AG Leipzig verurteilt kurz und bündig die Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.4.2016 – 111 C 1858/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bergisch Gladbach geht es weiter nach Leipzig. Zu diesem Urteil des AG Leipzig vom 14.4.2016 ist eigentlich nicht viel im Vorwort zu sagen. Die zuständige Amtsrichterin der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig hat den Rechtsstreit kurz und bündig im Urteil abgehandelt. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch den Beschluss des OLG Dresden, mit dem die Nebenkosten auf 25 Prozent beschränkt wurden, nicht angewandt. Der BGH hatte mit dem Grundsatzurteil VI ZR 225/13 bei einem höheren Anteil der Nebenkosten diesen Anteil revisionsrechtlich nicht beanstandet. Insoweit hat der BGH mit seiner Entscheidung den Beschluss des OLG Dresden überholt. Offenbar will die Allianz Versicherungs AG von der Rechtsprechung des BGH allerdings nichts wissen. Nur so ist zu verstehen, dass sie auf dem längst überholten Beschluss des OLG Dresden noch herumreitet. Lest selbst das Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende mit einem schönen 4. Advent.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 1858/15

Verkündet am: 14.04.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin

gegen

Allianz Versicherungs-AG, An den Treptower 3,12435 Berlin, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht M.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2016 am 1404.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 185,95 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 13,12.2013 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 54,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 11.04.2015 zu zahlen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 185,95 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten gemäß §§ 398 Satz 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB können diejenigen Sachverständigenkosten erstattet verlangt werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig sind (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az: VI ZR 357/13, zitiert nach Juris).

Das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlangt vom Geschädigten nicht zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Lediglich dann, wenn die vom Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind diese nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden,
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Geschädigte selber hatte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen in seinem Fall überhöht ist. Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn der Geschädigte selbst die Sachverständigen gegenüber dem Schädiger bzw, dessen Haftpflichtversicherer geltend macht.

Zwar erhebt die Klägerin im vorliegenden Fall die orginären Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung in ihrer Rechtsqualität nicht verändern. Die Beklagten können allerdings der Klägerin ein überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da die Klägerin im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagen, das geleistete sogleich als Schadenersatz zurückerstatten müsste. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist nämlich vergleichbar mit den Pflichten der Mietwagenunternehmer eine Aufklärungspflicht des Sachverstandigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber anzunehmen, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssälzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird.

Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen und kann deshalb Schadenersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt, die, wie bei der o. g. Hinweispflicht, auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az: 7 U 111/12).

Nach der o. g. Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden waren die Nebenforderungen auf 25 % des Grundhonorars zu beschränken.

Im vorliegenden Fall beläuft sich das Grundhonorar auf 369,00 € netto und die Nebenkosten auf 199,26€ netto. Die Nebenkosten belaufen sich demnach auf 54 % des Grundhonorars.

Eine solche Pauschalierung der Nebenkosten hat das Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 20.01.2016 , Az: 8 S 324/15 abgelehnt, da eine solche Pauschalierung einer hinreichend tragfähigen Grundlage entbehrt und insbesondere nicht mit dem zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrag in Einklang zu bringen sind, da nach der vertraglichen Grundlage bestimmte Nebenkosten neben dem Grundhonorar zu entrichten sind. Darüber hinaus ist eine prozentuale Pauschalierung im Verhältnis zum Grundhonorar keine tragfähige Grundlage, da die Nebenkosten nicht zwingend von der Höhe des Schadens und damit vom Grundhonorar abhängen. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

Die von der Klägerin abgerechneten Nebenkostenpositionen sind zudem ortsüblich und angemessen. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf das Urteil des Landgericht Leipzig vom 20.01.2016, Az: 8 S 324/15 Bezug genommen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Leipzig verurteilt kurz und bündig die Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.4.2016 – 111 C 1858/15 -.

