AG Rosenheim verurteilt mit gut begründetem Urteil die Aachen Münchener Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten entsprechend dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 mit Urteil vom 13.1.2015 – 8 C 2403/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein positives Urteil aus Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten. In diesem Fall hatte die Aachen Münchener Versicherung ohne Rechtsgrund die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Das Unfallopfer gab sich mit der Kürzung ohne Rechtsgrund durch die ersatzverpflichtete Versicherung nicht zufrieden. Er klagte gegen die Aachen Münchener Versicherung, wobei anzumerken wäre, dass es vielleicht besser gewesen wäre, den Versicherungsnehmer der Aachen Münchener Versicherung wegen des Restbetrages, den seine Versicherung nicht erstatten wollte, gerichtlich in Anspruch zu nehmen, damit dieser von den rechtswidrigen Kürzungen seiner Versicherung erfährt. So erfährt er jetzt durch diesen Blog von der rechtwidrigen Kürzung der Aachen Münchener Versicherung. Entsprechend der Grundsatzrechtsprechung des BGH zu den restlichen Sachverständigenkosten im Klagewege des Geschädigten gegen den eintrittspflichtigen Versicherer (BGH VI ZR 225/13 = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) wurde die beklagte Versicherung verurteilt. Es handelt sich bei dem nachfolgend dargestellten Urteil aus Rosenheim um ein sauber begründetes Urteil  ohne jegliche Angemessenheitsprüfung. Denn der BGH hatte in seinem weiteren Grundsatzurteil bereits entschieden, dass weder das Gericht noch der Schädiger zu einer Preiskontrolle berchtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06 = BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Lest daher selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 8 C 2403/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Aachen Münchener Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Michael Westkamp,, 90313 Nürnberg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin am Amtsgericht C. am 13.01.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wir verurteilt, an den Sachverständigen … , 79,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2014 zu bezahlen.

2.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 79,73 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 05.06.2014 in Großkarolinenfeld.
Dabei ist die Einstandspflicht der Beklagten unstreitig.
Die Beklagte wendet überhöhte Sachverständigenkosten ein.

Bislang war bereits in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt, dass dem Geschädigten selbst bezüglich überhöhter Vergütungen nur ein Auswahlverschulden oder die Evidenz der Überhöhung entgegengehalten werden konnte. Dies hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, nunmehr bestätigt.
Der Geschädigte darf davon ausgehen, dass der in Rechnung gestellte Betrag grundsätzlich der zur Schadensbeseitigung erforderliche im Sinne des § 249 BGB ist. Dies bildet zudem ein wesentliches Indiz für die Schätzung des Tatrichters.

Auch wenn die Nebenkosten in der hier streitgegenständlichen Rechnung zum Teil überhöht sein sollten, ist zumindest nicht ersichtlich, inwieweit dies dem Kläger hätte evident sein müssen. Hiergegen spricht auch der geringe Betrag, um den die Parteien streiten. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger grundsätzlich nicht zu einer Markforschung verpflichtet ist. Soweit sich mangels anderweitiger Erkenntnisse nicht aufdrängt, dass hier ein überhöhtes Honorar verlangt wird, wobei nicht klar ist, was der Vergleichsmaßstab schlussendlich sein soll, war der Klage stattzugeben.

Mögen im Zeitalter von Flatrates die Kosten gesunken sein, so bleibt doch der Charakter einer Pauschale derjenige, dass sie pauschal erhoben wird, egal ob im Einzelfall überhaupt tatsächlich telefoniert werden musste oder nicht.
Gemäß § 287 BGB geht das Gericht daher davon aus, dass die beanstandeten Kosten allesamt erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren.

Der Kläger ist auch nicht gehalten, zum billigsten Anbieter und Sachverständigen auf dem Markt zu gehen. Auch ein preisgehobener Sachverständiger ist grundsätzlich nach § 249 BGB ersatzfähig. Da mangels Marktforschungsobliegenheit des Klägers von vomeherein nie klar ist, auf welchen Sachverständigen man stößt, ist vorliegend weder von einem Auswahlverschulden noch von einer evidenten Überhöhung der Kosten auszugehen, die Klage war daher in der Hauptsache zuzusprechen.
Die Zinsen ergaben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, nachdem die Beklagte mit Telefonat vom 07.07.2014 eine weitere Regulierung ablehnte, §§ 286, 288 BGB. Eine frühere In-Verzug-Setzung ist hier nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgebracht worden. Die früheste In-Verzug-Setzung ist nur in der Ablehnung der weiteren Regulierung zu sehen, so dass Verzug ab dem Folgetag, dem 08.07.2014, eingetreten ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen unter dem Gesichtspunkt der §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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11 Antworten zu AG Rosenheim verurteilt mit gut begründetem Urteil die Aachen Münchener Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten entsprechend dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 mit Urteil vom 13.1.2015 – 8 C 2403/14 -.

