AG Otterndorf entscheidet brilliant zu den von der HUK-COBURG gekürzten Verbringungskosten und weniger brilliant zu den gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.11.2016 – 2 C 290/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute zwar etwas spät, aber dafür interessanter: Wir stellen Euch als Wochenendlektüre ein Urteil aus Otterndorf zu den Verbringungskosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Die Verbringungskosten wurden durch das erkennende Gericht top beurteilt, die Sachverständigenkosten dafür dann wieder teilweise schlecht. Der zweite Fotosatz sei für die Geschädigte erkennbar zu teuer? Diese Erkenntnis kann das Gericht nicht über eine Schadenshöhenschätzung gewinnen, denn das, was der Geschädigte sieht und denkt, das kann nicht im Rahmen der Schadenshöhenschätzung ermittelt werden. Denn in diesem Fall wurde, wie auch bei anderen Urteilen, eine Geschädigte als ein unvernünftiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch diskreditiert. Darüber hinaus wendet das erkennende Gericht das BGH-Urteil VI ZR 50/15 an, verkennt dabei aber, dass BGH VI ZR 50/15 eine Abtretung  an Erfüllungs statt behandelt, während hier die Geschädigte gegen den Versicherer des Schädigers klagt. Wenn das Gericht schon den Vorteilsausgleich bei den Verbringungskosten ausspricht, dann aber bitte auch entsprechend bei den Sachverständigenkosten. Bei den Verbringungskosten ist das Urteil auf dem Weg zur Brillianz, indem wie folgt ausgeführt wird:

„Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt-und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (Vgl. BGH, NJW 1992, 302, 304; AG Köln, Urteil vom 24.04,2015 – 274 C 214/14 – zitiert nach juris Rn. 21). Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten (AG Köln a.a.O.). Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – 37 C 11789/11 – zitiert nach juris Rn. 15).“

„Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach  den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94).“

Bei den Sachverständigenkosten dann jedoch der völlige Absturz:

„Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat.“

Hier verkennt das Gericht, dass es sich bei den abgerechneten Sachverständigenkosten um eine konkrete Schadensabrechnung nach § 249 I BGB handelt. Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VI ZR 67/06). Lest aber selbst das Urteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 290/16

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr.d.d. Vorstand, d. vertr.d.d. Vorstandsmitglieder Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach u.a., Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist zum 09.11.2016 am 25.112016 durch die Richterin K. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 122,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Der Streitwert wird auf 132,29 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Klägerin steht ein restlicher Zahlungsanspruch auf Ersatz von Kosten für ein außergerichtlich erstelltes Sachverständigengutachten sowie auf Ersatz restlicher Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 VVG in Höhe von 122,29 € zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Umfang des geschuldeten Schadensersatzes bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Form des zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrages verlangen. Ob und in welchem Umfang die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, was aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint, wobei auf den Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Sofern der Geschädigte die Kosten der Schadensbeseitigung beeinflussen kann, hat er im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Bei der Geltendmachung von Kosten für ein Kfz-Sachverständigengutachten, das ein Geschädigter in Auftrag gegeben hat, ist für die Grenze der Erforderlichkeit anerkannt, dass der Geschädigte selbst keine Marktforschung betreiben muss. Er muss insbesondere nicht verschiedene Angebote unterschiedlicher Sachverständiger vergleichen und hierunter den günstigsten auswählen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2009 – 3 C 3227/09). Dem Geschädigten kann daher der Einwand überhöhter Abrechnung durch den Sachverständigen von der Versicherung des Schädigers nur dann entgegengehalten werden, wenn für ihn erkennbar war, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat. Die Grenze der Ersatzfähigkeit bei Sachverständigenkosten ist regelmäßig erst dann erreicht, wenn für den Geschädigten aus seiner laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (LG Stade, Urteil vom 07.12.2015 – 1 S 12/15). Dabei obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten oder später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 m.w.N.).

Wann die Kosten als erkennbar deutlich überhöht anzusehen sind und auf welcher Grundlage dann die tatrichterliche Schätzung vorzunehmen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat es in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 bei Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener im Alltag üblicherweise konfrontiert wird und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann, nicht beanstandet, die tatsächlich erforderlichen Kosten auf Grundlage des JVEG zu schätzen. Das Landgericht Stade hat in der genannten Entscheidung vom 07.12.2015 die BVSK-Honorarbefragung 2013 seiner Überprüfung und Schätzung der erforderlichen Kosten im Direktprozess zwischen Sachverständigem und Schädiger zu Grunde gelegt.

