Amtsgericht Herne-Wanne entscheidet zur verbindlichen Festlegung der Ausgleichsbeträge bei einem Leasingrückläufer mit Urteil vom 17.12.2013 -14 C 305/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein Urteil zum Minderwert bei einem Leasingrückläufer bekannt. Damit bieten wir Euch auch einmal etwas anderes für Zwischendurch, das den einen oder anderen Leser, aber auch Leasingnehmer durchaus interessieren könnte. Das von der DEKRA im Auftrage der Leasinggesellschaft erstellte Gutachten hatte bei dem erkennenden Richter der 14. Zivilabteilung des AG Herne-Wanne keinen Bestand. Das Gericht holte das Gutachten eines ö.b.u.v. und anerkannten Kfz-Sachverständigen aus Bochum ein. Der kam zu ganz anderen Werten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

14 C 305/12                                                              Verkündet am 17.12.2013

Amtsgericht Herne-Wanne

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagten,

hat das Amtsgericht Heme-Wanne
im schriftlichen Verfehlen mit einer Schriftsatzeinreichungafrlst bis zum 03.12.2013
durch den Richter …

für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 416,60 EUR (in Worten: vierhundertsechzehn Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,42 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 86 % und der Beklagte 14 %.

3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu leistenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche aus einem Leasingvertrag. Im Februar 2008 schlossen der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die BMW Leasing GmbH, einen Leasingvertrag über einen BMW 120d über 36 Monate Laufzeit. Die monatliche Leasingrate betrug 480,75 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Dem Leasingantrag vom 29.02.2006 lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Grunde. Diese sind zwischen den Parteien Vertragsbestandteil geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingantrag (Bl. 8 ff.), sowie die AGB der Klägerin (Bl. 11 ff.) verwiesen. Des Weiteren wurde ein Kilometerlimit in dem Leasingvertrag vereinbart. Der Beklagte sollte für gefahrene Mehrkilometer entsprechende Zahlungen leisten, für Minderkilometer entsprechende Betrage zurückerstattet bekommen. Auch hierzu wird auf den Leasingantrag verwiesen. Ziffer XVII der AGB der Klägerin sehen vor, dass der Beklagte bei Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet ist, Minderwerte auszugleichen, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nicht dem geschuldeten Zustand entspricht. Sofern sich die Parteien über auszugleichende Minderwerte nicht einigen können, sollen nach den AGB der Klägerin Minderwerte durch einen Sachverstandigen ermittelt werden. Der Pkw mit dem Kennzeichen … wurde von der Klägerin am 20.10.2008 ausgeliefert. Am. 19.10.2011 wurde das Fahrzeug durch den Beklagten zurückgegeben. Ca. eine Woche nach Rückgabe wurde dem Beklagten ein Protokoll übersandt, welches einen Minderwert des Fahrzeuges von 1.070,59 EUR auswies. Dies war für den Beklagten nicht nachvollziehbar, weshalb es zwischen den Parteien nicht zu einer Einigung kam. Die Klägerin holte daraufhin ein Gutachten der Dekra ohne weitere Beteiligung des Beklagten ein. Hierfür entstanden Gutachterkosten i.H.v. 154,49 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der Dekra vom 9.11.2011 (Bl. 16 ff.) verwiesen. In dem dem Beklagten übersandten Protokoll, hatte dieser ankreuzen können, ob er ein Dekra oder TÜV Gutachten haben möchte. Der Beklagte hat das Protokoll jedoch weder unterzeichnet, noch hat er ein Kreuz gesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Rücknahmeprotokoll vom 19.10.2011 (Bl. 56 der Akte) verwiesen.
Am 1.12.2011 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten ab und stellte nunmehr einen Minderwert laut Dekra Gutachten i.H.v. 3.046.22 EUR In Rechnung. Auf Nachfrage des Beklagten teilte man diesem mit, dass eine erneute Begutachtung des Fahrzeuges nicht möglich sei. In der Abrechnung vom 1.12.2011 werden Minderkilometer zu Gunsten des Beklagten i.H.v. brutto 173,86 EUR angesetzt, der Minderwert von netto 3.046,22 EUR sowie anteilige Gutachterkosten i.H.v. 77,24 EUR zulasten des Beklagten. Insgesamt wird von dem Beklagten in dem Abrechnungsschreiben vom 1.12.2011 ein Betrag von 2.949,60 EUR gefordert. Mit Schreiben vom 29.12.2011 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Rechnungsbetrag bis zum 5.1.2012 zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, dass die vorderen Reifen bei Rückgabe des Fahrzeuges einseitig bis nahe zur Verschleißgrenze abgefahren gewesen sein sollen. Daher sei sowohl eine Achsvermessung, als auch eine Reifenemeuerung erforderlich. Ferner seien der hintere Stoßfänger, die Motorhaube, das hintere linke Seitenteil, das hintere rechte Seltenteil, sowie die hintere linke Interieurleiste beschädigt gewesen. Auch sei das Flexrohr am Partikelfilter gerissen gewesen. Auch hatte bei Rückgabe des Fahrzeugs ein Ölwechsel durchgeführt werden müssen. Schließlich hatte auch eine HU/AU durchgeführt werden müssen. Für die für die Beschädigungen angesetzten Minderwerte bezieht die Klägerin sich auf das Dekra Gutachten vom 9.11.2011. Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich hierbei um ein Schiedsgutachten im engeren Sinn, so dass es für den Beklagten verbindlich sei. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die Minderwerte zu vertreten, weil er seiner Verpflichtung zur Behebung von Mängeln und Schäden nicht nachgekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.949,60 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.1.2012 zzgl. 142,85 EUR vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass Gutachten der Dekra sei für ihn nicht verbindlich. Das Gutachten sei offenbar unrichtig analog § 319 BGB. Die genannten Minderwerte seine nicht vorhanden gewesen, bzw. nicht nachvollziehbar.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 6. Juni 2013 (Bl. 185 ff), sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen … vom 25. September 2013 (Bl. 216 ff.) verwiesen

