LG Köln sieht mit Berufungsurteil vom 4.6.2015 – 9 S 22/14 – eindeutig das Prognoserisiko bei dem Schädiger und sprach daher Reparaturkosten auch knapp über 130 % zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Köln zum Prognoserisiko bei einem 130%-Fall vor. Zu Recht hatte das Berufungsgericht angenommen, dass das Prognoserisiko beim Schädiger liegt. In diesem Fall hatte der TÜV (man höre und staune!) vermeintlich unzutreffende Angaben zum Wiederbeschaffungswert gemacht. Der Geschädigte hatte sich auf den vom TÜV angegebenen Wert verlassen. Was konnte er als technischer Laie sonst auch anderes machen, und hat den Reparaturauftrag im 130%-Bereich erteilt. Zu Recht hat die Berufungskammer des LG Köln darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Prognoserisiko grundsätzlich der Schädiger trägt in den Fällen, in denen sich der Geschädigte aufgrund entsprechender Information vom Sachverständigen für eine Reparatur als Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand entscheidet (BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90 = NJW 1992, 302). Das Risiko, dass die Einschätzung des Sachverständigen sich im Nachhinein nicht bestätigt, geht nicht zu Lasten des Klägers, sondern allein zu Lasten des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung, da der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein. Folgerichtig hat auch hier das erkennende Gericht entschieden, dass das Risiko eindeutig zu Lasten des Schädigers geht. Das gilt sowohl für das Werkstattrisiko bei vermeintlich zu hohen Reparaturkosten (vgl. BGHZ 62, 182 ff) als auch für vermeintliche Fehler des Sachverständigen bei der Reparaturprognose. M.E. müsste das Risiko fehlerhafter Berechnungen aber auf alle Dienstleister ausgedehnt werden, die zur Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes eingesetzt werden, wie den Abschleppdienst, um die Unfallstelle zu räumen, den Mietwagenunternehmer, um die Nutzungsmöglichkeit sofort wieder herzustellen, den Sachverständigen, um beweissichernd den Unfallschaden festzustellen und die Fachwerkstatt, um den Fahrzeugschaden zu beseitigen. Sämtliche sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers und deren Fehler gehen zu Lasten des Schädigers. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Schädiger das Fahrzeug abschleppen läßt, den Mietwagen bestellt, den Sachverständigen beauftragt oder die Reparatur veranlaßt. Fehler der zur Wiederherstellung eingeschalteten Dienstleister würden auch im Falle der Beauftragung durch den Schädiger diesen treffen. Was denkt Ihr? Lest selbst das Berufungsurteil des LG Köln und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

9 S 22/14                                                                                              Verkündet am 04.06.2015
1 C 394/12
Amtsgericht Wipperfürth

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 13.12.2013 – 1 C 394/12 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.617,21 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zusteht. Im Rahmen der unstreitigen Haftung dem Grunde nach kann der Kläger von den Beklagten Ersatz der vollständigen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 5.097,21 € abzüglich hierauf bereits von der Beklagten 2) vorgerichtlich geleisteter 2.480 €, mithin in restlicher Höhe von 2.617,21 € beanspruchen.

1. Entgegen dem Vortrag der Berufung kann der Kläger nicht lediglich Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges nach den amtsgerichtlichen Feststellungen aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen H. mit 3.800 EUR zu bemessen ist, um mehr als 30 % überschreiten.

Entscheidend ist, dass sich der Kläger vorliegend zur Vornahme der Reparatur allein deshalb entschieden hat, weil er sich auf die Angabe des von ihm zuvor eingeholten TÜV-Gutachtens vom 15.02.2012 verlassen hat. Danach sollte der Wiederbeschaffungswert 4.200,– € betragen, so dass die prognostizierten Reparaturkosten von 5.078,37 € rund 121 % des Wiederbeschaffungswertes ausgemacht hätten. Liegt der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 %, darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH für eine Reparatur entscheiden, wenn er ein – vorliegend unstreitiges – Integritätsinteresse hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. 4. 2003 – VI ZR 393/02 = NJW 2003, 2085). Danach ist maßgeblich die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung.

Nach der Rechtsprechung trägt das Prognoserisiko grundsätzlich der Schädiger in den Fällen, in denen sich der Geschädigte aufgrund entsprechender Information vom Sachverständigen für eine Reparatur als Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand entscheidet (BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90 = NJW 1992, 302). Das Risiko, dass die Einschätzung des Sachverständigen sich im Nachhinein nicht bestätigt, soll nicht zu Lasten des Klägers, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung gehen, da der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein.
(Hervorhebung durch Fettschrift erfolgte durch den Autor!).

Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH in dem Fall, dass schon nach dem Kostenvoranschlag des Sachverständigen die Instandsetzungskosten über den Wert des Fahrzeugs hinausgehen – jedoch unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes bleiben – zwar lediglich mit Einschränkungen (vgl. Urteil des BGH vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 = NJW 1972, 1800). Entschließe sich der Geschädigte in einem solchen Falle, ohne den Schädiger zu befragen, zu einer Reparatur, so gehe es nicht an, den Schädiger mit einem unbegrenzten Risiko zu belasten. Vielmehr habe der Schädiger nach dem Grundgedanken des § 251 Abs. 2 BGB die Instandsetzungskosten, die schon nach dem Kostenanschlag über den Wert des Fahrzeugs hinausgingen, in jedem Falle nur insoweit zu ersetzen hat, als sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen.

Jedoch übersteigen vorliegend die Reparaturkosten ein angemessenes Verhältnis zu dem Wert des Wagens nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Integritätszuschlag geht die Kammer davon aus, dass ein angemessenes Verhältnis nur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes besteht. Abzustellen ist hierbei – da bis zur Grenze der Angemessenheit das Prognoserisiko der Geschädigte trifft – auf die für den Geschädigten im Zeitpunkt der Entscheidung für eine Reparatur vorliegenden Informationen. Hiernach liegt die maßgebliche Grenze vorliegend bei 5.460,– €, so dass die angefallenen Reparaturkosten noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen.

2. Eine Begrenzung des Ersatzanspruchs des Klägers folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher das Werkstatt- oder Prognoserisiko ausnahmsweise dann zu Lasten des Geschädigten geht, wenn dem Geschädigten ein Verschulden hinsichtlich der fehlerhaften Einschätzung des Sachverständigen zur Last fällt (vgl. Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90 = BGH NJW 1992, 302).

Nach Auffassung der Kammer kann entgegen dem Vortrag der Berufung ein Verschulden des Klägers nicht darin gesehen werden, dass er den von ihm beauftragten Sachverständigen über den vorliegenden Hagelschaden nicht informiert hat. Denn aus den Gutachten des Ingenieurbüros Dipl-Ing. Y. sowie dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten einschließlich der diesen beigefügten Lichtbildaufnahmen ergibt sich, dass der Schaden derart offensichtlich war, dass eine diesbezügliche Aufklärungspflicht nicht bestand. Laut Gerichtsgutachten lagen ca. 30 Hageldellen im Bereich der Motorhaube vor, deren Wahrnehmung sich auch ohne eine diesbezügliche Aufklärung einem TÜV-Gutachter aufdrängen musste.

Darüber hinaus stellt das Amtsgericht im Rahmen der Prüfung zutreffend darauf ab, ob sich ein etwaiges Verschweigen kausal ausgewirkt hat. Denn ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB kann als eine Art von Mitverschulden nur dann Berücksichtigung finden, wenn er sich auch ausgewirkt hat. Dies führt auch nicht, wie die Beklagtenvertreter meinen, dazu, dass jeglichem Betrug Tür und Tor geöffnet werde. Wenn ein verschwiegener Mangel ausschlaggebend für die Frage gewesen wäre, ob die 130 % – Grenze überschritten ist, so wäre die Konsequenz, dass nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt würde. Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wiederbeschaffungswert immer noch auf 4.100,- € belaufen würde, wenn man unterstellt, dem Sachverständigen wären alle Vorschäden mitgeteilt worden. Denn auch hier ist als Ausgangspunkt von dem seitens des Sachverständigen seinerzeit berechneten Wert auszugehen, da dieser Entscheidungsgrundlage des Geschädigten im Zeitpunkt der Entscheidung für die Reparatur war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

III.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

Auf die Frage, ob ein fehlerhaftes Verhalten des Geschädigten bei der vorgerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen nur dann einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, wenn es sich auch mathematisch auf die Zulässigkeit der Entscheidung für eine Reparatur auswirkt, kam es im vorliegenden Fall nicht entscheidend an. Eine Zulassung der Revision ist indes nur bezüglich tragender Gründe geboten.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.617,21 €

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