, kann der Geschädigte davon ausgehen, dass die berechneten Verbringungskosten (ebenso wie die UPE-Zuschläge) branchenüblich und damit erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind.

    Der Huk-Coburg muss es in der Tat sehr schecht gehen, wenn sie jetzt schon anfängt, bei den Verbringungskosten nach eigenem Gustus zu kürzen. Woher will sie denn wissen, dass genau für den im Streit befindlichen Überführungstransport die von ihr anerkannten 80,00 € erforderlich sind? Es gibt darüber keine statistischen Erhebungen, weil diese von Fall zu Fall unterschiedlich sind. Die Kürzung ist rein willkürlich und durch nichts gerechtfertigt.

    Die Versicherungsaufsicht sollte sich einmal um das Regulierungsverhalten der Huk-Coburg kümmern. Das ist versuchter Betrug gegenüber dem Gericht und dem Geschädigten. Vielleicht kümmert sich auch die Staatsanwaltschaft Leipzig einmal um diesen Vorgang?

  2. Erbsenzähler sagt:

    Der 25.2.2016 war für die HUK-Coburg in Leipzig kein guter Tag. Erst wurde an diesem Tage das am 9.8.2016 hier im Blog veröffentlichte Urteil 10 C 8318/15 erlassen und dann kurz danach auch dieses mit dem Az. 110 C 8320/15. Das nennt man dann Vergeudung von Versichertengeldern.

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