Entscheidungsgründe:

1.)
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Amtsgericht zuständig, da es sich am Wohnort des Beklagten befindet (§13 ZPO). Das Gericht ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 9.8.2012 gebunden.

2.)
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
Die Klägerin vermochte nicht sämtliche geltend gemachten Minderwerte zu beweisen.

Dem Grunde nach hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten enteprechend Ziffer XVII Ihrer AGB Anspruch auf Ausgleich der festgestellten Minderwerte bei Rückgabe des Fahrzeuges.
Ob Ziffer XVII der AGB der Klägerin tatsächlich eine Schiedsgutachteivereinbarung im engeren Sinne darstellt, ist letztlich unerheblich. Eine Festlegung von Minderwerten durch einen Sachverständigen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Sachverständige allein vom Leasinggeber bestimmt wird und der Leasingnehmer an das Ergebnis gebunden ist (BGH NJW 1996, Seite 455). Auch ist zu fordern, dass der Leaslngnehmer in den Begutachtungsvorgang eingebunden und ihm entsprechendes Gehör gewährt wird (LG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, Seite 1132). Im Übrigen ist die Festsetzung des Sachverständigen vom Gericht im Rahmen des §§ 319 BGB nachprüfbar (BGH NJW-RR 1988, Seite 506).

Vorliegend wurde der Beklagte durch den Dekra Gutachter unstreitig nicht an der Begutachtung beteiligt. Schon aus diesem Grunde bestehen Zweifel an der Verbindlichkeit der seitens der Dekra zu den Minderwerten getroffenen Feststellungen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch auch fest, dass die Minderwerte, die die Klägerin vorliegend angesetzt hat, zum großen Teil nicht nachvollziehbar sind.
Hierzu führt der Sachverständige R. in seinem Gutachten vom 6. Juli 2013 aus, dass das einseitige Abfahren bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp vielfach auch bei ganz moderater Fahrweise beobachtet werden kann. Die Untersteuerungstendenz sei bei dem Fahrwerk der hier in Rede stehenden Fahrzeugtype bekannt und gehe einher mit dem beobachteten und festgestellten einseitige Abfahren im Laufflächenbereich der Bereifung. Dementsprechend könne ein Leasingnehmer nicht diesbezüglich mit einer Wertminderung belastet werden, da das einseitige Abfahren unabhängig von der Fahrweise sei.
Hinsichtlich des einseitigen Reifenverschleißes führt der Sachverständige aus, dass die festgestellte Reifenprofiltiefe in dem Rücknahmeprotokoll und dem Dekra Bewertungsgutachten nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Bewertung „Reifen vorne nahezu Verschleißgrenze“ lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Bereifung nicht mehr verkehrssicher gewesen sei. Umstände, die eine Vermutung begründen könnten, dass hier andere Ursachen als eine Untersteuerungstendenz des Fahrzeuges für den Reifenverschleiß ursächlich sein könnten, zeige das Dekra Gutachten nicht auf. Eine Fahrwerksvermessung sei nicht veranlasst gewesen. Kosten für eine fällige HU/AU seien ebenfalls nicht nachvollziehbar, da das Fahrzeug erstmalig am 20.10.2008 zum Straßenverkehr zugelassen worden sei und am 19.10.2011 die Rückgabe erfolgte, wobei das Fälligkeitsdatum für die nächste Hauptuntersuchung erst mit Ende des Monats Oktober festzustellen gewesen sei. Auch eine Kostenbelastung für fehlenden Ölservice sei nicht nachzuvollziehen. Ausweislich des Rücknahmeprotokolls wurde der Motorölstand seinerzeit für in Ordnung befunden. Das Dekra Gutachten zeige insofern lediglich die Anzeige „Service“, ohne zu verdeutlichen, um welchen Service es sich dabei handeln soll.