  1. Heinz-werner K. sagt:

    Hi Willi,
    die Richterin am Amtsgericht C. hat es klar auf den Punkt gebracht. Der Geschädigte hat hinsichtlich des Sachverständigen keine Marktforschungspflicht. Wie soll er dann erforschen, was der Vergleichsmaßstab sein soll? Das ist schlicht unmöglich. Wer keine Preisvergleichspflicht hat, der kann den Sachverständigen beauftragen, der seinen Interessen entsprechend am Besten geeignet ist. Wenn das Honorar und die Nebenkosten dann nicht exorbitant hoch ist, was er erkennen müßte, dann sind die berechneten und ggfls. bezahlten – Sachverständigenkosten auch als erforderlich i.S.d. § 249 BGB anzusehen. Der Schädiger muss dann diese erstatten. Dabei ist er nicht rechtlos. Er kann sich, wenn er nur wollte, den angeblichen Rückforderungsanspruch des Geschädigeten gegen den Sachverständigen abtreten lassen und dann in einem gesonderten Prozess gegen den Sachverständigen klagen. Das macht aber die Versicherungswirtschaft fast nie (vgl. Otting, Die Erstattung der Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Urteile, in Unfallreg. effektiv 2015).

  2. Karlheinz sagt:

    @Heinz-werner K.

    Der Otting hat in dem Bericht in der UE jede Menge Mist geschrieben und betont wachsweich formuliert. Eine wahre Offenbarung für Insider, wenn man erkennt, dass dem BGH W. hier der Weg geebnet werden soll. Der Otting ist offensichtlich auch Hellseher, wenn er meint, dass die Sachverständigen den vom Gericht gekürzten Rest nicht beim Geschädigten holen. Wenn er sich da nicht geschnitten hat? Zuerst holt man sich den Geschädigten mit ins Boot und lässt ihn nach werkvertraglichen Kriterien verurteilen. Danach klopft der Geschädigte dann wieder bei der Versicherung an und holt die restlichen Sachverständigenkosten einschl. Verfahrenskosten aus dem Werkvertragsprozess. Außerdem gibt eine vage Annahme zur möglichen Reaktion des Sachverständigen auf die Kürzung dem BGH noch lange nicht das Recht, rechtswidrige Urteile zum Schadensersatzrecht abzusetzen. Der W. hat mit dem BGH-Urteil vom Juli 2014 ein richtig krummes Ding mit vorheriger Seminaransage gedreht. Daran gibt es nichts schön zu reden. Aber Freunde, kann niemand trennen ….

  3. Bösewicht sagt:

    @ Karlheinz

    Das ist doch völlig weltfremd! In unseren Gefilden ist es quasi unmöglich an den Geschädigten zu gehen! Warum ? Weil er dann niemals wieder kommt … jetzt meinen den ganz Schlauen: „Dann erkläre ich ihm das und hole ihn mit ins Boot“ – Tja, damit fällt man hier regelmäßig auf die Nase. Warum ? Weil die Kunden keine Lust auf Ärger haben, oder sowas einfach nicht verstehen.

    Wie ist das denn bei der Vermittlung durch eine Werkstatt ? Da beschwert sich dann der Kunde, ergo keine Aufträge mehr.

    Einige Anwälte meinen auch, man könnte ja die Gutachten gegen Nachnahme versenden. Ergebnis: Keine Aufträge mehr.

    Im Ruhrgebiet geht mit Sicherheit kaum ein freier Kollege an sein, der gegen seinen eigenen Kunden vorgeht.

    Gruß
    Bösewicht

  4. Karlheinz sagt:

    @Bösewicht

    Sie haben wirklich nichts verstanden. Ich nehme an, dass Sie sich bisher auch die meisten Kürzungen haben gefallen lassen und die Anzahl Ihrer Honorarprozesse gegen Null geht?

    Das Problem der Werkstattgutachter ist der mangelnde bzw. fehlende Kontakt zum Kunden. Werkstattgutachter werden jedoch sowieso über kurz oder lang aussterben, da die Versicherer immer mehr in die Werkstätten drängen. Die Zeit mit dem vor dem Telefon hocken bis die Werkstatt anruft ist vorbei. Die Zukunft der Sachverständigen liegt beim Geschädigten selbst. Das wissen auch die Versicherer. Deshalb werden die Geschädigten auch immer sofort nach dem Schadensereignis behämmert. Wer hier keine aktive Vorarbeit leistet, ist in ein paar Jahren Geschichte.

