DAV-Abkommen – Was kam denn eigentlich danach?

Um die „besonderen Vereinbarungen“ von Rechtsanwälten mit diversen Versicherern war es ruhig geworden, nachdem das DAV-Abkommen zum 30.06.2004 aufgekündigt wurde. Aus dem folgende Vorgang, der uns von einem CH-Leser zur Veröffentlichung überlassen wurde, kann man unschwer erkennen, dass es auch nach Beendigung des DAV-Abkommens munter weiter gegangen ist mit dem „Einkauf“ von angeblich unabhängigen Rechtsanwälten durch die Versicherungswirtschaft.

Wie die „Vereinbarung“ des hier tätigen Rechtsanwalts mit der HUK-Coburg zeigt, gibt es – im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren – außergerichtlich reichlich „Zuckerbrot“ für den Anwalt, so dass der wohl keinerlei Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben dürfte? Meiner Meinung nach handelt es sich bei Vereinbarungen wie diesen um „Anstiftung zum Parteiverrat“ und in diesem speziellen Fall noch um „versuchten Betrug“ durch den Rechtsanwalt, indem er der Geschädigten noch die Kosten der Einigungsgebühr aus den Rippen geleiert hat (die ihm nach der HUKschen-Vereinbarung nicht zustehen). Zur Krönung des Ganzen lässt das Amtsgericht Kiel das Sammelsurium an Schweinereien dann auch noch zu und will – gemäß Beschluss vom 09.01.2017 – die Klage der Geschädigten auf Rückerstattung der Einigungsgebühr durch den Rechtsanwalt zurückweisen. Insbesondere sieht das Gericht auch keinen Pflichtverstoß aus dem Mandatsverhältnis, sofern der Rechtsanwalt (für die Geschädigte) nachteilige Gebührenvereinbarungen, die er mit der gegnerischen Partei unterhält, seiner Mandantin vorab nicht offengelegt hat.

Fazit: Der/die Geschädigte zahlt nach Ansicht des AG Kiel ggf. die Zeche, sofern der Rechtsanwalt eine (geheime) Gebührenvereinbarung mit der gegnerischen Versicherung unterhält, ohne seine Mandantschaft darüber zu informieren. In Kenntnis dieses Mißstandes verwundert es wohl kaum, dass immer mehr Geschädigte den Anwälten grundsätzlich misstrauen und deshalb den Gang zum Anwalt meiden?

Hier die Erläuterungen des Einsenders:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Unser Anwalt verschweigt uns in einer Schmerzensgeldforderung gegen die HUK, dass er seit 2006 eine Gebührenvereinbarung mit dieser Kfz.-Haftpflichtversicherung hat, die ihm einen festen Satz an Gebühren zusichert, wenn er für die HUK tätig werden sollte. Neben der Gebühr sind keine weiteren Zahlungen aufgeführt. ( Anlage ).

Nach Auszahlung des Schmerzensgeldes  von 10.000 Euro auf das Fremdkonto des Anwalts behielt er 850 Euro Einigungsgebühr ein, die er mit dem Wissen, dass die HUK diese Kosten nicht übernehmen wird, geschickt in diese Position bringen konnte. Die Anwaltskosten von 1.260 Euro übernahm die HUK.

Auf Anfragen bei der HUK teilte diese mit, dass dieser Vertrag mit dem Anwalt auf Nichtzahlung einer Einigungsgebühr beim Einsatz für die HUK auch seine Anwendung findet, wenn er ahnungslose Mandanten gegen die HUK vertritt.( Anlage )

Auf unseren Klageantrag schrieb der Amtsrichter Dr. F. in einem vorläufigen Beschluss , dass der Anwalt nicht unbedingt seine Pflicht erfüllen musste, seiner Mandantin vor vorausschauenden und vermeidbaren Nachteilen in der Doppelfunktion seiner widerstreitenden Interessen zu informieren und sich vertraglich abzusichern. Nein, die Mandantin hat selber Schuld, dass sie nicht erkannt, hat welch windiger Geselle ihr Anwalt ist und hat diese Gefahr durch einen Vertrag verhindert.

Im Gegenteil, der Anwalt wird noch ermutigt, ja noch viel mehr fordern zu können, damit er die Klage vom Tisch hat.

