Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Ob Versicherer und deren Anwälte hier schon einmal genau nachgelesen haben. Datenweitergabe und -bearbeitung sowie Datenspeicherung und -auswertung. Was dürfen Versicherer wirklich und was dürften sie eigentlich nicht?

Und die Konsequenzen – wenn das Unrecht angezeigt oder das Recht eingefordert wird?

Wer das Gesetz zu lesen versteht, der möge in die Tasten greifen und nicht nur uns auf die Sprünge helfen.

Bundesdatenschutzgesetz

(BDSG) vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I, S. 1970 f.)

in der Fassung der Bekanntmachung

Inhaltsübersicht

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)

Erster Abschnitt

Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

§ 4a Einwilligung

§ 4b Übermittlung personenbezogener

Daten ins Ausland sowie an über und zwischenstaatliche Stellen

§ 4c Ausnahmen

§ 4d Meldepflicht

§ 4e Inhalt der Meldepflicht

§ 4f Beauftragter für den Datenschutz

§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz

§ 5 Datengeheimnis

§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen

§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher

Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien

§ 7 Schadensersatz

§ 8 Schadensersatz bei automatisierter

Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen

§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen

§ 9a Datenschutzaudit
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag

Zweiter Abschnitt

Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 12 Anwendungsbereich

§ 13 Datenerhebung

§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen

§ 16 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung

Zweiter Unterabschnitt

Rechte des Betroffenen

§ 19 Auskunft an den Betroffenen

§ 19a Benachrichtigung

§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht

§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Dritter Unterabschnitt

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Dritter Abschnitt

Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen

Erster Unterabschnitt

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 27 Anwendungsbereich

§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke

§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung

§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form

§ 31 Besondere Zweckbindung

§ 32 (weggefallen)

Zweiter Unterabschnitt

Rechte des Betroffenen

§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen

§ 34 Auskunft an den Betroffenen

§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

Dritter Unterabschnitt

Aufsichtsbehörde

§§ 36 und 37 (weggefallen)

§ 38 Aufsichtsbehörde

§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen

Vierter Abschnitt

Sondervorschriften

§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen

Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen

§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen

§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien

§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle

Fünfter Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 43 Bußgeldvorschriften

§ 44 Strafvorschriften

Sechster Abschnitt

Übergangsvorschriften

§ 45 Laufende Verwendungen

§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen

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3 Antworten zu Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

  1. virus sagt:

    Noch was zur GEZ

    Quelle: http://www.heise.de/newsticker/Richter-kippen-Rundfunkgebuehr-fuer-Internet-PC-bei-privater-Nutzung–/meldung/

    Richter kippen Rundfunkgebühr für Internet-PC bei privater Nutzung

    Die seit Anfang 2007 geltende allgemeine Gebührenpflicht für Online-Rechner gerät weiter ins Wanken. So hat das Verwaltungsgericht Münster in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil (Az.: 7 K 1473/07) entschieden, dass der private Besitz eines internetfähigen Computers allein nicht automatisch für den Einzug von Rundfunkgebühren herangezogen werden kann. Die 7. Kammer gründete ihren Beschluss größtenteils auf die gleichen Argumente wie zuvor das Verwaltungsgericht Koblenz, das eine Anwaltskanzlei von dem Einzug des Obolus für einen ausschließlich beruflich genutzten PC mit DSL-Internetanschluss durch die zuständige GEZ „befreit“ hatte. Demnach kann bei „neuartigen Empfangsgeräten“ wie PCs, UMTS-Handys oder sogar internetfähigen Kühlschränken aus dem bloßen Vorhalten dieser Apparate nicht direkt auf eine Nutzung für den Rundfunkempfang geschlossen werden.

  2. downunder sagt:

    hi virus
    das BDSG hat soviele bedingungen, einschränkungen,ausnahmeregelungen und interpretationsspielräume,dass es in der praktischen anwendung nahezu wertlos ist!
    wenn man das gesetz liest,begreift man recht schnell,dass datenschutz nicht wirklich gewollt ist!
    wo war denn der datenschutzbeauftragte der telekom,als die kundendaten kopiert wurden,vielleicht mit dem vorstand gerade beim zweiten saunagang?
    gab es keinen kopierschutz?
    weshalb wurden die betroffenen kunden nichteinmal informiert?
    natürlich hat man strafanzeige erstattet und ebenso natürlich nicht gegen sich selbst,sondern gegen unbekannt!
    was aus dieser anzeige wohl geworden ist?
    jeder ottonormalverbraucher bekommt eine saftige strafe,wenn er sein auto unverschlossen abstellt und so einen anreiz zum diebstahl schafft!!
    und was bekommt die telekom——natürlich nix!!!
    dabei liegt doch die vermutung nahe,dass die datensätze kopiert wurden um sie zu verkaufen.
    also:wieso will keiner wissen,ob die daten verkauft wurden,wenn ja,an wen,wieviel wurde dafür bezahlt,wer sind die komplizen des diebes gewesen,wer die auftraggeber?
    hat unser strafrecht vor dem kapital längst kapituliert und beschränkt es sich mittlerweile darauf,eilverfahren für die jugendlichen kaufhausdiebe einer musik-cd engagiert durchzuziehen,oder falschparker wie schwerverbrecher zu verfolgen?
    fragen sie doch einmal bei der allianz nach,welche daten dort über sie gespeichert sind.
    sie werden vermutlich entweder
    -anstelle einer antwort eine gegenfrage erhalten
    -überhauptkeine antwort erhalten
    -die unzutreffende antwort erhalten,es seien
    keine daten über sie vorhanden
    UND——–WAS MACHEN SIE DANN???????———
    antwort:garnichts,weil sie garnicht in der lage sind,rechtliche schritte finanziell durchzustehen!

    didgeridoos,play loud

  3. virus sagt:

    Hi downunder, wenn ich deine Ausführungen so zur Kenntnis nehme, insbesondere: …dass datenschutz nicht wirklich gewollt ist!.. hierzu zur Info eine Seite, wie die uns allen zugeteilte neue Steuernummern bewertet wird:

    http://www.humanistische-union.de/themen/datenschutz/steuer_id/detail/back/steuer-id/article/die-steuerid-im-briefkasten-so-koennen-sie-sich-wehren/

    Zitat:
    „Sie können mit einem Protestschreiben an das Bundeszentralamt für Steuern Ihren Unmut über das neue Personenkennzeichen ausdrücken. Wir stellen Ihnen hier eine Vorlage für ein solches Schreiben zur Verfügung. Wie Sie vielleicht schon bemerkt haben, ist auf dem Brief des Bundeszentralamts kein Hinweis auf einen möglichen Rechtsbehelf. Da die Mitteilung der neuen Steuer-ID formal gesehen keinen Verwaltungsakt darstellt (mit dem Schreiben wird kein Rechtsverhältnis geregelt), gibt es auch kein einfachen Widerspruch wie im Verwaltungsverfahren.“

    Ich habe immer noch die eine Pressemitteilung des GDV / HUK in Erinnerung, in der eine von den Versicherern aufgebaute Datenbank ebenfalls von Behörden aber auch Staatsanwaltschaften genutzt werden könne. Ein Datenfluss zurück in Richtung Versicherer, wer will das dann ausschließen, geschweige überwachen?

    Gruß Virus

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