AG Ingolstadt verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit bedenklicher Begründung im Urteil vom 7.2.2017 – 14 C 1968/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Ingolstadt zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Geklagt hatte der Geschädigte gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. Insoweit hätte sich das erkennende Gericht an den Grundsatzentscheidungen des BGH, in denen der Geschädigte aus eigenem Recht geklagt hatte, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, anwenden müssen. Aber seitens des erkennenden Gerichts scheint es die Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 wohl nicht mehr zu geben? Das liegt aber auch offensichtlich an den Schriftsätzen der Anwälte der HUK-COBURG. Dafür wird seitens der HUK-COBURG-Anwälte wieder alles bestritten, was zu bestreiten geht, egal ob es sinnvoll ist oder nicht. Selbst die Eigentümerstellung des Klägers wurde bestritten, obwohl vorgerichtlich an den Kläger gezahlt wurde. Dass darin ein widersprüchliches Verhalten liegt, kümmert die HUK-COBURG-Anwälte nicht. Das erkennende Gericht hat dieses – unsinnige – Bestreiten jedoch gut abgewehrt. Andererseits hat das erkennende Gericht aber, anstatt auf die BGH-Rechtsprechung VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 einzugehen, auf OLG München und die Angemessenheit nach BVSK abgestellt. Insofern handelt es sich nicht um eine hervorragende juristische Leistung, die das Gericht mit diesem Urteil abgeliefert hat. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Ingolstadt

Az.: 14 C 1968/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch die Richterin am Amtsgericht W. am 07.02.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2017 folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 153,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2016 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 153,91 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

A.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.07.2016 in Höhe von 153,91 € (Hauptforderung) nebst Zinsen wie tenoriert aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, §§ 1, 3 a Nr. 1 PflVG, §§ 249 ff BGB.

I.

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist der Kläger vorliegend aktivlegitimiert.

Die Beklagte hat hier vorgerichtlich bereits Zahlungen in erheblichem Umfang an den Kläger geleistet, im Streit stehen lediglich restliche Sachverständigenkosten. Die Beklagte hat nunmehr im Rechtsstreit den Einwand erhoben, dass die Aktivlegitimation des Klägers fehle und er nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei. Aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen an den Kläger ist die Beklagte mit dem erhobenen Bestreiten der Aktivlegitimation jedoch aus Gründen des Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen gemäß § 242 BGB. Denn den entsprechenden Einwand hätte die beklagte Haftpflichtversicherung bereits vorgerichtlich erheben müssen (vgl. AG Bad Homburg, Urteil vom 01.7.2014, Az. 2 C 109/14).

Das Gericht hält außerdem auch hinsichtlich des Eigentums an dem Kraftfahrzeug die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für anwendbar. Ein konkreter Vortrag der Beklagtenseite, dass der Kläger hier nicht Eigentümer des Fahrzeugs sei und das Fahrzeug vielmehr geleast oder fremdfinanziert sei, liegt seitens der Beklagten nicht vor, sondern es wird lediglich pauschal darauf hingewiesen. Dies reicht zur Entkräftung der Vermutung für das Gericht nicht aus.

II.

Ausgehend von den Grundsätzen des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts München vom 14.12.2015 (Az. 10 U 579/15) wird die BVSK-Honorarbefragung 2015 als objektiver Vergleichsmaßstab für die angemessene Höhe der Vergütung herangezogen. Für Verkehrsunfälle nach dem 01.01.2016 ist dementsprechend eine Schätzung, welche sich an der BVSK 2015 orientiert, nicht zu beanstanden.

Hieraus ergeben sich vorliegend folgende erstattungsfähige Positionen:

1.
Das angemessene Grundhonorar bestimmt sich nach dem BVSK 2015 HB V Korridor, welcher einen Wert zwischen 509,00 bis 554,00 € bei Reparaturkosten in Höhe von 4.704,21 € vorsieht. Das Grundhonoror wurde vorliegend mit 505,00 € abgerechnet und befindet sich deshalb sogar unterhalb des BVSK 2015 HB V Korridor.

2.
Fahrtkosten sind in Höhe von 0,70 € pro Kilometer zu berücksichtigen und wurden vorliegend mit 62 km x 0,70 € pro Kilometer angesetzt. Der Betrag in Höhe von 43,40 € ist demnach in voller Höhe erstattungsfähig.

3.
Fotokosten sind grundsätzlich mit 2,00 € pro Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes zu berücksichtigen. Vorliegend wurden 21 Fotos für den ersten Lichtbildsatz ä 2,00 € sowie 21 Fotos für den zweiten Lichtbildsatz ä 0,50 € abgerechnet. Diese sind in voller Höhe erstattungsfähig.

4.
Eine Telefon- und Portokostenpauschale ist in Höhe von 15,00 € erstattungsfähig und wurde in dieser Höhe vorliegend erhoben.

5.
Schreibkosten sind mit 1,80 € pro Seite und 0,50 € pro Kopie berücksichtigungsfähig. Vorliegend wurden 15 Seiten Schreibkosten für das Original ä 1,80 € pro Seite sowie 19 Seiten ä 0,50 € pro Seite für die Kopien abgerechnet.

6.
Zwar ergibt sich aus dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 14.12.2015 (Az. 10 U 579/15), dass weitere Nebenkosten nicht erstattungsfähig sind, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind und letztlich als Teil des Grundhonorars bereits abgegolten sind. Angemessen sind jedoch weiter die zur Schadensfeststellung erforderlichen Zusatzleistungen, sofern diese nachgewiesen werden. Dementsprechend erachtet das Gericht vorliegend auch die Kosten für die zweite Fahrzeugbesichtigung als erstattungsfähig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine zweite Fahrzeugbesichtigung stattgefunden hat. Diese ist auch dementsprechend abzurechnen.

III.

Aufgrund der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2015 in Verbindung mit der Rechtsprechung aus dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München hätten damit 829,91 € verlangt werden können.

Abzüglich bereits geleisteter Zahlungen ergibt sich die entsprechende zuzusprechende Klagesumme.

IV.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

C.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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