Mit freundlichen Grüßen

Hier der Beschluss des AG Kiel vom 09.01.2017 – die Anlagen folgen im Anschluss:

113 C 269/16

Amtsgericht Kiel

Beschluss

In dem Rechtsstreit

S. M., …

– Klägerin –

gegen

K. B., …

– Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Kiel durch den Richter am Amtsgericht Dr. F. am  09.01.2017 beschlossen:

Die Parteien werden auf die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts hingewiesen.

Danach bietet die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Anwaltshonorars allenfalls als Schadensersatz verlangen. Da mit dem Mandatsverhältnis für die Honorarzahlung ein Rechtsgrund bestand, scheidet eine Rückforderung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung aus.

Der Anspruch auf Schadensersatz ist abhängig von einer diesen Anspruch auslösenden Pflichtverletzung des Beklagten. Daran fehlt es hier. Das Gericht sieht nach dem Vortrag der Klägerin keine Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis. Anknüpfungspunkte hierfür könnten sich zwar daraus ergeben, dass der Beklagte die Gebührenvereinbarung mit der HUK der Klägerin gegenüber nicht offen legte. Das ist jedoch bei näherer Betrachtung kein Pflichtverstoß. Ein solcher hätte nur angenommen werden können, wenn der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, für die Klägerin einen Vergleich auszuhandeln, der eine volle Kostenlast auf Seiten der HUK eingeschlossen hätte. Damit war der Beklagte aber nicht beauftragt. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung kann daher nur auf die gesetzliche Wertung des § 98 ZPO zurückgegriffen werden, wonach bei einem Vergleich die Kosten des Vergleichs grundsätzlich gegeneinander aufgehoben werden, d. h. jede Partei trägt die für den Vergleich auf ihrer Seite angefallenen Kosten selbst. Diese Regelung ist zwar vorliegend nicht direkt anwendbar. Der Rechtsgedanke ist jedoch auf diesen Fall übertragbar. Das hat zum Ergebnis, dass die Klägerin durch die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der HUK letztlich sogar besser da steht, als sie ohne die Vereinbarung stehen würden, denn sonst hätte sie an den Beklagten mehr zu zahlen gehabt.

Der Klägerin wird daher empfohlen, die Klage zurückzunehmen. Als Vorschlag zur Güte könnte sich das Gericht vorstellen, dass für den Fall der Klagerücknahme der Beklagte darauf verzichten könnte, gegen die Klägerin seine Kosten in diesem Verfahren festsetzen zu lassen, worauf er gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO einen Anspruch hätte.

Die Parteien werden gebeten, sich zu diesem Vorschlag binnen zwei Wochen zu erklären.

———————————————————————————————————————————————

Coburg, 19.09.2016

Sehr geehrte Frau M.,

wir beziehen uns auf Ihre o.g. E-Mail und bitten sich mit dem Anliegen an Ihren Rechtsanwalt zu wenden.

Unser Haus verbindet mit der mandatierten Kanzlei eine Gebührenvereinbarung. Nach dieser haben wir Ihrem Rechtsbeistand 1.260,81 € erstattet. Eine Einigungsgebühr sieht die geschlossene Gebührenvereinbarung nicht vor. Dies ist jedoch eine vertragliche Vereinbarung mit der Kanzlei.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Z. (Sachbearbeiterin)

———————————————————————————————————————————————

Gebührenvereinbarung zwischen HUK-Coburg und dem Rechtsanwalt (auszugsweise)

…..

Im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Haftptlichtversicherer zahlt der Versicherer dem Anwalt an Stelle der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstandenen Gebühren einen einheitlich Pauschbetrag in Höhe einer 1,5-Gebühr nach dem Gesamterledigungswert. Sind Gegenstand der Regulierung (auch) Körperschäden, erhöht sich die Gebühr ab einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR auf 1,75.

Vertritt der Anwalt mehrere durch ein Schadenereignis Geschädigte, so errechnet sich der zu ersetzende Pauschbetrag aus der Summe der Erledigungswerte. Er erhöht sich in diesen Fällen auf 2,0. Betrifft die Regulierung (auch) Körperschäden, erhöht er sich auf 2,25 ab einen Gesamterledigungswert von 10.000 EUR.

…..

Die Vereinbarung gilt grundsätzlich nur für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Regulierung. Kommt es nach Klageerhebung (bzw. Einleitung eines Mahnverfahrens), aber vor einer streitigen Verhandlung zu einer außergerichtlichen Erledigung, gilt diese Vereinbarung ebenfalls. Sie greift dann nicht, wenn über einen Teilanspruch, sei es auch nur über die Kosten, gerichtlich entschieden worden ist.

