130%-Grenze

OLG Düsseldorf vom 06.03.2006, I-1 U 163/05. Von den meisten Instanzgerichten und Urteilskommentatoren unbemerkt hat der BGH in der Entscheidung vom 12.05.05 (NJW 05, 1110) eine Wende in der Abrechnung von 130%-Fällen bei minderwertiger, nicht zuschlagswürdiger Instandsetzung eingeleitet. Nach bisher herrschender Praxis fiel der Geschädigte bei geschätzten Reparaturkosten in der Marge zwischen 100 und 130% im Falle einer minderwertigen Reparatur auf den Wiederbeschaffungsaufwand zurück (Totalschadensabrechnung). Sein tatsächlicher Aufwand für die Reparatur interessierte nicht. Das ist jetzt anders.

Bei kalkulierten Reparaturkosten samt Minderwert zwischen 100 und 130% ist nicht nur die Reparaturqualität zu prüfen; verdient die Instandsetzung nicht das Prädikat „fachgerecht und vollständig“ muss der Frage nachgegangen werden, ob der Aufwand für die tatsächlich durchgeführte Reparatur über oder unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt. Sind die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, aber niedriger als der Wiederbeschaffungswert, so ist der tatsächliche Aufwand maßgebend und zu regulieren. Dieser Fall ist somit nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.

Mitgeteilt von Peter Pan im März 2006

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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