AG Leipzig urteilt bei fiktiver Schadensabrechnung über Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und restl. SV-Kosten (111 C 5208/07 vom 10.01.2008)

Das AG Leipzig hat mit Urteil vom 10.01.2008 – 111 C 5208/07 – die HUK 24 AG verurteilt, restliche SV-Kosten in Höhe 73,96 € zzgl. Zinsen an das Kfz-Sachverständigenbüro und Verbringungskosten und UPE-Aufschläge in Höhe von insgesamt 141,49 € zzgl. Zinsen an den Kläger zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG, 249 BGB, einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Verbringungskosten in Höhe von 92,25 € netto, der UPE-Aufschläge in Höhe von 49,24 € netto sowie der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 73,98 €.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers zu 100 % für die durch das Unfallgeschehen vom 03.03.2007 in Leipzig entstan­denen Schaden eintrittspflichtig ist.

Die Verbringungekosten und die UPE-Aufschläge wurden von der Beklagten bislang unstreitig nicht bezahlt. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder nicht. Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten zu erstatten. Dies bedeutet, dass alle typischerweise anfallenden Schadenspositionen, also auch die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge zu regulieren sind (vgl. diesbezüglich auch OLG Dresden, Urteil vom 13.06.2001, Az.: 13 U 600/01 und LG Leipzig, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 12 S 77/07). Zudem halten sich sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschläge in einem angemessenen Rahmen, so dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter eine ihm bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von insgesamt 1.568,28 € (brutto) auch beauftragen würde, wenn die geltend gemachten Verbringungskosten in Höhe von 92,25 € netto und UPE-Auf­schläge in Höhe von 49,24 € netto anfallen würden.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten SV-Kosten in Höhe von 73,98 €, Die Kosten eines SV, der den Umfang des Schadens an einem Kraftfahrzeug festgestellt und diesen dokumentiert, gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nach einem Verkehrs­unfall, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Palandt, 65. Aufl., Rn 40 zu § 249 BGB). Der Kläger hat mit dem Kfz-Sachverständigenbüro einen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Aus der vorgelegten Anlage ergibt sich, dass der Kläger mit dem Kfz-Sachverständigenbüro am 20.03.2007 als Vergütung für die Tätigkeit des SV die auf der Rückseite abgedruckte Honorartabelle nebst Nebenkosten ausdrücklich vereinbart hat. Demzufolge haben die Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der zu zahlenden Ver­gütung getroffen (§ 631 Abs. 1 BGB), so dass es auf die Frage der üblichen Vergütung oder der Vergütung nach billigem Ermessen gemäß § 632 Abs. 2 BGB nicht ankommt. Der Geschädigte ist jedoch unter dem Gesichtspunkt er Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, für welche die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, liegt jedoch nicht vor. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon darin, dass der Kläger einen SV beauftragt hat, der seine Vergütung nach Schadenshöhe abrechnet. Dies würde voraussetzen, dass dem Kläger bei Beauftragung des SV die Proble­matik zwischen einer Abrechnung nach Schadenshöhe und einer Abrechnung nach Zeit bekannt war. Zudem musste dem Kläger bei Beauftragung bekannt gewesen sein, dass eine Abrechnung nach Zeitaufwand wirtschaftlich günstiger wäre. Nur unter diesen Voraussetzungen würde dem Kläger ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen zur Last fallen. Diesbezüglich hat die dafür darlegungs- und belastete Beklagte nichts vor­getragen. Zudem muss sich der Geschädigte auch kein mögliches Verschulden des SV bei Vertragsverhandlungen zurechnen lassen. Selbst wenn der SV verpflich­tet gewesen wäre, den Geschädigten über die unterschiedlichen Abrechnungsmethoden aufzuklären, ist der SV kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten und dem Geschädigten demzufolge ein Verschulden des SV nicht zuzurechnen.

Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält und damit nach § 138 BGB nichtig ist. Der für die Er­stellung des Gutachtens erforderliche Aufwand steht nicht au­ßer Verhältnis zu den abgerechneten Kosten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das Urteil des auch nunmehr erkennenden Gerichtes, Az: 111 C 953/06, ebenfalls gegen die hiesige Beklagte Bezug genommen, welches durch das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.12.2006, Az.: 16 S 367/06, bestätigt wurde. Zudem hat das erkennende Gericht auch gegen die hiesige Beklagte in dem von einer Kollegin übernommenen Verfahren, Az.: 119 C 8369/06, Urteil vom 29.03.2007, ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Abrechnung der SV-Kosten nach Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist. An der wiederholt dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Gerichtes hat sich auch nach den nunmehr dargelegten Einwendungen der Beklagten nichts geändert.

Der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten mündlich vorgebrachte Einwand, dass die getroffene Honorarvereinbarung deshalb unwirksam sei, weil sie zusammen mit der Abtretungserklärung getroffen wurde, entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Zum einen kann die Vereinbarung einer Abtretung sowohl bei Begründung der Forderung als auch später getroffen werden (vgl. Palandt, 65. Aufl., Rn. 3 zu § 398 BGB). Zudem sind auch mehrere Verträge zwischen denselben Parteien voneinander unabhängig und rechtlich selbständig und zwar auch dann, wenn zwischen ihnen ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. Palandt, a.a.o., Rn. 16 vor § 311 BGB). Entscheidend ist allein der Parteiwille, Danach können selbstverständlich gekoppelte Verträge, wenn dies dem Parteiwillen entspricht, abgeschlossen werden.

Auch ergibt sich aus der Vorderseite der Anlage deutlich, welche Vereinbarungen diese Urkunde enthält, nämlich eine Sicherungsabtretungserklärung zugunsten des Kfz-Sachverstän­digen und eine Honorarvereinbarung. Dies ist sogar im Fettdruck hervorgehoben. Woraus sich die Unwirksamkeit ergeben soll, wurde von der Beklagten ohnehin nicht bzw. allenfalls unsubstantiiert dargelegt.

Nach alledem sind sämtliche Einwendungen der Beklagtenseite unbegründet.

Der Klage war demzufolge vollumfänglich stattzugeben.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen der Beklagtenseite jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren und demzufolge die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auch ist die Zulassung der Berufung weder zur Sicherung einer einheitli­chen Rechtsprechung noch zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 511 ZPO).

Die Richterin des AG Leipzig hat eine gründliche Urteilsbegründung abgegeben, die auch die HUK verstehen sollte. Aber wir alle wissen, die HUK lässt sich nicht belehren.´

Urteilsliste „Fiktive Abrechnung + Sachverständigenhonorar“ zum Download >>>>>

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