  1. Moment mal.... sagt:

    Moment mal…
    ist das nicht das Versicherungsunternehmen, das u.a. mit seinem Anhängsel „Allsecur“ derzeit über einen anonymen Prüfbericht sich darin versucht, Gutachterkosten zu kürzen und zwar mit Rückgriff auf angebliche Recherchen und andere Erkenntnisse, die schadenersatzrechtlich überhaupt keine Rolle spielen und somit nicht e r h e b l i c h sind?

    Der BGH hat mit Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 nocht nicht einmal über 42 % (!) an Gutachterkosten unter dem Strich in Relation zur Schadenhöhe als erheblich überhöht angesehen und da versuchen es diese „Experten“ nun mit einer Weichspülung mittels eines „Prüfbericht“, der selbst nicht unter werkvertraglichen Randbedingungen einer Prüfung standhält.-

    Wenn ein solcher Versicherungskonzern mit einer derart glitschigen „Argumentation“ Glücksspiel zu betreiben versucht, dann können sich die Versicherungsagenturen demnächst warm anziehen, wenn ihre Kunden wegen rechtswidriger Kürzungen in die Pflicht genommen werden und von den „Ergebnissen“ (Urteilen) aus erster Hand auch erfahren. Die Schädiger selbst müsssen jedoch schon im Vorfeld von solchen Praktiken Kenntnis erhalten mit dem Hinweis auf vertiefende Informationsmöglichkeit auf captain-huk.de und das geht alles ganz einfach!

    Oben rechts in dem dunkelblauern Feld unter VOLLTEXTSUCHE den Namen der Versicherung eingeben und schon kann man nach kürzester Zeit eine ansehnliche Zahl von Urteilen nachlesen, die über das Regulierungsverhalten dieses Versicherungsunternehmens Auskunft geben. Das wird dann auch die Versicherungsagenturen überhaupt nicht in eine Feiertagslaune versetzen. Jedoch gehört schon ohne Zweifel eine gehörige Portion Mut und Verwegenheit dazu, einen solchen Schund per Brief und E-Mail auch noch zu verbreiten. Die Folgen sehen wir beispielgebend an diesem Urteil.

    „Zu Risiko und Nebenwirkungen fragen Sie IHRE ALLIANZ-VERSICHERUNG oder IHRE VERSICHERUGSAGENTUR.“- DAS wäre dann der Gipfel der sanften Verblödung.-

    Danke für die Einstellung dieses Urteils Willi Wacker, denn es passt auch gut zu „Advent, Advent, ein Lichtlein brennt“.

    Moment mal…

  2. Karle sagt:

    @Moment mal…

    „Oben rechts in dem dunkelblauern Feld unter VOLLTEXTSUCHE den Namen der Versicherung eingeben und schon kann man nach kürzester Zeit eine ansehnliche Zahl von Urteilen nachlesen, die über das Regulierungsverhalten dieses Versicherungsunternehmens Auskunft geben.“

    Es geht noch einfacher. Einfach unterhalb der „Volltextsuche“ die „Kategorien“ anklicken und schon erhält man eine Übersicht zu den jeweiligen Themen. Auch zu den entsprechenden Versicherern einschl. Menge der Beiträge.

    Die HUK ist hier bisher ungeschlagener Spitzenreiter mit 2.281 Beiträgen. Also der Topfavorit auf den vom Ungeziefer durchlöcherten „Versicherungsvollpfosten am rostigen Stacheldraht“. Zur Allianz gibt es bisher zwar „nur“ 293 Beiträge. Aber auch das dürfte als Nachweis zum rechtswidrigen Regulierungsboykott der Allianz Versicherung durchaus genügen.

  3. Enno von Entenhausen sagt:

    VORSICHT vor Piraterie?

    Die Versicherungswirtschaft ist – bis auf wenige Ausnahmen – in der Auflösung jedweder Moral begriffen und angetreten, unter Mißachtung des Grundgesetzes und der partiell ernst zu nehmenden Rechtsprechung einen unvergleichlichen Raubzug auf Kosten der Unfallopfer und Steuerzahler zu erproben.
    So ist denn auch unsere Justiz damit in großen Teilen ersichtlich überfordert, um diesen Auswüchsen mit der erforderlichen Deutlichkeit verständlich und vor allen Dingen glaubhaft und respektierend zu begegnen.