…..

Die Vereinbarung gilt für alle Schadenfälle, bei denen die Beauftragung nach dem 30.06.2004 erfolgt ist und die von uns gebührenmäßig noch nicht abgerechnet sind.

…..

—————————————————————————————————————————

Nachtrag vom 19.07.2017:

113 C 269/16

Verkündet am 22.02.2017

Amtsgericht Kiel

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

gegen

– Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Kiel durch den Richter am Amtsgericht Dr. F. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertrat die Klägerin gegenüber der HUK außergerichtlich wegen einer Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin macht aus diesem Mandatsverhältnis Schadensersatzansprüche geltend.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Geltendmachung und Dursetzung eines Schadenersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall gegen die HUK als Haftpflichtversicherung. Die HUK lehnte zunächst eine Regulierung ab. Nachdem die HUK dann auf den Anspruch der Klägerin 2000 € nach Aufforderung durch den die Klägerin vertretenden Beklagten zahlte, von denen der Beklagte 350 € auf seine Gebühren einbehielt, ergab sich aus der Korrespondenz der Parteien, dass der Beklagte weitere Zahlungen HUK erwirken sollte. Die Parteien wurden sich darüber einig, dass ein Anspruch bis zu 16.000 € verfolgt werden sollte. Letztlich unterbreitete die HUK ein Angebot, dass eine Zahlung von insgesamt 10.000 €, also weiteren 8.000 €. zum Inhalt hatte. Mit E-Mail vom 15.08.2016 teilte der Beklagte der Klägerin dies mit. Mit E-Mail vom gleichen Tage erklärte sich die Klägerin damit einverstanden und bestätigte dies schriftlich am gleichen Tage. Auf die zur Akte gereichten Kopie der Korrespondenz (Blatt 37-85 d. A.) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Insbesondere wird verwiesen auf die E-Mails des Beklagten und der Klägerin vom 15. und 16.08.2016 und das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 16.08.2016 (Blatt 70-72 d.A.).

Zwischen dem Beklagten und der HUK bestand zum damaligen Zeitpunkt eine Gebührenvereinbarung des Inhalts, dass der Kläger in Fällen, in denen er Anspruchsteller gegenüber der HUK als Haftpflichtversicherer vertritt, der HUK seine Gebühren auf der Basis einer 1,7 fachen Geschäftsgebühr in Rechnung stellen kann, darüber hinaus aber keine weiteren Gebühren geltend macht. Entsprechend dieser Vereinbarung berechnete der Beklagte der Klägerin mit Rechnung vom 18.08.2016 insgesamt 500,49 € unter Zugrundelegung einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr und einer 1,0 fachen Einigungsgebühr jeweils auf der Basis eines Wertes von 10.000-13.000 €. Auf die in Kopie zur Akte gereichte Rechnung (Blatt 12 d. A.) Wird Wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Klagesumme errechnet sich damit aus diesen Gebühren, die die Klägerin an den Beklagten zahlte und den bereits vereinnahmten 350 €.

Die Klägerin meint, durch die Vereinbarung mit der HUK habe der Beklagte seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis ihr gegenüber verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. Der Beklagte hätte die Pflicht gehabt, im Rahmen der Abwicklung des Mandates sie von Kosten freizustellen, was er getan hätte, wenn er sich nicht der HUK gegenüber verpflichtet gefühlt hätte. Er hätte die Klägerin über das Bestehen dieser Vereinbarung aufklären müssen. Hätte der Beklagte sich pflichtgemäß verhalten, hätte sie keine Kosten gehabt, da die HUK sie vollumfänglich zu tragen gehabt hätte. Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 850,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, zu einer Aufklärung der Klägerin über die Gebührenvereinbarung mit der HUK nicht verpflichtet gewesen zu sein. Darüber hinaus habe die Abrechnung mit der HUK keinen Schaden bei der Klägerin verursacht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis.

