AG Wiesbaden verurteilt kurz und knapp die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.1.2016 – 93 C 3318/15 (40) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Jahresende veröffentlichen wir für Euch noch ein paar interessante Urteile zum Schadensersatzrecht. Hier und heute stellen wir Euch ein positives Urteil aus Wiesbaden zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht den ursprünglichen Freistellungsanspruch als Zahlungsanspruch gewertet, denn die beklagte Haftpflichtversicherung hat ernsthaft und endgültig die Erstattung verweigert. Dann wandelt sich nach § 250 BGB der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH NJW 2004, 1868), worauf wir hier schon mehrfach hingewiesen hatten. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht auch darauf hingewiesen, dass sämtliche Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Sachverständigenkostenrechnung das Verhältnis des Sachverständigen zu dem Geschädigten betreffen, nicht aber das Schadensersatzverhältnis Geschädigter zu einstandspflichtiger Versicherung des Schädigers. Eine prima Entscheidung: Kurz und knapp den Restschadensersatz aus § 249 BGB abgehandelt. So muss es sein. Einwände, die das werkvertragliche Schuldverhältnis betreffen, sind im Schadensersatzrecht unbeachtlich. Lest selbst das Urteil des AG Wiesbaden vom 25.1.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen: 93 C 3318/15 (40)

Urteil
I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand Thomas Voigt, Dr. P. Horgby, Jürgen A. Junker und Dietrich Werner, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Wiesbaden durch den Richter am Amtsgericht K. im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger an das Sachverständigenbüro … , zu Rechnungsnummer … , 65,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Kläger kann von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 10.04.2015 in Form restlicher Sachverständigengebühren nach § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 STVG i.V.m. § 115 VVG durch unmittelbare Zahlung an den Sachverständigen verlangen.

Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Rechnung des Sachverständigen sind im Verhältnis zum Kläger ohne Relevanz, da diesen kein Auswahlverschulden bzgl. des Sachverständigen trifft.

Der zunächst gegebene Freistellungsanspruch des Klägers auf Befreiung von der Zahlungsverbindlichkeit aus der Rechnung des Sachverständigen hat sich gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch auf Zahlung der (restlichen) Vergütung umgewandelt, da die Beklagte durch ihr Abrechnungsschreiben und ihren Klageabweisungsantrag ernsthaft und endgültig weiteren Schadensersatz verweigert hat (vgl. BGH NJW 2004, 1868 f.).

Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2015 abgegebene Freistellungserklärung ist ohne Belang, da zum einen zu deren Zeitpunkt die Umwandlung in einen Geldanspruch bereits erfolgt war und zum anderen eine Freistellung von Gebührenanspruch nur durch eine irgendwie geartete Zahlung (z.B. auch durch eine Aufrechnung), nicht aber durch Abwehr des Zahlungsanspruches des Sachverständigen erfolgen kann. Denn für den Fall, dass der Kläger vom Sachverständigen auf Zahlung des Resthonorars verklagt werden würde, wäre der Beklagten keine Abwehr des Zahlungsanspruches möglich.

Durch diese Rechtslage ist die Beklagte gegenüber erhöhten Ansprüchen eines Sachverständigen nicht schutzlos gestellt, da sie sich einen eventuell gegebenen Bereicherungsanspruch des Klägers gegen den Sachverständigen abtreten lassen und dann selbständig im Klagewege gegenüber dem Sachverständigen durchsetzen kann.
Der Kläger kann auch direkte Zahlung an den Sachverständigen verlangen, da in diesem Falle seine diesem gegenüber bestehende Verbindlichkeit unmittelbar getilgt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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