AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.5.2016 – 114 C 9528/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnn und -Leser,

kurz vor dem Jahreswechsel stellen wir Euch hier noch ein positives Urteil zum Schadensersatzrecht vor. In diesem Fall musste das Amtsgericht Leipzig über den nicht vollständig geleisteten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall entscheiden. Wie so oft war es die HUK-COBURG, die nicht in der Lage war, den vollen Schadensersatz zu leisten, obwohl eine einhundertprozentige Haftung bestand. Zu Recht wurde die HUK-COBURG Haftpflichtu8nterstützungskasse verurteilt. Leider wurde aber nicht auf Zahlung, sondern auf Freistellung verurteilt, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH bei der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung der Anspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. BGH NJW 2004, 1968). Ansonsten muss festgehalten werden, dass die HUK-COBURG wieder alles bestritten hat, was nur zu bestreiten ist. Sie hatte im Ergebnis aber keinen Erfolg damit. Reines Bestreiten hilft ihr da nicht weiter und verärgert letztlich auch die Gerichte. Lest aber selbst das Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 9528/15

Verkündet am: 23.05.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2016 am 28.06.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2015 zu zahlen sowie die Klägerin von nicht gesondert festsetzbaren Kosten anwaltlicher Beauftragung gemäß Rechnung der … Rechtsanwälte vom 21.10.2015 in Höhe von 70,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2016 durch Zahlung an die jetzigen Prozess bevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht nach § 398 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 26.06.2012 in Höhe von 56,96 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

1.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nicht gemäß § 194, 195 BGB verjährt.
Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begann die Verjährung am 31.12.2012 und endete mit Ablauf des Jahres 2015 am 31.12.2015.
Die Klage wurde der Beklagten zugestellt am 22.01.2016 und somit zunächst nach Eintritt der Verjährung.

Die Verjährung war jedoch durch Rechtsverfolgung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Einreichung der Klage erfolgte noch innerhalb der laufenden Verjährung am 11.12.2015 ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts.
Die Zustellung liegt auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, da sie demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist.
Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Klageschrift war der Klageschrift einVerrechnungsscheck in ausreichender Höhe für die Gerichtsgebühren beigefügt, der nach Eingang der Klageschrift an die Gerichtskasse weitergeleitet wurde. Der Eingang der Zahlung erfolgte am 17.12.2015.
Die Klägerseite hatte damit alles veranlasst, dass die Klage „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO an die Gegenseite zugestellt wurde. Dies erfolgte dann zusammen mit dem Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 13.01.2016, woraufhin der Beklagten die Klage am 22.01.2016 zusammen mit dem Beschluss vom 13.01.2016 zugestellt wurde.
Es bleibt daher festzustellen, dass die Zustellung am 22.01.2016 auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 11.12.2015 zurückwirkt und damit keine Verjährung der Ansprüche der Klägerin eingetreten ist.

Die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Geschädigten … ist wirksam.

Das Gericht sieht den nunmehrigen Einwand der Beklagten als unwirksam an und betrachtet ihn als unzulässige Rechtsausübung.
Die Beklagte hat bereits eine Teilzahlung an die Klägerin geleistet und damit die Berechtigung de Forderung der Klägerin dem Grunde nach anerkannt.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein großes Versicherungsunternehmen, was sogar über eine Rechtsabteilung verfügt und daher davon auszugehen ist, dass diese die Ansprüche, die gegen sie erhoben wird, dem Grunde nach prüft, bevor sie – wenn auch nur teilweise – reguliert. Die Beklagte verstößt gegen das Gebot des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB, wenn sie zuerst eine nach ihrer Auffassung angemessene, abschließende Zahlung leistet, sich jedoch dann im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach wegen einer unwirksamen Abtretungserklärung insgesamt nicht bestehe (vgl. insoweit auch Landgericht Leipzig, Urteil vom 20.01.2016, Az.: 8 S 334/15).

Bei dem Anspruch, den die Geschädigte des Unfallereignisses an die Klägerin abgetreten hat, handelt es sich um den originären Schadensersatzanspruch nach § 823, 249 BGB gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung, der Beklagten.
In Bezug auf diesen Anspruch hat die Geschädigte ihren Anspruch auf Erstattung von entstandenen vorgerichtlichen Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten. Es handelt sich somit nicht um einen Werklohnanspruch, den die Geschädigte abgetreten hat, sondern um ihren eigenen Schadensersatzanspruch.
Damit sind nach Auffassung des Gerichts auch nur solche Einwendungen für die Beklagten möglich, die auch gegen die Geschädigte möglich gewesen wäre.
Hätte die Geschädigte die Gutachterkosten gegenüber der Klägerin beglichen und dann die entsprechende Rechnung bei der Beklagten eingereicht und um Erstattung gebeten, hätte die Beklagte die Gutachterkosten gegenüber der Geschädigten erstattet, da nach herrschender Rechtsprechung unzweifelhaft ist, dass der Geschädigter gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch einen Anspruch auf Erstattung eines möglicherweise überteuerten Gutachtens hat. Betrachtet man den vorliegenden Fall, wäre die Beklagte gegenüber der Geschädigten nie auf die Idee gekommen, der Geschädigten vorzuhalten, dass die Gutachterkosten um 56,96 € zu hoch ausfallen.
Durch die Abtretung des Anspruchs der Geschädigten an die Klägerin hat sich der Rechtsgrund nicht geändert. Der Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ist nicht plötzlich zu einem Werklohnanspruch geworden.
Aus diesem Grund kann die Beklagte sich nur auf solche Einwendungen berufen, die sie auch gegenüber der Geschädigten gehabt hätte. Der Einwand der Kostenüberhöhung wäre nicht möglich gewesen, so dass sie ihn auch nicht im Rahmen der Abtretung der Klägerin gegenüber geltend machen kann.

Die Klägerin hat daher aus abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in geltend gemachter Höhe sowie aus dem Gesichtspunkt des Verzugs einen Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt: 56,96 €.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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