    Der Otting hat in seinem Bericht wohl Sie und Ihre Werkstatt-Gutachter Kollegen gemeint? Auf mich trifft das jedenfalls nicht zu. Ich kenne meine Auftraggeber persönlich und nicht nur per Fahrzeugschein oder Datenausdruck der Werkstatt.

  5. Bösewicht sagt:

    @ Karlheinz

    Da muss ich Sie enttäuschen. Hier werden regelmäßig Honorarprozesse geführt. Selbstverständlich mittels Kooperationsanwalt und dann immer Geschädigter gegen VN direkt bei gezahlter Rechnung.

    Es gibt allerdings Kunden, die einfach keinen Anwalt wollen, oder einen eigenen Anwalt bevorzugen, der von dieser Materie absolut keine Ahnung hat.

    Daher muss man immer noch die Option offen haben, aus abgetretenem Recht zu klagen um dann natürlich auch zu gewinnen.

    Im Übrigen kenne ich die meisten meiner Kunden auch persönlich (von der Beauftragung), aber viele davon sehen nur: „Anwalt hat mir was abgezogen – was soll das ?“. Wenn man diesen dann die Sachlage erklärt, erntet man oft böse Blicke und hat Ärger. Das auch nur bei den Kunden, die einen sprachlich überhaupt verstehen.

    Aktuell wird diesseits JEDE Kürzung gerichtlich verfolgt. Und das ist immerhin fast jede Rechnung …

  6. Karlheinz sagt:

    @ Bösewicht

    „Da muss ich Sie enttäuschen. Hier werden regelmäßig Honorarprozesse geführt. Selbstverständlich mittels Kooperationsanwalt und dann immer Geschädigter gegen VN direkt bei gezahlter Rechnung.“

    Na dann haben Sie ja bestimmt schon jede Menge Urteile. Die würde ich gerne einmal lesen. Um welche handelt es sich und wo sind die bei CH veröffentlicht?

    „Daher muss man immer noch die Option offen haben, aus abgetretenem Recht zu klagen um dann natürlich auch zu gewinnen.“

    Auf dieser Schiene werden Sie nach VI ZR 357/13 wohl des öfteren Schiffbruch erleiden und auf den Kosten sitzen bleiben, sofern Sie die Sache nicht mit ihrem Auftraggeber weiter verfolgen wollen?

    Der allseits geschätzte und zitierte RA Otting ist nun tatsächlich der Auffassung, es spiele keine Rolle, ob es sich um eine Abtretung an Erfüllungs statt handelt oder um eine Abtretung erfüllungshalber. Deshalb habe der BGH diese Differenzierung auch nicht im Urteil erwähnt.

    Ha, ha, ha!!

    Schneller kann man sich wohl selbst nicht demontieren, als mit dieser unqualifizierten juristischen Aussage.

    Bei einer eigenen Forderung aufgrund einer Abtretung an Erfüllungs statt gibt es keine Regressmöglichkeit. Bei der Abtretung erfüllungshalber hingegen schon. Bei diesen beiden Abtretungsformen gibt es keinerlei Schnittmengen oder Grauzonen. Diese Abtretungen sind so unterschiedlich wie schwarz und weiß. Da muss man bei der Beurteilung des Falles messerscharf juristisch differenzieren. Die spekulative Argumentation, dass der Sachverständige von der Regressmöglichkeit ja bestimmt keinen Gebrauch machen wird und für den BGH dieser Unterschied deshalb nicht beachtlich sei, ist auch völlig daneben.

    Diese BGH-Entscheidung glänzt nicht nur durch Willkür, sondern wäre unter Beachtung der Otting’schen Logik auch noch ein Spekulationsurteil. So einen Schrott kann sich vielleicht noch ein Amtsgericht irgendwo in der Provinz erlauben, aber bestimmt nicht das höchste deutsche Zivilgericht? Es sei denn, es handelt sich um ein Auftragsurteil?

    Aber selbst wenn man die Sache mit der Abtretungsform beiseite lässt, ist dieses Urteil, unter Betrachtung und Beachtung schadensersatzrechtlicher Grundsätze, ein Fall für den Müllschlucker der Geschichte. Denn seit wann ändert sich die Rechtsnatur der Forderung durch eine Abtretung (z.B. BGH III ZB 18/13 Rn. 7)? Schadensersatz bleibt Schadensersatz. Völlig unabhängig davon, wer ihn geltend macht. Alles andere ist Rechtsbeugung. Würde man Forderungen differenzieren zwischen Gläubiger und Zessionar oder sogar zwischen den jeweiligen Zessionaren, wäre ab sofort jede Abtretung ad absurdum geführt und nicht das Papier wert, auf das die Abtretung gepinselt ist. Der BGH hat hier eine Tür aufgestoßen, die ihm irgendwann um die Ohren fliegt.