Auch Minderwerte hinsichtlich eines gerissenen Flexrohres vermochte der Sachverständige R. nicht nachzuvollziehen. Der behauptete Mangel sei nach Lage und Umfang nicht näher beschrieben oder durch Fotos dokumentiert worden. Insofern sei ein solcher Schaden verhältnismäßig ungewöhnlich und für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar.
Bezüglich einer Deformation der Motorhaube mit der Folge einer notwendigen Inatandsetzung und Lackierung ergebe sich ein solcher Schaden und erforderlicher Reparaturaufwand nach der Fotodokumentation ebenfalls nicht.
Gleiches gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich des Seitenteils hinten links.
Beschädigungen konnte der Sachverständige R. hinsichtlich der Stoßfänger und der rechten hinteren Seitenwand im Radlaufbogenbereich bestätigen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen R. seien insgesamt Wertminderungspositionen von 2.533 EUR nicht erklärlich.

Das Gericht macht sich die insofern schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen. Danach steht fest, dass das seitens der Klägerin eingeholte Dekra Gutachten unter erheblichen nicht nachzuvollziehenden Unrichtigkeiten leidet. Von den seitens der Klägerin eingestellten netto Minderwerten i.H.v. insgesamt 3.046,22 EUR waren demnach Kosten i.H.v. 2.533 EUR abzuziehen, da diese nicht nachvollziehbar waren. Ferner war die Minderkilometer Vergütung i.H.v. 173,86 EUR abzuziehen. Zu Gunsten der Klägerin waren wiederum die hälftigen Sachverständigenkosten i.H.v. 77,24 EUR gemäß Ziffer XVII der AGB der Klägerin einzusetzen. Insgesamt kann die Klägerin daher noch einen Betrag von 416,60 EUR für die insofern erwiesenermaßen nachvollziehbaren Minderwerte von dem Beklagten verlangen.

Die Zinsforderung folgt aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich mit Ablauf des 5.1.2012 in Verzug.

Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nur aus einem begründeten Streitwert von 418,60 EUR verlangen. Dementsprechend standen der Klägerin vorliegend noch 93,42 EUR aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gegen den Beklagten zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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5 Antworten zu Amtsgericht Herne-Wanne entscheidet zur verbindlichen Festlegung der Ausgleichsbeträge bei einem Leasingrückläufer mit Urteil vom 17.12.2013 -14 C 305/12-.

  1. Franz Erdmann sagt:

    Da sieht man mal wieder, dass die Dekra-Gutachten doch nur Auftragsarbeiten sind. Wes Brot ich ess, des Lied ich sing.

    Ist doch schon merkwürdig, dass zwischen dem fehlerhaften Dekra-Gutachten und dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen etwa zweieinhalbtausend Euro lagen.

    Dieses Urteil wirft wieder einmal das richtige Licht auf die Dekra. Das ist ein diffuses Licht.
    Vielen Dank für die Einstellung dieses Urteils.

  2. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Mir stellt sich die Frage, warum dem Leasingnehmer die hälftigen Kosten eines nicht nachvollziehbaren (möglicherweise auch nicht richtigen) Leasinggutachtens in Rechnung gestellt werden? Hier stellt sich die Frage, ob der (ehemalige) Leasingnehmer einen Anspruch gegen die DEKRA hat?

    Ich mache eine ganze Menge Leasinggutachten und Mängel werden fotografisch festgehalten. Und was sich nur mit einem kleinen Video festhalten lässt, wird gefilmt und kann auf Verlangen vorgezeigt werden. Insofern verwundert es, dass Schäden zwar angegeben, aber nicht dokumentiert sind. Selbst wenn sie vorhanden waren, ist somit die Nachvollziehbarkeit nicht gegeben und das Fahrzeug stand nicht mehr zur Verfügung. Somit konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige zu keiner anderen Einschätzung kommen.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Glöckchen sagt:

    Die DEKRA hat sich hier der Untreue gem. §266 StGB schuldig gemacht und das sollte der Beklagte zur Anzeige bringen!
    Dann kommt auch heraus,wessen Mitttäters Lied der DEKRA-Mann sang!
    Klingelingelingelts?

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    die Tragung der hälftigen Kosten des DEKRA-Gutachtens ergab sich aus den vereinbarten Allgemeinen Leasingbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind. Daran kann auch das Gericht nichts ändern, wenn es die AGB für wirksam erachtet.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi

  5. Juri sagt:

    Solcherlei „Feststellungen“ durch DEKRA-Mitarbeiter, die sich im Nachhinein als nicht mehr beweisbar entpuppen, also schlichtweg freie Erfindungen waren, scheinen einem „DEKRA-Geschäftsmodel“ zugehörig. Frei nach dem Motto. „Wie soll denn ein Autohaus sonst noch über die Runden kommen wenn der Restwert bei Leasingabschluss so grotenfalsch kalkuliert wurde? Da muss man als SV halt ein bischen helfen und es wird einem ja auch mit entsprechenden Aufträgen gedankt.“
    Und da das kein Einzelfall ist, ist das nach hiesiger Meinung ein Fall für den Staatsanwalt.

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