Das Gericht hat mit Hinweisbeschluss vom 09.01.2017 (Bl. 86-67 der Akte) bereits darauf hingewiesen, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis nicht verletzte, indem er nach der mit der HUK bestehenden Gebührenvereinbarung abrechnete oder der Klägerin vorab nicht mitteilte, dass eine solche Gebührenvereinbarung bestand. Ergänzend ist auszuführen. dass vorliegend der Beklagte in seinem Schreiben vom 15.08.2016 der Klägerin nicht vorenthielt, dass jedenfalls ein Teil der Kosten nicht von der HUK getragen werden würde. In dem Anschreiben an die Klägerin hieß es, dass im Fall des Vergleichsschlusses die HUK den größeren Teil der Anwaltkosten tragen würde. In Kenntnis dieser Sachlage stimmte die Klägerin dem Vergleichsangebot der HUK, das ihm der Beklagte übermittelte, ausdrücklich zu. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht weder einen Aufklärungsmangel als schadensersatzauslösendes Verhalten des Beklagten sehen noch eine zulasten der Beklagten getroffene Vereinbarung des Beklagten mit der HUK sehen, die ihn schadensersatzpflichtig macht. Wie bereits im Hinweis Beschluss vom 09.01.2017 erörtert, wäre es dem Beklagten erlaubt gewesen, für den Fall, dass es keine Gebührenvereinbarung mit der HUK gegeben hätte, der Klägerin möglicherweise einen Teil – bis zu 6/10 – der Geschäftsgebühr und jedenfalls die volle Einigungsgebühr in Rechnung zu stellen. Die Klägerin steht durch die Vereinbarung des Beklagten mit der HUK und der Abrechnung der Gebühren nach dieser Vereinbarung besser da, als sie ohne die Vereinbarung stünde.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Das Allerletzte!, DAV, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Personenschäden, Rechtsanwaltskosten, Unglaubliches, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

10 Antworten zu DAV-Abkommen – Was kam denn eigentlich danach?

  1. RA Schepers sagt:

    Durch die Vereinbarung mit der Versicherung verzichtet der Rechtsanwalt auf die Geltendmachung einer Einigungsgebühr gegenüber der Versicherung. Diesen Verzicht muss sich der Rechtsanwalt zumindest nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen.

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Anwalt die Vereinbarung offenbart und der Mandant gleichwohl den Vergleich wünscht.

    Deshalb im konkreten Fall ungerechtfertigte Bereicherung durch den Rechtsanwalt.

  2. Rüdiger sagt:

    @RA Schepers

    So sehe ich das auch.

    Darüber hinaus macht sich das Gericht hier zum Komplizen des Rechtsanwalts. So ein Beschluss konnte wohl nur abgesetzt werden, da die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist? Juristischer Laie – und tschüss!

    Möglicherweise sollte man noch den zugrundeliegenden „Vergleich“ zum Schmerzensgeld etwas näher unter die Lupe nehmen? Wer weiß, was da noch alles zum Vorschein kommt, nachdem der Anwalt gemäß HUK-Vereinbarung mehr Gebühren erhält, wenn er die Sache außergerichtlich (für die HUK?) schaukelt?

    Denn wie der prozessuale Streit um die Einigungsgebühr zeigt, stehen offensichtlich nur die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsanwalts im Vordergrund.

  3. Glöckchen sagt:

    Moment!!!
    Der Anwalt hat eine Gebührenvereinbarung mit dem Gegner der eigenen Mandantin.
    Diese Gebührenvereinbarung ERSETZT die gesetzlichen Gebühren!
    Folge:Es besteht kein Anspruch des Anwalts gegen die Mandantin auf die Einigungsgebühr und durch die eigenmächtig vorgenommene Verrechnung wurde der Tatbestand der Gebührenüberhebung verwirklicht.
    Anspruchsgrundlage für die Klage auf Schadensersatz(nicht nur auf Herausgabe einer grundlosen Bereicherung) also § 823 II BGB i.V.m. § 352 I StGB.
    Empfehlung an die Klägerin:
    1.Sofort Anwalt einschalten.
    2.Anzeige bei der Polizei gegen den früheren „Anwalt“.
    3.Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer .
    Klingelingelingelts?

  4. Rüdiger sagt:

    @Glöckchen

    „Anzeige bei der Polizei gegen den früheren „Anwalt“.“

    …und gleich noch gegen den Richter wg. „Beihilfe“.