Zunächst verfängt der Einwand der Beklagten nicht, dass es sich bei der Klägerin um eine im Wirtschaftsverkehr erfahrene Firma handelt, die sich mit Kalkulationsprogrammen auskennt und selbstständig mit Kalkulationen bzw. Preisvergleichen zu tun hat. Denn nur weil sich die Klägerin mit Preiskalkulationen auskennt, hat sie keine Kenntnisse im Bereich von Fahrzeugbewertungen und Sachverständigenkosten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin tagtäglich mit der Prüfung und dem Vergleich von Sachverständigenrechnungen befasst, so dass in diesem Bereich auch keine Kenntnisse von ihr zu erwarten sind.

Nicht zu beanstanden ist die Höhe des Grundhonorars von 509,75 €. Zunächst ist es üblich, das Grundhonorar entsprechend der Höhe der Nettoreparaturkosten zuzüglich merkantiler Wertminderung zu berechnen. Vorliegend betragen die Nettoreparaturkosten ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 20.06.2016 3.022,57 € und die Wertminderung 750 €. Das Grundhonorar bewegt sich damit im Hinblick auf den Schadensumfang von insgesamt 3.772,57 € innerhalb des Honorarkorridors V der BVSK-Honorarumfrage 2015 für den Postleitzahlenbereich 2.

Auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind nach den oben dargestellten Grundsätzen mit Ausnahme der Position „2. Satz Lichtbilder für Anspruchsteller“ nicht zu beanstanden.

Die Klägerin als Geschädigte konnte im vorliegenden Fall nicht erkennen, ob Fahrtkosten, Fotokosten und Schreibkosten deutlich überhöht waren. Hinsichtlich der Fahrtkosten von 0,60 €/km ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten (Seite 1), dass Besichtigungsort des beschädigten Fahrzeugs in Otterndorf war. Der Sachverständige hat sein Büro in … . Die einfache Entfernung zwischen Otterndorf und … beträgt ca. 24 Kilometer, so dass der Sachverständige seiner Rechnung nachvollziehbar 48 km zu Grunde gelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.04.2016 Fahrtkosten von 0,70 €/km nicht beanstandet.

Soweit die Beklagte behauptet, dass der Klägerin im näheren Umfeld genügend Sachverständigenbüros zur Verfügung gestanden hätten, ist dieser Vortrag zum einen unsubstantiiert und zum anderen ist nicht konkret dargelegt, welche Kosten diese Sachverständigen in welcher Höhe berechnet hätten, dass sie insbesondere günstiger gewesen wären als der Sachverständige … .

Auch hinsichtlich des 1. Satzes Lichtbilder liegt objektiv keine Überhöhung vor. Der Sachverständige hat 10 Lichtbilder gefertigt und pro Foto einen Betrag von 2,30 € in Ansatz gebracht. Das JVEG sieht in § 12 Abs. 1 Nr. 2 vor, dass pro Foto 2,00 € ersetzt werden. Ein Übersteigen dieses Betrages von weniger als 20% war für die Geschädigte nicht deutlich überhöht.

Bei den Schreibkosten ergeben sich aus den abgerechneten 14 € bei 7 beschriebenen Gutachtenseiten 2,00 € pro Seite, was deutlich die 3,00 € pro Seite unterschreitet, die der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 zu Grunde liegt. Soweit die Beklagte meint, dass Foto-und Schreibkosten bereits im Grundhonorar enthalten seien, ist zu berücksichtigen, dass sowohl die BVSK-Honorarbefragung, als auch das JVEG die gesonderte Abrechnung dieser Position als Nebenkosten vorsehen und auch der BGH davon ausgeht, dass diese Positionen als Nebenkosten grundsätzlich neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden können.

Anders verhält es sich hingegen mit den Kosten für den 2. Satz Lichtbilder. Hier hat der Sachverständige pro Bild 1,50 € in Rechnung gestellt, was erheblich über dem in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG vorgesehen Betrag von 0,50 € pro Foto liegt. Auch bei einem „Sicherheitszuschlag“ von 20 % liegt noch eine deutliche Überhöhung vor, was auch für die Geschädigte erkennbar war. Dieser Betrag ist entsprechend auf den Betrag von 0,50 € pro Bild zu kürzen, so dass sich bei 10 Bildern insgesamt ein Betrag von 10,00 € ergibt.

Die Nebenkosten waren nach alledem für die Klägerin mit Ausnahme der Kosten für den 2. Fotosatz nicht erkennbar und deutlich überhöht, so dass eine Kürzung lediglich in Höhe von 10 € veranlasst ist. Im Ergebnis ergibt sich daher ein zu erstattender Netto-Betrag von 596,05 €. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 551,26 € verbleibt ein zu zahlender Restbetrag von 44,79 €.

Darüber hinaus steht der Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Verbringungskosten in Höhe von 77,50 € zu.

Die Frage, ob das beschädigte Fahrzeug zu einem Fremdlackierbetrieb verbracht worden ist, kann dahinstehen. Denn sämtliche Reparaturkosten, einschließlich der Verbringungskosten sind als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen und daher von der Beklagten zu erstatten.

Dem Geschädigten sind nämlich gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße oder tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt-und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (Vgl. BGH, NJW 1992, 302, 304; AG Köln, Urteil vom 24.04,2015 – 274 C 214/14 – zitiert nach juris Rn. 21). Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten (AG Köln a.a.O.). Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – 37 C 11789/11 – zitiert nach juris Rn. 15). Ebenso sind die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94; AG Norderstedt, Urteil vom 14.09.2012 – 44 C 164/12).

Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009 – 8 O 97/09; AG Düsseldorf a.a.O. Rn. 17). Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach  den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94).

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte der Klägerin sämtliche Reparaturkosten, darunter auch die Verbringungskosten in Höhe von 77,50 € zu ersetzen. Für die Klägerin war nicht erkennbar, dass die Firma … Verbringungskosten abrechnet, die ggf. nicht angefallen sind. Zudem stehen hier lediglich Mehr-Aufwendungen in Höhe von 77,50 € im Raum, was nicht einmal 3 % der gesamten Reparaturkosten entspricht. Schließlich stehen die Verbringungskosten für eine Fremdiackierung in Zusammenhang mit den Unfallschäden. Es wurden nicht etwa bei Gelegenheit der Fahrzeugreparatur Werkarbeiten vorgenommen, die mit dem streitgegenständlichen Unfall in keinem Zusammenhang mehr stehen, wie z.B. Arbeiten an Fahrzeugteilen abseits der vom Unfall beeinträchtigten Fahrzeugteile. Von daher liegen hier auch keine grob übersetzten Mehrkosten vor, die der Beklagten nicht mehr zuzurechnen wären (vgl. ausführlich AG Düsseldorf a.a.O. Rn. 19).

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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15 Antworten zu AG Otterndorf entscheidet brilliant zu den von der HUK-COBURG gekürzten Verbringungskosten und weniger brilliant zu den gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.11.2016 – 2 C 290/16 -.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    „Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 m.w.N.).“

    Diese Formulierung verleitet Gerichte immer wieder dazu, das vermeintliche Problem über § 287 ZPO lösen zu wollen, obwohl der Geschädigte die ihm konkret aufgegebenen Gutachterkosten, die sich aus der vorliegenden Rechnung ergeben, nicht fiktiv abrechnen will, sondern einen Ausgleich aus der bestehenden Schadenersatzverpflichtung gem. § 249 S.1 BGB erwarten darf, nach dem nun wirklich als bekannt zu unterstellenden Grundsatz, dass eine Haftung zu 100 % auch mit 100 % Schadenersatz einhergehen sollte.
    Der besonders freigestellte Tatrichter hat eben auch nicht nach § 287 ZPO ex post einen „gerechten“ Preis zu bestimmen bzw. festzulegen, was objektiv auch gar nicht möglich wäre. Vielmehr wäre schadenersatzrechtlich unter Berücksichtigung der eingangs angeführten Formulierung folgendes zu beherzigen:

    Beim Grundhonorar wäre das nach Maßstab der IX. Zivilkammer des BGH in etwa das Doppelte des „Üblichen“. Kein Kfz.-Sachverständiger in der BRD wird so exorbitant abrechnen.-

    Interessant ist aber dieser „Maßstab“ auch im Hinblick auf die Gesamtkostenabrechnung, die ja meist pauschal als teilweise „nicht erforderlich“ bzw. als „überhöht“ in Frage gestellt wird.

    Wenn man nur den durch Kürzung reduzierten Gesamtpreis als „üblich“ bzw. „erforderlich“ unterstellen würde, so wäre das Doppelte davon regelmäßig fast um ein Vielfaches höher als der Kürzungsbetrag. Allein vor diesem Hintergrund sind bereits der Widerspruch und die Fragwürdigkeit der Vorgehensweise erkennbar.
    Der Begriff „deutlich überhöht“ hat also schon einen „Grenzwert“, der realistisch ist.

    Eine werkvertraglich bestimmte ex post-Betrachtung wird also unter keinen Umständen der einem Gericht angetragenen Aufgabenstellung gerecht, abgesehen von der zu berücksichtigenden Tatsache, dass auch der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und die bei Auftragserteilung noch nicht übersehbare Kostenfolge nicht beurteilen kann.

    Warum wird eigentlich in solchen Vorgängen ein Auswahlverschulden des Geschädigten regelmäßig nicht angesprochen? Das wäre doch auch ein entscheidungserheblicher Punkt bezüglich der eigentlich selbstverständlichen Schadenersatzverpflichtung.-

    R-REPORT-AKTUELL

  2. virus sagt:

    „Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat.“

    Das nenne ich Fake-News! Dieser Satz muss aus diesem und aus all den anderen Urteilen aufgrund der mehrfachen Gesetzes- und Grundrechteverletzungen umgehend gestrichen werden. Sollten dies seitens der jeweiligen Direktoren bzw. Präsidenten nicht veranlaßt werden, sind diese in Anlehnung an das Netzwerkdurchsetzungsgesetz entsprechend zur Zahlung mit Geldstrafen in Millionenhöhe heranzuziehen.

    Und da komme mir auch keiner mit der richterlichen Unabhängigkeit. Diese wurde wie aufgezeigt gerade nicht gewahrt. Diese Richterin hat, wie so viele zuvor, den Art. 97 GG mit Füßen getreten.

    Die Kürzung des Anspruchs aufgrund der Rechnung um 10 Euro mutet dann auch geradezu kriminell an.
    Fahrtkosten hätten – nach Meinung der Richterin – mit 70 Cent pro Kilometer berechnet werden können. Die Schreibseiten mit 3 Euro. Der 2. Fotosatz sei zu hoch bemessen.

    Mehrbetrag: 48 km * 0,10 € = 4,80 € , 7 Seiten * 1 Euro = 7 Euro – mithin wurden auf diese Positionen 11,80 € zu wenig Schadensersatz gefordert!

    Abzug: 2. Fotosatz € a 1 = 10 €.

    Somit war nach dem Verständnis der Richterin dem Geschädigten aufgrund richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO 1,80 € mehr Schadensersatz zuzusprechen.

  3. Knurrhahn sagt:

    Dazu gerade gelesen:

    Frank Fahsel, ein Richter im Ruhestand, klärt auf und gesteht:

    „Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen….. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen.“ – Leserbrief von Frank Fahsel (Richter a.D.), erschienen in der „Süddeutschen Zeitung (SZ)“, 9.4.2008

    Die Geschichte der Dritten Gewalt in Deutschland ist eine Geschichte der Demütigungen von Anfang an.

    Knurrhahn

  4. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @virus
    @knurrhahn

    Dazu Thomas Fischer, Richter am BGH und Autor der ZEIT:

    Richterliche Unabhängigkeit

    Richter sind „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“ (Art. 97 Abs. 1 GG). Bei der Unabhängigkeit wird zwischen persönlicher und sachlicher unterschieden: Die persönliche ergibt sich aus einer angemessenen Besoldung, aus der Lebenszeitstellung und der grundsätzlichen Unversetzbarkeit. Sachliche Unabhängigkeit ist Weisungsfreiheit in allen Dingen, die „richterliches“ Geschäft sind oder unmittelbar mit ihm zusammenhängen. Dem Richter kann zwar disziplinarisch befohlen werden, Sitzungen im Gerichtsgebäude und nicht daheim im Hobbyraum durchzuführen. Es kann ihm aber nicht vorgeschrieben werden, wann, wie viele Stunden lang und an welchem Ort er nachdenkt, Akten und Kommentare liest oder seine Entscheidungen schreibt. Unzulässig wäre auch eine Anweisung, wie viele Fälle ein Richter etwa pro Jahr mindestens zu erledigen habe.
    Unabhängigkeit bedeutet nicht: Narrenfreiheit, Willkürtoleranz oder Privat-Gerechtigkeit. Sie ist auch kein individuelles Grundrecht des Richters, sondern eine Pflicht, der er zu genügen hat und für die er sich notfalls gegen Druck zur Wehr setzen muss. Im Gang der Routinen und Tagesgeschäfte erscheinen Richter, die unter Berufung auf diese Pflicht weniger gut nach dem allgemeinen Standard „funktionieren“ als andere, oft als „sperrig“. Sie werden leicht verdächtigt, „Sand im Getriebe“ zu sein oder „querulatorischen“ Neigungen und eigensüchtigen Umtrieben zu frönen. Selbst wenn das im Einzelfall zuträfe, wäre es allerdings nicht verwunderlich und änderte am Grundsatz gar nichts: Es sind immer die quer liegenden Reiskörner, die als sperrig auffallen – welche sonst? Die Qualität eines Systems zeigt sich daran, wie es mit Ausnahmen umgeht.

