OLG Karlsruhe bestätigt mit Berufungsurteil vom 30.4.2010 den Schwacke-Mietpreisspiegel [4 U 131/09].

Der 4. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat mit Berufungsurteil vom 30.4.2010 – 4 U 131/09 – in dem Berufungsrechtsstreit den Schwacke-Mietpreisspiegel bestätigt. Vorinstanz war das LG Freiburg – 5. Zivilkammer -. Das Urteil war bereits in der Liste aufgeführt, hier aber das vollständige Urteil:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg Vom 12. Juni 2009 – 5 O 11/09 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 5.774,23 nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2009 zu bezahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 € nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.  Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.  Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 9/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/10 dem Kläger zur Last.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist vor allem deshalb abzuändern, weil der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz i.H. von € 663,55 zurückgenommen hat. Abzusetzen ist desweiteren eine Zuvielforderung, die daraus resultiert, dass der Kläger trotz Reduktion der veranschlagten Mietwagenkosten nach wie vor außergerichtliche Anwaltsgebühren aus dem erstinstanzlichen Streitwert von € 6.591,09 geltend macht, anstatt einen Streitwert i.H. von € 5.927,54 zugrunde zu legen. Hiervon abgesehen dringen die Beklagten mit ihren Einwänden gegen das angefochtene Urteil nicht durch.

1.
Die Beklagten haften aus §§ 7 Abs. 1,11,17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StrVG i.V. mit §§ 115 Abs. 1 Ziff. 1,116 Abs. 1 VVG, § 1 PflVersG als Gesamtschuldner für das Unfallereighis vom 26.07.2008.

Der Erstbeklagte ist für den Unfall allein verantwortlich, weil er unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO nach einem Überholmanöver vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt ist und hierbei das Fahrzeug des Klägers auf dem rechten Fahrstreifen übersehen hat. Dass die Kollision zwischen den Fahrzeugen hierdurch – und nicht durch einen Fahrstreifenwechsel des, klägerischen Fahrzeugs von rechts nach links – verursacht worden ist, steht nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. … vom 8.04.2010 und seinen mündlichen Erläuterungen in der Berufungsverhandlung außer Zweifel. Dem Sachverständigen zufolge fuhr der PKW des Klägers zum Kollisionszeitpunkt gut rechts und parallel zum Fahrbahnrand auf der rechten Fahrspur, während sich der Bus des Erstbeklagten in einer Schrägfahrt nach rechts mit seiner rechten vorderen Ecke gesichert auf dem rechten Fahrstreifen befand. Anhaltspunkte dafür, dass der PKW vor der Berührung mit dem Bus bereits aus eigenem Antrieb gegen die rechte Bordsteinkante geraten sei, ergäben sich nicht. Das Spurenbild schließe eines solche Berührung sogar aus. Aus diesem Befund zieht der Sachverständige den überzeugenden Schluss, dass der Erstbeklagte seinen Omnibus von der linken auf die rechte Spur gelenkt und den – ordnungsgemäß fahrenden – Wagen des Klägers dort gerammt hat. Eine Mithaftung des Klägers kommt bei diesem Unfallhergang nicht in Betracht.

2.
Der Höhe nach sind unter den materiellen Schadensposten allein die Mietwagenkosten streitig. Nachdem der Kläger in der zweiten Instanz nur noch den Normaltarif ohne den erstinstanzlich begehrten Zuschlag von 20 % geltend macht und für die gesamte Mietdauer auf den günstigeren Wochentarif abstellt, sind ihm als erforderlicher Herstellungsaufwarid gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB antragsgemäß Mietwagenkosten i.H. von € 1.317,85 (vgl. zur Berechnung Schriftsatz vom 14.10.2009, S. 8f.) zuzubilligen, § 287 ZPO.

Dass der Kläger den Normaltarif anhand des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2008 berechnet hat, begegnet keinen Bedenken. Ungeachtet der allgemeinen Kritik, die seitens der Versicherungswirtschaft gegen die Methode der Erfassung von Mietpreisen und die Ermittlung des gewichteten Mittels im „Schwacke-Mietpreisspiegel“ erhoben wird, eröffnet der Bundesgerichtshof den Instanzgerichten nach wie vor die Möglichkeit, den Normaltarif nach § 287 ZPO aufgrund des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu schätzen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2.02.2010 – VI ZR 7/09 – JURIS Rn. 18ff. m. zahlr. w.N. in Rn. 19). Die Eignung von Listen oder Tabellen wie dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH a.a.O. Rn. 19; BGH NJW 2008, 1519). An derartigem Tatsachenvortrag fehlt es vorliegend.

Die abstrakten Einwände des Fraunhofer-Instituts, das im Auftrag des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft einen eigenen – seinerseits inhaltlicher Kritik ausgesetzten – Marktpreisspiegel herausgegeben hat (vgl. Anlagen B 3 und B 4), kommen als konkreter Tatsachenvortrag nicht in Betracht. Aber auch die unverbindlichen Internetangebote der Firmen Sixt und Europcar, welche die Beklagte mit Anlagen B 1 und B 2 vorlegt, sind nicht geeignet, den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ als Schätzgrundlage in Frage zu stellen. Beim Intemetmarkt handelt es sich um einen Sondermarkt, der sich nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwa-genmarkt vergleichen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 2.02.2010 – VI ZR 7/09 – JURIS Rn. 21). Überdies bezieht sich die Internetrecherche nicht auf den Unfallzeitpunkt, sondern auf März 2009. Sie geht ferner von einer mehrtägigen Vorlaufzeit und einer festen Mietdauer aus; beiden Kriterien konnte der Kläger, der noch am Unfallabend ein Ersatzfahrzeug benötigte, nicht genügen. Aus diesem Grund bietet der Vortrag der Beklagten keinen Anlass, weiteren Beweis zur Ortsüblichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten zu erheben oder auf die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts als Schätzgrundlage abzustellen.

3.
Das vom Landgericht ausgeworfene Schmerzensgeld i.H. von insgesamt € 1.000,00 ist nicht zu beanstanden. Unfallfremde Beschwerden sind in die Bemessung nicht eingeflossen. Die glaubhaften Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sowie das ärztliche Attest Dr. … vom 28.07.2008 (Anlage K 6) belegen eindeutig eine linksseitige Verletzung. Dass im Bericht des Arztes an die Haftpflichtversicherung vom gleichen Tage (Anlage K 7) das rechte Handgelenk erwähnt ist, dürfte auf ein Versehen des Arztes zurückzuführen sein und stellt die mündlichen Angaben des Klägers zu seinen Schmerzen im linken Handgelenk nicht in Frage.

4.
Nach alledem schulden die Beklagten dem Kläger abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen weiteren materiellen Schadensersatz i.H. von € 5.774,23 und ein weiteres Schmerzensgeld i.H. von € 700,00. Wegen der Berechnung des materiellen Schadens wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.10.2009, S. 13 (II 143) verwiesen. Die dortige Auflistung ist lediglich beim Posten der nicht anrechenbaren Rechtsanwalts-Gebühren zu korrigieren. Dort sind statt der veranschlagten € 603,93 nur € 546,69 einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

So das Urteil der Einzelrichterin des OLG Karlsruhe.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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