Haftpflicht - Unfall - Kasko

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Interessantes Berufungsurteil des LG Saarbrücken gegen HUK-Coburg

Das LG Saarbrücken hat mit Berufungsurteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 – das erstinstanzliche Urteil des AG Saarbrücken (5 C 435/07) kassiert und auf die Berufung der Geschädigten hin ihr die restlichen Sachverständigenkosten im Wege der Freistellung zugesprochen.

Das LG Saarbrücken hat der beklagten Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auch des Berufungsverfahrens auferlegt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

I.
Die Klägerin nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung auf Freistellung von Sachverständigenkosten in Anspruch. Im Streite sind noch 81,83 €. Die Haftung aus dem Verkehrsunfall vom 29.01.2007 ist unstreitig.

Das Amtsgerichts Saarbrücken hat mit Urteil vom 21.6.2007 – 5 C 43 5/07 – bis auf einen Betrag in Höhe von 1,51 € die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Rechnung des SV sei unangemessen überhöht. Die Forderung einer überhöhten Vergütung führe zu einer Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn die Überhöhung für den Geschädigten wie hier vor der Zahlung an den SV erkennbar sei.

Hiergegen richtete sich die – erfolgreiche – Berufung der Klägerin. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin auch Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des AG Saarbrücken beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Entgegen der Auffassung des AG kann die Klägerin im Wege des Schadensersatzes Freistellung von der Honorarforderung des SV in Höhe der noch offenen 81,83 € verlangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer (vgl. Urteil vom 17.11.2005, 11 S 70/05), die in Einklang steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06), ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der SV-Kosten einzig und allein maßgeblich, dass das berechnete SV-Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sein. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Betrag identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden (vgl. BGH a. a.0.).

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH a. a. 0.).

Nichts anderes aber macht das Amtsgericht hier, wenn es die Höhe der vom SV berechneten Nebenkosten wie Schreibgebühren, Kopien etc. sowie Fahrt- und Telefonkosten für überhöht hält. Diese Preiskontrolle ist dem Amtsgericht verboten. Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kostenerstattung verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH a. a. O.).

Solange für den Geschädigten daher als Laie nicht erkennbar ist, dass der SV sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen (vgl. Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozess,  24. Auflage, Kapitel 3 Rdnr. 113 m. w. N.).

Nach Auffassung der Kammer kann und darf der Streit um die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Schädiger kann den Sachverständigen, dessen Vertrag mit dem Geschädigten Schutzwirkungen auch für ihn hat, auf Herausgabe des für unbillig gehaltenen Honorars in Anspruch nehmen (vgl. Geigel-Rixecker, a. a. 0.).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so lässt sich ganz eindeutig feststellen, dass die Klägerin den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat.

Für die Berufungskammer steht ganz außer Frage, dass die Klägerin bei der Überprüfung der Sachverständigenrechnung solch diffizile Überlegungen, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, nicht anstellen muss. Wie soll ein Laie wissen, welche Kosten das Grundhonorar eines SV abdecken sollen, welche Kosten als Nebenkosten in Betracht kommen und in welcher Höhe diese gegebenenfalls gerechtfertigt sind, wenn schon die Experten sich in diesen Fragen nicht einig sind, wie gerade die im vorliegenden Prozess vertretenen unterschiedlichen Auffassungen der Parteien dies anschaulich belegen. Unter diesen Umständen ist es der Klägerin auch nicht zuzumuten, sich auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einzulassen.

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils war daher der Klage in vollem Umfange stattzugeben.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Kommentare

  1. Andreas

    Dem richtigen Urteil ist nichts hinzuzufügen. Genau so ist die ideale Lösung.

    Grüße

    Andreas

  2. downunder

    hallo andreas,hallo willi
    das urteil ist in einem wesentlichen punkt falsch!
    nach einem völlig richtigen BGH-urteil aus den frühen 80`ern
    liegt der klassische fall des §250 BGB vor.
    danach wandelt sich der freistellungsanspruch in einen geldanspruch um,wenn der schuldner die verlangte freistellung ernsthaft und endgültig verweigert;der gläubiger klagt dann auf zahlung,nicht auf freistellung!!!!
    hier hat die HUK-Coburg die freistellung des unfallopfers von den gutachterkosten durch regulierungsverweigerung endgültig verweigert,wie auch sonst immer!!!!!
    es war deshalb FALSCH,hier auf freistellung zu klagen!!!!
    deshalb hätte das landgericht saarbrücken den kläger auf die unbegründetheit seiner geltendgemachten freistellung hinweisen müssen gem.§139 ZPO!!!!
    der klägeranwalt hätte–auch er kannte,wie das landgericht, die BGH-rechtsprechung zu §250BGB offensichtlich nicht– dann die klage von freistellung auf zahlung umstellen müssen!!!!!
    wenn man weiss,wie schwierig es sein kann,ein lediglich auf freistellung lautendes urteil zu vollstrecken,dann erst sucht man die höchstrichterliche rechtsprechung zu §250BGB!
    solche vermeidbaren fehler sind höchst bedauerlich,denn der irre textbaustein des huk-anwalts M aus K erfährt dadurch wiedermal eine scheinberechtigung,und das wollen wir doch alle vermeiden,oder?
    ansonsten ist das urteil in jeder beziehung richtig!
    didgeridoos,play loud

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