    Wenn einer sich querstellt, wird er früher oder später auch immer bei den Kollegen anstoßen. Denn das bürokratische System ist seiner Natur nach darauf ausgerichtet, Gleichförmigkeit zu produzieren, und es wehrt sich mit aller Macht dagegen, einzelnen „Schwierigen“ nachzugeben. In den Augen der Mehrheit erscheint der Außenseiter in einem bürokratischen System regelmäßig als Störenfried, dem, wenn er nicht großes Glück hat, von Faulheit bis Wichtigtuerei alles Böse nachgesagt wird. Dass die Mehrheit immer Unrecht habe, ist gewiss falsch. Dass sie immer Recht habe, ist noch falscher.
    Was würde der Bürger sagen, wenn es um Ärzte im Krankenhaus ginge, die sich den Vorgaben des Abrechnungssystems nicht beugen wollten? Um Polizisten, die sich weigerten, weiterhin unbegrenzt viele Überstunden zu machen? Wieviel „Reibungsverlust“ ist uns die Unabhängigkeit der (aller!) Richter wert? Sollen Dienstvorgesetzte von Richtern im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG tatsächlich fordern dürfen, dass sie „Durchschnittszahlen“ und –Geschwindigkeiten einhalten wie Monteure am Band?

    R-REPORT-AKTUELL

  5. Olli sagt:

    @Knurrhahn

    Auch der BGH kommt dabei nicht besonders gut weg. Früher bereits Bankenrechtsprechung inzwischen ergänzt durch Versicherungsrechtsprechung.

    http://tv-orange.de/2012/03/ehemaliger-richter-am-landgericht-stuttgart-klagt-die-justiz-an/

  6. Vaumann sagt:

    @ Olli
    Und als das OLG Stuttgart einer Bausparerin gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages überraschend Recht gab,gleichzeitig aber die Revision zuließ,da war in Fachkreisen sofort klar,dass das eine Steilvorlage für die Versicherung und den BGH sein sollte.
    Und der BGH hat erwartungsgemäß „verwandelt“.
    Wer davon überrascht wurde der zieht auch die Hose mit der Beißzange an!

  7. Mister L sagt:

    A propos Verbringungskosten:
    Mir ist am Wochenende ein DEKRA-Haftpflichtgutachten vorgelegt worden, worin der Sachverständige darauf hinweist, dass die Reparaturwerkstatt (MB) sowohl Verbringungskosten als auch einen UPE-Aufschlag berechnet und diese entsprechend wertmäßig sogar noch in den Texten angibt, er beide Positionen aber nicht mit in die Kalkulation aufgenommen habe.

  8. Buschtrommler sagt:

    @Mister L…zumindest sachlich korrekt.
    Leider werden dies manche nicht verstehen, aber im Rahmen der Dispositionsfreiheit wird es verständlicher.

  9. Fred Fröhlich sagt:

    @ Mister L.
    die DEKRA arbeitet auch im HF-Schaden nach Anweisungen der Versicherungen. Und da wird eben ohne Verbringung und ET-Zuschläge kalkuliert. Aber wehe, es geht in Richtung Totalschaden – dann kommt aber alles rein! Dann können die Zuschläge und Verbringungskosten gar nicht hoch genug sein…
    Da wird der HF-Geschädigte zum Wohle der Versicherung rasiert. Man will ja schließlich weiter Kasko – Aufträge von der Versicherung bekommen. Doof nur für die Werkstatt. Aber selbst schuld – warum rufen sie auch die DEKRA?

  10. Glöckchen sagt:

    @Mister L.
    Ja weil die DEKRA entsprechenden Weisungen der Versicherung nachkommt.
    Dass selbst Palandt inzwischen seine Meinung geändert hat,vgl. die 73. mit der 74.Auflage,ist schon bald drei Jahre her,aber die DEKRA darf ja anscheinend keine rechtskonformen Gutachten abliefern,denn andernfalls bekommen die eben keine Aufträge mehr von den Versicherern.