    Für den Rattenschwanz des jeweiligen Parteigefolges ein gefundenes Fressen, für einen beim Bürger akzeptablen Rechtsstaat jedoch weniger, denn das Bundesjustizministerium verdrängt offenbar den insoweit dringenden sowie längst überfälligen Handlungsbedarf und die Glaubwürdigkeit des VI. Zivilsenats des BGH ist offenbar auch schon von argen Zersetzungserscheinungen betroffen, denn die Widersprüche und die künstlich ausgedachten Hindernisse zur Frage der Schadenersatzverpflichtung finden zwar den Beifall der Versicherungswirtschaft, jedoch nicht mehr des kritischen Normalbürgers. Es bleibt anzuwarten, wie der Wähler im Jahr 2017 auf diese mehr als missliche Situation reagiert. Auf Absichtserklärungen, die immer vor einer Wahl in wundersamer Weise gedeihen, sollte man sich jedoch tunlichst nicht verlassen. Handeln statt reden und deutlicher Protest ist veranlasst. Haben wir dafür aber überhaupt die richtige Klasse von verantwortungsvollen Volksvertretern ? Manchmal scheint es so, dass es besser wäre, im gegenwärtigen Stadium einer sich auflösenden westlichen Tradition und Ordnung, nach Cuba zu segeln, um sich dort wenigsten am weißen Palmenstrand nicht mehr von dieser Situation überfahren lassen zu müssen, denn inwischen ist Deutschland unvergleichlich mehr eine Bananenrepublick als jedwedes andere Land. Und das wollen unsere Politiker nicht bemerken? Es scheint so, dass die Auflösungsprognosen und die für den Untergang der westlichen Gesellschaft Gestalt annehmen und darüber hilft dann leider auch das aktuelle Urteil des OLG Naumburg nicht hinweg.

    Enno von Entenhausen

  4. Moment mal.... sagt:

    @ Karle

    „Es geht noch einfacher. Einfach unterhalb der „Volltextsuche“ die „Kategorien“ anklicken und schon erhält man eine Übersicht zu den jeweiligen Themen. Auch zu den entsprechenden Versicherern einschl. Menge der Beiträge.“

    Dein Hinweis ist richtig und ich hoffe, das diesen auch viele Unfallopfer aufgreifen. Danke.-

    Moment mal……

  5. Die drei kleinen Schweinchen sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    eine Frage in die Runde der Experten:
    Kann ein versicherungsseitig systematisch verfolgter Regulierungsboykott für unfallbedingt entstandene Gutachterkosten, der möglicherweise sogar zwischen diversen Versicherungen und dem Gesamtverband der Versicherer (GdV) abgestimmt wurde, ein relevanter Straftatbestand sein?

    Die drei kleinen Schweinchen

  6. Hirnbeiss sagt:

    @
    „Oben rechts in dem dunkelblauen Feld unter VOLLTEXTSUCHE die Abkürzung von “ Hochstapler und Kriminelle“, also H U K eingeben und schon kann man nach kürzester Zeit nachlesen, wer sich hinter der Abkürzung verbirgt und bei der ansehnlichen Zahl von Urteilen nachlesen, wie das Regulierungsverhalten dieser schon kriminell agierenden Vereinigung ist.“

    Aber wer kurz vor der Insolvenz steht, muss so handeln.
    Ich bin gespannt ob zuerst die Allianz oder die HUK eine Riesenpleite hinlegt, oder kommt ihnen die deutsche Bank noch zuvor?

  7. Quack & Quacki sagt:

    Nur zur Erinnerung und zum nochmaligen Studium:

    „Berufungskammer des LG Halle weist mit Urteil vom 30.1.2015 – 1 S 75/14 – die Berufung der Allianz Versicherung AG zurück und bestätigt Urteil des AG Halle, nachdem die Allianz zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten verurteilt wurde.“

    Quack & Quacki

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