AG Obernburg verurteilt die bei der VHV Versicherte zur Zahlung des von der VHV gekürzten Restschadensbetrages mit Urteil vom 18.4.2017 – 1 C 105/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute veröffentlichen wir etwas später als sonst Urteile zum Schadensersatz nach Verkehrsunfällen. Hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Obernburg am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der VHV Versicherung versicherte Schädigerin vor. Offensichtlich hat die VHV nach Klageerhebung bezahlt. Und wieder wurde ein Prozess seitens der VHV nicht aufgenommen, obwohl vorgerichtlich strikt eine Regulierung des Restschadens abgelehnt wurde. Wieder einmal führte die vorgerichtliche Kürzung zu einer Mehrbelastung der Versicherten der VHV, indem zu dem Restschadensbetrag jetzt auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten hinzukommen. Ein wahrlich unwirtschaftliches Verhalten, wie wir meinen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Obernburg a. Main

Az.: 1 C 105/17

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn G. M. aus S.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte I. & P. aus A.

gegen

Frau C. A. aus S. (bei der VHV Versicherte)

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Obernburg a. Main durch den Richter am Amtsgericht J. am 18.04.2017 aufgrund des Sachstands vom 18.04.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2016 zu zahlen.

2.        Der Rechtsstreit ist in Höhe von 360,51 € erledigt.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet. Der Kläger hat Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 BGB nach einem Verkehrsunfall schlüssig vorgetragen. Die Gutachterkosten gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger hat auch schlüssig vorgetragen, dass sich der Rechtsstreit durch eine Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten teilweise erledigt hat. Da die Beklagte sich zu der Erledigterklärung nicht geäußert hat, war die einseitige Erledigungserklärung als Feststellungsantrag zu behandeln.

Die Beklagte hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben, so dass auf der Grundlage des Vortrages des Klägers zu entscheiden war. Der Anspruch auf restlichen Schadensersatz und die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits waren daher begründet.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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