  5. Ra Imhof sagt:

    Moment!
    Wie ist der Sachverhalt?
    War das eine Einigung über die Höhe des SG bei 100 % iger Haftung zum Grunde,oder eine Einigung zu einer Haftungsquote mit der Folge eines SG von nach Quote 10000,-€?
    Im ersten Fall besitzt die Mandantin einen Anspruch gegen die HUK auf Erstattung der Einigungsgebühr,im zweiten Fall dagegen nicht.
    Nur im ersten Fall wäre daher die Klage erfolgreich.
    Unabhängig davon ist die Begründung des Amtsgerichts so nicht nachvollziehbar.
    Ein Rechtsanwalt ist immer verpflichtet,seinen Mandanten bei Mandatsannahme und vor jedem Vergleichsabschluß vor möglicherweise damit einhergehenden Vermögensnachteilen zu bewahren,§241 II BGB.
    Mindestens muss auf finanzielle Belastungen vorab hingewiesen werden,falls solche Belastungen mit einem beabsichtigten Vergleich verbunden sind.
    Falls dies nicht geschieht,verliert der Anwalt seinen Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten.

  6. Manfred Lehmann sagt:

    Der Anwalt nennt diese Kritik an seiner Handlungsweise mit einer schriftlichen Eingabe „im Internet wüten“ und fordert einen schnellen Termin um Klage gegen uns einzureichen.
    Prompt hat das Amtsgericht Kiel diesen Wunsch des Anwaltes ,der seit einigen Jahrzehnten hier tätig ist, erfüllt
    Termin: 22.02.2017 9:00 Uhr Saal 20..
    Zur Frage Ra Imhof: Die HUK hatte die Eintrittspflicht zur Schadensregulierung zu 100 % anerkannt.

  7. virus sagt:

    Ich frage mich gerade, ob es sich hier um die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes nach vertraglicher Vereinbarung innerhalb der HUK-Rechtsschutzversicherung handelt.

    Siehe dazu:

    BGH entscheidet zur Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadensfreiheitssystems mit variabler Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 4.12.2013 – IV ZR 215/12

    „Eine Rechtsanwaltskammer verlangte von der beklagten Rechtsschutzversicherung die Unterlassung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009), die ein Schadensfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung durch den Rechtsschutzversicherer betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150,– € pro Schadensfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann.“

    In dem Fall wäre doch neben dem Anwalt auch der Rechtsschutzversicherer „Ansprechpartner“ für den Versicherungsnehmer.

    Wie dem auch sei, jeder der sich eines Anwaltes bedient, sollte aus Schutz vor bösen Überraschungen vor Vollmachtunterzeichnung nach möglichen vertraglichen Vereinbarungen seines Gegenübers mit dem Rechtsschutzversicherer fragen, da der Anwalt „Mandanten verräterisch“ diese im Zweifel verschweigt.

  8. RA Schepers sagt:

    @ Manfred Lehmann
    Immer noch ohne Anwalt unterwegs?

  9. Manfred Lehmann sagt:

    wie sollen wir einen unabhängigen Rechtsanwalt finden, der nicht vor dem großen Namen des Richters einknickt, wenn selbst die Kammer SH die „Füße still hält“. Der Richter will nicht, der hilft vielleicht nur eine Berufung. Aber der Rechtsanwalt ist auch beim Landgericht Kiel seit ca. 40 Jahren ein fester Bestandteil.
    Eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin hat der besagte Anwalt ohne dadurch beim Amtsgericht Kiel Schaden zu nehmen übrigens verweigert.,
    ,

  10. Manfred Lehmann sagt:

    ich möchte diesen Rechtsstreit mit dem Ergebnis abschließen. Der Prozess wurde ohne Anwalt verloren.
    Es gab keine mündliche Verhandlung und keinen Verkündungstermin. Das beglaubigte Protokoll schrieb aber: In der mündlichen Verhandlung wurde die Sachlage ausgiebig erörtert und nach Wiederaufruf erschien keiner der Parteien.
    In dem Urteil genehmigte der Richter eine Einigungsgebühr von 1.0 der RA Gebührenordnung , das sind bei dem Streiwert von 13 000 Euro 604 Euro, einbehalten hat der Anwalt aber 1.5 gleich 906 Euro.
    Einen Einspruch zur Berichtigung des Faktors auf 1.5 im Urteil lehnte der Richter in einem Beschluss ab.
    Dass ein Urteil nach § 318 ZPO bindend ist, interessiert dem Amtsgericht überhaupt nicht. Der Anwalt kam mit der Begründung, die Rechnung über 1.0 gleich 906 Euro war nur ein Schreibfehler, einwandfrei über den § 318 ZOO hinweg.
    Nach Hinweis auf diese Seite haben sich alle Rechtsanwälte, welche wir um Beistand in einer Berufung bat, den Kontakt sofort abgebrochen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert