Erstklassige Geldanlage!

Wieder einmal hat es die HUK-Coburg trefflich bewiesen, dass es auch in Zeiten von Bankenkrisen und sinkenden Leitzinsen noch möglich ist, sein Geld mit ordentlichen Gewinnen anzulegen.
Wie das geht?
Na ganz einfach: möglichst lange mit der HUK-Coburg prozessieren!
Diesen Grundsatz hat ein Sachverständigenkollege aus der Oberpfalz nun nahezu bis zum Exzess ausgelebt.
Nachdem er ein Schadensgutachten für seine Kundin, eine unschuldig Unfallgeschädigte, erstellt hatte und nachdem die HUK-Coburg das Honorar nicht regulieren wollte, verklagte der Sachverständige seine Kundin auf Werklohn.
Diese hatte sich von der HUK-Coburg dahingehend bestimmen lassen, den Werklohn für das Gutachten nicht zu bezahlen. Der Sachverständige hatte seine Kundin deshalb 2 Mal außergerichtlich erfolglos aufgefordert, das Gutachterhonorar zu bezahlen. Nachdem nicht bezahlt wurde hatte er einen Rechtsanwalt beauftragt, der gegen seine Kundin dann einen Mahnbescheid beantragte.
Nun, nachdem viele Jahre ins Land gegangen und das Gericht sich fachlichen Rat durch ein Gerichtsgutachten geholt hatte, erging am 28.01.2009 das Urteil mit folgendem Tenor:

„Die Beklagte wird verurteilt, an Kläger 1.001,28 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2005 zu bezahlen sowie ihn von den entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 105,00 € freizustellen.“

Selbstverständlich wurden der Beklagten auch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt.

Nach meiner Rechnung belaufen sich die Zinsen, die die Beklagte schuldet, vom 21.09.2005 bis zum 06.02.2009 auf sage und schreibe 252,87 €.

Die Gerichts- und Verfahrenskosten werden mit Rücksicht auf das im Verfahren eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten sicher ein Vielfaches davon betragen.

Als Resümee ist festzuhalten, dass die Beklagte schlechtestmöglich beraten war, als sie sich – offenbar gesteuert durch die HUK-Coburg – dazu entschloss, den Werklohn an den Sachverständigen nicht freiwillig zu bezahlen und sich stattdessen auf die Werklohnforderung verklagen zu lassen.

Die Urteilsgründe sind bestechend und bezeichnend.
Sie befassen sich juristisch richtig in diesem Fall ausnahmsweise mit dem vom klagenden Sachverständigen gegen seine Kundin geltend gemachten Werklohn und demzufolge auch korrekterweise mit den Fragen der Üblichkeit und Angemessenheit der eingeklagten Werklohnforderung.
Anders als im Schadensersatzprozess des ohne Abtretung klagenden Unfallopfers oder im Schadensersatzprozess des nach Abtretung selbst klagenden Sachverständigen auf Erstattung von Gutachterkosten musste das Gericht deshalb hier zur Frage der Angemessenheit des Gutachterhonorars Beweis erheben durch Einholung eines Gerichtsgutachtens. Hierbei sind vom Gerichtsgutachter alle von der HUK-Coburg ins Feld geführten Argumente, welcher in dem Gerichtsverfahren der Streit verkündet worden war, in das Reich der Fabel verwiesen worden.

Höchst interessant wird es nun sein, von der so verurteilten Kundin des Klägers endlich zu erfahren, mit welchen Behauptungen und Argumenten sie damals von der HUK-Coburg dazu bestimmt worden ist, das Gutachterhonorar nicht zu bezahlen und sich stattdessen von ihrem Sachverständigen auf den Werklohn verklagen zu lassen. Ermittlungen sind eingeleitet.
Es ist zu erwarten, dass die HUK-Coburg die Kundin des klagenden Sachverständigen mit unzulässigem und rechtswidrigem Druck zu dem an den Tag gelegten Verhalten bestimmt hat.
Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, so ist die Einleitung rechtlicher Schritte gegen die HUK-Coburg vorprogrammiert.

 

Mitgeteilt von Peter Pan im Februar 2009

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Erstklassige Geldanlage!

  1. downunder sagt:

    hi peter
    bitte gericht und aktenzeichen mitteilen!
    sydney´s finest

  2. peter pan sagt:

    Auch Hi
    Urteil AG Cham v.28.01.2009 Az.1 C 0261/07

  3. virus sagt:

    Hi peter pan, auf das Ergebnis bin ich gespannt.

    Alle S. sind h.

    Virus

  4. WESOR sagt:

    Endlich einmal kommt das ins rollen was schon lange fällig ist gegen die HUK-Coburg. Offensichtlich liegt es nur in der Hand von qualifizierten Anwälten im Bereich Verbraucherschutz und unlauteren Wettbewerb die Machenschaften der HUK-Coburg und der gleichgarteten Schadensregulierungen andere Versicherer wieder an die Rechtkonfirmität zu binden.

    Wir werden sofort alle offenen Rechnungen bei den Geschädigten anmahnen und deN HINWEIS MIT EINBRINGEN:

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