AG Iserlohn verurteilt Zürich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (40 C 159/09 vom 21.09.2009)

Mit Urteil vom 21.09.2009 (40 C 159/09) hat das Amtsgericht Iserlohn die Zürich Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 431,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Mit der Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 in l.Die Beklagte regulierte bereits sämtliche Positionen aus dem Verkehrsunfall zu 100 %, mit Ausnahme der restlichen Mietwagenkosten.

Im Unfallzeitpunkt fuhr der Geschädigte einen Suzuki ….. …… mit 97 KW, welches zur Mietwagengruppe 05 gehört. Während der Reparatur vom 02.03.2009 bis 12.03.2009 mietete der Geschädigte bei der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 04 an.

Die Beklagte zahlte auf die Rechnung der Klägerin, mit der sie Mietwagenkosten in Höhe von 1302,40 EUR berechnete, einen Betrag in Höhe von 871,00 EUR.

Bei einer Abrechnung nach dem Schwacke-Mietspiegel 2008, Normaltarif  „nahe Mittel“, zzgl. Nebenkosten gemäß Schwacke-Mietspiegel 2008, Nebenkostentabelle, ergibt sich in der Mietwagengruppe 4 für das Postleitzahlgebiet 586 bei einer Mietdauer von 11 Tagen insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.471,21 EUR.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann die restlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Die Beklagte hat zwar eingewandt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten den marktüblichen Normaltarif in der räumlichen Umgebung des Geschädigten übersteigen. Weiterhin hat die Beklagte eingewandt, der Automietspiegel nach Schwacke sei zur Ermittlung des Normaltarifs untauglich. In der Rechtsprechung und Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob nach der Schwackeliste oder nach der Liste der Frauenhofer abzurechnen ist. Die Schwackeliste ist jedenfalls auch eine geeignete Schätzungsgrundlage. Das Gericht folgt dieser Ansicht. Außerdem hat die Beklagte keine konkreten Beispiele dafür vorgetragen, dass der Geschädigte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zu einem niedrigen Preis einen Mietwagen anmieten konnte.

Die Zweitfahrergebühr, die Gebühren für Winterreifen, für Zustellung und Abholung sind ebenfalls zu ersetzen. Die Kosten sind angefallen. Es handelt sich hierbei um erforderlichen Aufwendungen. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, das Mietfahrzeug mittels öffentlichen Verkehrsmittel abzuholen. Diese Gebühren konnten zusätzlich abgerechnet werden, weil sie in dem streitgegenständlichen Tarif nicht berücksichtigt wurden und daher zusätzlich angefallen sind.

Ein Aufschlag von 25 % auf den Normaltarif ist zulässig, wenn das Mietwagenunternehmen die Mietwagenkosten vorfinanziert. Das ist hier der Fall. 

Soweit das AG Iserlohn.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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