AG Geestland verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.12.2017 – 3 C 329/17 (IV) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir beginnen die neue Wochen mit einem Urteil gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Das örtlich zuständige Amtsgericht Geestland musste über die im Schadensersatzfall von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden. Die einhundertprozentige Einstandspflicht der HUK-COBURG war unbestritten. Die HUK-COBURG meinte nur, mit dem von ihr berechneten Sachverständigenkosten ausreichend Schadensersatz geleistet zu haben. Das war natürlich ein Irrglaube, wie das nachfolgende Urteil zeigt. Lest selbst das Urteil des AG Geestland zu den gekürzten Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne (kurze) Woche.
Willi Wacker

3 C 329/17 (IV)

Amtsgericht
Geestland

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG vertr.d.d.Vorstand, d.vertr.d.d.Vorstandsvors. Dr.Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Geestland im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist für den Kläger bis zum 16.11.2017 und für die Beklagte bis zum 17.11.2017 am 11.12.2017 durch die Richterin P. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 79,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.    Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 79,45 € aus §§ 7, 18 StVG, 823BGB.

Die Kosten der Schadenfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens nach § 249 BGB, sodass der Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat. Allerdings nur, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist Denn gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Hersteüungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich iSd § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. BGH, NJW 2015, 1298; NJW 2014, 3151).

Vor diesem Hintergrund erschien die Sachverständigenrechnung aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Klägers nicht als offensichtlich überhöht. Der Abschlag, den die Beklagte auf die streitgegenständliche Rechnung vorgenommen hat, entspricht einem Anteil von 10% und somit einer Größenordnung, bei der von Geschädigten nicht angenommen und gefordert werden kann, dass diese eine etwaige Überteuerung erkennen. Bei einem ermittelten Fahrzeugschaden von 3.609,98 € stellt sich der in Rechnung gestellte Betrag des Sachverständigen nicht als offensichtlich überhöht dar. Aufgrund dessen musste der Kläger aus den mit dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarungen keine Umstände erkennen, dass die Honorarrechnung die Erforderlichkeit der Aufwendungen übersteigen könnte oder die Honorarsätze für seine Tätigkeit erkennbar überhöht seien.

Der Zinsausspruch folgt aus § 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.

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