AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt Aachen Münchener Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2016 – 36 C 472/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit die Woche nicht ganz so schlecht weiter geht, wie sie bereits mit dem heute mogen eingestellten Urteil anfing, veröffentlichen wir jetzt schnell hinterher ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Aachen Münchener Versicherung AG. Die Abtretung der Restsachverständigenkosten erfolgte erfüllungshalber. Die Kriterien der neuerlichen Entscheidung des BGH VI ZR 50/15 sind insoweit nicht anwendbar, weil es im Verfahren VI ZR 50/15 um eine Abtretung an Erfüllungs Statt ging. Der kleine, aber feine Unterschied muss schon noch gemacht werden. Im Übrigen ist verwunderlich, dass die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hingewiesen hat, dass der Streit um die Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken der  Geschädigten ausgetragen werden darf. Wie wahr, wie wahr!! Nur hält sich die Versicherungswirtschaft in der Regel nicht an diesen Grundsatz. Lest aber selbst das Urteil des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
36 C 472/15

Amtsgericht
Bad Neuenahr-Ahrweiler

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Aachen Münchener Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Rotebühlstraße 91/93, 70178 Stuttgart

– Beklagte

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler durch den Richter S. auf Grund des Sachstands vom 03.03.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.06.2015 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung des austenorierten Betrages aus abgetretenem Recht nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249, 398 BGB verlangen.

Der Kläger kann die gesamten Kosten von der Beklagten verlangen, welche er dem Geschädigten in Rechnung gestellt hat. Diese sind entgegen der Ansicht der Beklagte nicht zu kürzen.

Da der Kläger hier Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, sind bei der Schadenbemessung die Grundsätze des BGH anzuwenden. Danach ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet und kann die ihm in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren von der Versicherung geltend machen. Nur für den Geschädigten erkennbar überhöhte Rechnungen, unterfallen nicht mehr dem erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB und sind deshalb zu kürzen (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass die vom Kläger abgerechneten Beträge derart aus dem Rahmen des Üblichen fielen, dass der geschädigte Zedent dies hätte erkennen müssen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht diesem Ergebnis nicht das Urteil des BGH vom 22.07.2014 entgegen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Dort hat der BGH bloß die Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet hat, dass die BVSK keine geeignete Schätzgrundlage und deshalb einzelne Kostenpositionen überhöht seien (Fotokopiekosten und Kilometergeld). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die BVSK als Schätzgrundlage nicht nach § 287 ZPO herangezogen werden dürfen. Nach Ansicht des Gerichtes sind die BVSK eine geeignete Schätzgrundlage nach 287 ZPO (so auch LG Kiel, Urt. v. 19.12.2014 – 1 S 49, 65/14).

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die vom BGH aufgestellten Grundsätze aus dem Urteil vom 11.02.2014 dem Zweck dienten, dass Streitigkeiten über die Höhe der Sachverständigengebühren nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, trifft dies zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten greift diese Überlegung auch hier ein. Denn die Abtretung an den Kläger erfolgte nur erfüllungshalber. Zahlt die Beklagte nicht, so könnte Kläger den geschädigten Zedenten in Anspruch nehmen. Damit würde im Ergebnis doch der Streit über die Höhe der Sachverständigengebühren „auf dem Rücken“ des Geschädigten ausgetragen. Der Beklagtenvortrag, der Kläger werde gegen den geschädigten Zedenten nicht vorgehen, ist eine bloße Vermutung und eine Behauptung ins Blaue hinein.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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