  11. virus sagt:

    @ Buschtrommler – sachlich korrekt?

    „beide Positionen aber nicht mit in die Kalkulation aufgenommen“ Das ist ein Versuch des Betruges!

    Angenommen, der Geschädigte war auch Auftraggeber für das Gutachten, dann ist der Werkvertrag nicht erfüllt (fehlender Schadensbetrag). Es ist dem DEKRA-GA Frist zur Nachbesserung zu setzen. Ansonsten ist das Werk nicht anzunehmen und folglich nicht zu bezahlen.
    War der H-Versicherer Auftraggeber, ist das Gutachten für den Geschädigten eh unbeachtlich. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, auf Kosten des H-Versicherers sein Recht auf den Gutachter seines Vertrauens wahrzunehmen.

  12. H.J.S. sagt:

    Es scheitert oftmals leider an der Qualität der Schriftsätze der anwaltlichen Vertretung des Geschädigten.
    Warum arbeitet man nicht ganz einfach und sauber heraus:
    „Welches Auswahlverschulden ist dem Geschädigten vorzuwerfen?“
    „Einfluss des Geschädigten auf den Verantwortungsbereich Schädiger und dessen Erfüllungsgehilfen?“
    ex-ante / ex-post

    Dazu § 249 BGB und § 279 ZPO richtig angewendet, fertig.
    Natürlich versucht die Gegenseite Nebelkerzen ohne Ende aufzustellen.
    Aber dem kommt man nur durch klare, einfache und essentielle Argumentation bei.
    Sollen sich doch die Erfüllungsgehilfen untereinander streiten und gegenseitig Regress fordern.
    Bitte aber nicht auf dem Rücken des Geschädigten.

  13. Mister L sagt:

    @ virus
    Auftraggeber war der Geschädigte selbst. Besichtigt wurde bei MB und das Gutachten weist weitere Fehler auf.
    Kein Schwemmmaterial nach Richtarbeiten, wo zur Instandsetzung sogar ein Zuggeät erforderlich ist. Diverse Anbauteile bleiben bei der Lackierung am Bauteil, keine Lackierung bzw. Einlackierung von benachbarten angeschweißten Bauteilen nach Erneuerung einer Seitenwand, Teile die nicht zerstörungsfrei zu demontieren sind, wurden nicht zur Erneuerung freigegeben, usw., usw..
    Hier hat der DEKRA-SV noch einiges mehr nachzubessern.
    Wohl auch in puncto eigenem Wissensstand?

  14. virus sagt:

    @ Mister L.

    Hat der Geschädigte wirklich selbst oder unter Vermittlung der Rep.-Werkstatt den DEKRA-SV beauftragt? Ich meine, ein Rep.-Unternehmen als vom Fach hat um die Nähe der DEKRA zur Versicherungswirtschaft zu wissen. Daher stellt sich die Frage, wurde der DEKRA-GA beauftragt, weil es dann gleich (schneller) nach der Reparatur Geld vom H-Versicherer für den Rep.-Betrieb gibt? Dann hat der Meister seine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Kunden verletzt (Vertrauensbruch). Wissentlich zum Nachteil eines Dritten (Kunden) zu handeln, geht gar nicht. Soll doch die Werkstatt den von ihr vermittelten GA bezahlen. Wobei, ich wette, nach den von Dir aufgezeigten Mängeln im GA, die DEKRA wird – aus Kulanz – auf den Ausgleich der Rechnung – gönnerhaft – verzichten.
    Ich jedenfalls würde mein Fahrzeug, auf nimmer wiedersehen, aus dieser Werkstatt tragen und mit der Schadenbeweiserhebung ganz von vorn beginnen.
    Ganz nebenbei, solche Sachverhalte wie von Dir geschildert, gehören in die – unabhängige – Presse.

  15. Mister L sagt:

    @ virus
    Im Gutachten steht: „Auftrag mündlich erteilt durch den Geschädigten.“
    Ob ihm von der Werkstatt dazu geraten wurde, oder ob er die DEKRA direkt selbst beauftragt hat, kann ich derzeit nicht mitteilen. Annehmen möchte ich jedoch, dass die DEKRA im Hause MB präsent ist und es durch Anraten der Reparaturannahme zum Kontakt mit der DEKRA kam. Aber das ist rein spekulativ.

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