    „Im Übrigen kenne ich die meisten meiner Kunden auch persönlich (von der Beauftragung), aber viele davon sehen nur: „Anwalt hat mir was abgezogen – was soll das ?“.“

    Dann hat der Kooperationsanwalt wohl nicht so viel auf der Pfanne?

  7. H.R. sagt:

    Da kürzt der Sachbearbeiter Türnau der AachenerMünchener rechtswidrig die Gutachterkosten und möchte dies mit weiterer Zuschrift vom 02.06.2015 mit folgendem „Grund“ erläutern:

    „Jeder Geschädigteist nachder Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet, die Kosten für ein einen Schaden so gering wie möglich zu halten. Wir müssen nur den tatsächlich erforderlichen Aufwand erstatten.

    Die angegebenen Nebenkosten sind überhöht. Wir zahlen eine angemessene Nebenkostenpauschale von 70,00 € netto.

    Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne.“

    Und diese Begründung ist tatsächlich unterzeichnet mit ppa. Dr. Monique Radisch,Leiterin Kundenservice-Direktion und ppa. Michael Mannebach, Abteilungsleiter.

    So nett das Anerbieten klingt, haben wir jedoch nach einer so tragenden Begründung keine Fragen mehr, werden aber der guten Ordnug halber die VN dieser Versicherung von dieser Zuschrift informieren und sie als Schädigerin ebenso höflichst, wie nachdringlich darum bitten, für die Erledigung des rechtswidrig gekürzten Betrages unter Fristsetzung zu sorgen zwecks Vermeidung ansonsten auch noch entstehender Anwalts-und Gerichtskosten, denn wir wollen ja auch zu der so oft angesprochenen Schadengeringhaltungspflicht einen Beitrag leisten, obwohl wir uns nicht sicher sind, das dies auch honoriert wird.

    H.R.

  8. virus sagt:

    H.R. says:
    7. Juni 2015 at 21:

    Guten Morgen H.R.

    Vorneweg steht da: „Leider können wir die Sachverständigenkosten nicht in der geforderten Höhe bezahlen.“

    Wenn die AachenMünchener – nach nachgewiesen schriftlicher Aussage – nicht bezahlen kann -, dann ist dieser Versicherer wohl in finanzieller Not und wäre längst verpflichtet gewesen, die entsprechenden Aufsichtsbehörden über die doch so kurz bevorstehende bzw. bereits verschleppte Insolvenz zu informieren?

    Verträge abzuschließen, in dem Wissen diese nicht erfüllen zu können, das begründet Vorsatz. Eine strafrechtliche Überprüfung im Hinblick auf betrügerische Machenschaften zum Nachteil der Versicherten und im Widerspruch zum gesetzlichen Auftrag, ist somit zwingend geboten. Nicht bzw. unter versicherte Fahrzeuge sind zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Verkehr zu ziehen.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr H.R.,
    da verliert die Aachen Münchner Versicherung am 13.1.2015 einen Prozess mit dem Thema Sachverständigenkosten und lernt nichts daraus. Am 2.6.2015 sendet sie das von Dir angeführte Schreiben. So dumm kann doch keine Versicherung sein, den einen Fehler noch mal zu begehen?
    Du handelst aber richtig. Die Korrespondenz mit der Versicherung beenden und den VN der Versicherung in Anspruch nehmen. Richtig so. Das hat erzieherische Wirkung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  10. Zweite Chefin sagt:

    Hallo virus,
    müßte man wirklich mal machen.
    Wird zwar von den Ermittlungsorganen nicht verfolgt, bringt den betreffenden Unterzeichnern bzw. dem Vorstand aber erstmal Ärger.
    Wenngleich beratungsresistent, sollten die A&M dann das schreiben, was sie will und denkt, nämlich „… WOLLEN wir nicht bezahlen …“

  11. virus sagt:

    Hallo Zweite Chefin,
    „müsste“ hilft nach all den Jahren der geführten – uns von der Versicherungswirtschaft aufgezwungen – Rechtsstreitigkeiten nicht weiter. Die massenhaften Klagen gegen die Versicherungsnehmer ärgern zwar die Versicherer, führten aber auch dazu, dass Allianz, HUK und Co. kraft ihrer Wassersuppe des Kapitals der Versicherungsnehmer mittels ausgewählten Anwälten und oftmals mehr als nur freundlich gesinnten Richtern/Innen den Kampf gegen die unabhängige Schadenfeststellung intensivierten. Wo käme man auch hin, wenn kleine unabhängige Unternehmer denen mit den Milliardengewinnen und sich den daraus resultierenden Gehältern, Erfolgsprovisionen, Aktienanteilen und Pensionen als auch den lauernden Aktionären das Geschäft versauen.

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