AG Tostedt verurteil HUK zur Zahlung der Gutachterkosten und vorgerichtl. Anwaltsgebühren

Das AG Tostedt hat mit Urteil vom 31.01.2007 – 4 C 313/06 – die HUK in Coburg verurteilt, an die Klägerin 433,17 € nebst Zinsen sowie 47,50 € vorgerichtl. entstandene Anwaltsgebühren zu zahlen.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 BGB,  7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz aus dem Unfallereignis am 26.06.2006 in H. auf Ersatz der ihr entstandenen SV-Kosten. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Der SV hat die vormals von der Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche an diese zurück abgetreten. Dies ergibt sich aus der schriftl. Erklärung vom 18.07.06.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Kosten eines SV-Gutachtens zur Ermittlung des entstandenen Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet oder seine Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB § 249 Rn. 40 m.w.N.). Die Klägerin hat bei der Beauftragung des Gutachters die sie gem. § 254 Abs. 2 BGB treffende Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspfl. ist dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde (Palandt/Heinrichs, § 254 Rn. 36). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin mit dem SV eine Pauschalvergütung auf der Basis des von dem SV festgestellten Schadenswertes vereinbarte. Es ist durchaus üblich, dass Kfz-SV ihre Tätigkeit in dieser Weise vergüten lassen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin bereits Kosten des SV an diesen gezahlt hat. Ein Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB besteht auch dann, wenn der Schaden noch nicht tatsächlich entstanden ist. Unterheblich ist auch, ob der von dem SV geltend gemachte Betrag überhöht sein sollte. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls vom 26.06.2006 durch eine SV-Rechnung i. H. des ausgeurteilten Betrages belastet ist, dass sie nachvollziehbarerweise dargelegt hat, auf welcher Basis der betreffende Rechnungsbetrag zustande gekommen ist und dass sie durch die Beauftragung des SV ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt hat. Ob die Kosten angemessen sind und wie der SV sein Honorar berechnet hat, ist im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten nur insoweit von Bedeutung, als für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung des SV stehen, ferner, ob dem Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder ob er grobe Unrichtigkeiten der Begutachtungen der Honorarberechnung missachtet. Ein solches Verschulden trifft die Klägerin nicht. Der vom SV in Rechnung gestellte Betrag steht in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu seiner Leistung. Der Weg seiner Ermittlung folgt dem Prinzip der Ermittlung z.B. von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren und ist damit grundsätzlich nicht unzulässig.

Ein Urteil des AG Todstedt, das ebenfalls ohne Bezugnahme auf die BVSK-Erhebung auskommt. 

Kurz, knapp und knackig.

Man sieht, auch im Norden zieht die HUK-Coburg den Kürzeren. 

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Tostedt verurteil HUK zur Zahlung der Gutachterkosten und vorgerichtl. Anwaltsgebühren

  1. WESOR sagt:

    Lidl und REWE knicken im Milchstreit ein.

    Denke, die Bauern sind schlauer als Partner-Werkstattbesitzer.
    Die machen die Arbeit und Versicherungen den Profit.

  2. Franz511 sagt:

    Der Unterschied zwischen Lidl, Rewe, Aldi und CO im Bezug auf den Michstreit und der HUK auf der anderen Seite ist der, dass die Presse das Einkommensproblem der Milchbauern ständig durchkaut.

    Würde die Presse ähnlich verfahren in bezug auf die HUK-Coburg und deren Regulierungsverhalten, wäre diese längst überzeugt worden, dass ihr schändliches Verhalten von der Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt würde. Nur wer in der Öffentlichkeit interessiert sich schon für uns kleine Minderheit.

    Wir SV´s haben keine so starke Lobby, wenn wir überhaupt eine haben (BVSK???)

  3. WESOR sagt:

    Die Politiker denken auch schon darüber nach, woher die Mehrzahl der Stimmen kommt. Hoffentlich erwacht des Bürgersmacht an der Wahlurne und beim Abschluß von Versicherungen. Weil Versicherungen die nicht zahlen, brauchen wir eben nicht.

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