Urteil zu fiktiver Schadensabrechnung, Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreisaufschläge, Verbringungskosten u. Wertminderung

Das AG Ludwigshafen a. Rhein hat mit Endurteil vom 15.04.2008 – 2 a C 312/07 – zu der bei fiktiver Schadensabrechnung umstrittenen Frage, ob Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, Ersatzteilpreisaufschläge, Verbringungskosten und Wertminderung, zu ersetzen sind, eine eindeutig Antwort gegeben.

Das AG Ludwigshafen hat hierzu in den Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt:

Der Klägerin steht ein restlicher Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reparaturkosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung in Höhe von 175,05 EUR zu.

Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend gemacht werden. Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen, wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist. Bei markengebundenen Fachwerkstätten spricht nämlich in der Regel die Vermutung für das Vorliegen typenbezogener Fachkenntnisse und eines größeren spezifischen Erfahrungssatzes. Bei Beauftragung einer sonstigen Fachwerkstatt müsste der Geschädigte zunächst Erkundigungen einholen. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist ihm allerdings eine solche Marktforschung nicht zuzumuten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Reparaturdurchführung in einer Fachwerkstätte insoweit wertbildend auswirkt, als dies bei einem Weiterverkauf Auswirkungen auf eine mögliche merkantile Wertminderung hat. Gerade bei nahezu neuen Fahrzeugen, wie im vorliegenden Fall, entfalten diese Grundsätze Geltung. Die geltend gemachten Reparaturkosten bewegen sich im vorliegenden Fall im Rahmen der üblichen Vergütung, da nur eine der vom Sachverständigen angeführten 3 Werkstätten etwas günstiger anbietet. Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da diese in der Regel in Mazda Werkstätten berechnet werden. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, der Geschädigte sei zur Beauftragung der günstigsten Werkstatt verpflichtet. Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ist er lediglich gehalten, eine Werkstatt zu wählen, die sich auf allgemeinem Preisniveau bewegt. Die im vorgerichtlichen Gutachten angesetzten Kosten liegen in diesem Rahmen.

Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, und zwar auch bei fiktiver Schadensberechnung, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen. Der SV hat ausgeführt, dass die umliegenden Mazda-Vertragshändler nicht über eine eigene Lackiererei verfügen und deshalb Lackierarbeiten in der Regel fremd vergeben werden.

Zuzusprechen war weiterhin eine Wertminderung in Höhe von 150,–EUR, wie vom Gutachter geschätzt. Das Gericht stimmt der Rechtsauffassung der Klägerin zu, dass eine merkantile Wertminderung auch nach ordnungsgemäßer Reparaturdurchführung verbleibt. Diese ist zu schätzen, wobei sich das Gericht gemäß § 287 ZPO der Schätzung des SV, der über langjährige Erfahrung verfügt, anschließt.

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1 Antwort zu Urteil zu fiktiver Schadensabrechnung, Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreisaufschläge, Verbringungskosten u. Wertminderung

  1. virus sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    bei all den Urteilen hier schließt sich auch wieder einmal der  Kreis,  wenn das Unfallopfer auf Wunsch der gegnerischen Versicherung sich einen KV in einer Werkstatt erstellen lässt.
    Es  kommt zurück ein Kürzungsbericht einer der einschlägig bekannten Neuunternehmen.  Das Unfallopfer fragt bei der Werkstatt nach, ob das so stimmt, was die Versicherung da sagt. Was macht die Werkstatt – fragt die Versicherung.  Die Antwort – es hat alles seine Richtigkeit. 

    Siehe hierzu  die Aussage von Herrn Schweda bei Plusminus

    "Obwohl Verkehrsrechtsexperten wie z.B. RA Pamer auf Gesetzes- bzw. Rechtswidrigkeit der Versicherer hinweisen, hält der Sprecher des GDV, Stephan Schweda, die Kürzungen bei der fiktiven Abrechnung nach wie vor für zulässig. Auch in Kenntnis und unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtsprechung des BGH vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02).“

    Fazit: Den Versicherer fragen, wie das neue Rechtsberatungsgesetz funktioniert – hieße Eulen nach Athen tragen. 
    Gleiches gilt, wenn die Schadenkalkulation vom versicherungseigenen SV erstellt wurde. Kommt das Unfallopfer damit zum Anwalt, sollte umgehend ein unparteiischer Gutachter eingeschaltet werden.
    Doppeltes SV-Honorar bezahlen sowie alle Schadenpositionen erstatten zu müssen, dies ist dann ein sehr schmerzlicher Dorn im Auge der Versicherer. Die durch das Schadenmanagement gebeutelten Werkstätten und Automobilverkäufer werden es dem klugen Anwalt jedoch danken, wenn es dann an die Reparatur der verunfallten Fahrzeuge geht bzw. ein neues Fahrzeug angeschafft werden soll.

    In diesem Sinne, LG Virus

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