HUK-Coburg bemüht jetzt neben der Control-Expert auch die Attest-Expert GmbH.

Im Newsletter 10/2011 der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutschen Anwaltvereins) wurde auf die neue „Kontrollfirma“ in Diensten der HUK-Coburg hingewiesen. Allerdings mahnt der DAV völlig zu Recht zur Vorsicht.

Die HUK-Coburg dachte sich, was bei Sachschäden gut funktioniert, muss doch auch bei Personenschäden gehen. Zur „Prüfung“ von Sachschäden war dereinst die Firma Controlexpert gegründet und als Dienstleister mit ins Boot genommen worden. Eigentlicher Zweck war aber nicht die „Prüfung“ von Sachschäden aus Verkehrsunfällen, sondern die widerrechtliche Kürzung der berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Insbesondere bei der Frage der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten wurde auf die niedrigeren Werte durch die Fa. Controlexpert verwiesen.

Was also bereits gut klappt, muss doch auch noch ausbaufähig sein, dachten sich die Herren in Coburg und ersannen die Übertragung des Prinzips auf Personenschäden? Aber Achtung!

Der DAV schreibt hierzu wie folgt:

„Bei Personenschäden tritt die HUK-Coburg neuerdings an die Geschädigten mit dem Ansinnen heran, die behandelnden Ärzte gegenüber ihrem externen Dienstleister – der Attest€xpert GmbH – von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Dieser soll dann die eingeholten Daten für ihren Auftraggeber, also die HUK-Coburg, plausibilisieren, validieren und einer medizinischen und wirtschaftlichen Fallbewertung unterziehen, also eine Art Sachverständigengutachten erstellen. Die Daten werden dazu elektronisch erfasst und bearbeitet. Das alles geschieht am Geschädigten vorbei, der ja nicht weiß, was abgefragt und wie gespeichert wird.

Als Begründung wird eine schnellere Bearbeitung von Personenschäden genannt. Es muss wohl dem Verantwortungsbewusstsein des bevollmächtigten Kollegen überlassen bleiben, ob er dem Mandanten empfiehlt, dem Ansinnen zuzustimmen.“

So der Text des DAV.

Ein gewissenhafter Kollege wird kaum ernsthaft seinem Mandanten anempfehlen können, die gewünschte Schweigepflichterklärung nicht der Versicherung, sondern dem externen Dienstleister, also einem Dritten, zugänglich zu machen. Folge wird sein, dass eine HIS-Datei für Verletzungen, Verletzungsfolgen und Krankheiten eingerichtet wird. Nein, Danke! Was meint ihr?

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13 Antworten zu HUK-Coburg bemüht jetzt neben der Control-Expert auch die Attest-Expert GmbH.

  1. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    ein starkes stück!

    ich überlege schon seit einiger zeit, die ärzte selbst anzuschreiben, anstatt die versicherer ihre fragebögen schicken zu lassen und werde diese überlegungen dann wohl demnächst umsetzen. das führt zwar zu mehrarbeit und der mandant muss die attestkosten zunächst vorstrecken, aber so kann man mangelhafte arztberichte (z.b. ohne ausreichende befunde, was gerade bei HWS-verletzungen oft vorkommt) auch noch verbessern lassen, bevor sie der versicherer zu gesicht bekommt.

    danke für den hinweis!

  2. RA Schepers sagt:

    Ein gewissenhafter Kollege wird kaum ernsthaft seinem Mandanten anempfehlen können, die gewünschte Schweigepflichterklärung nicht der Versicherung, sondern dem externen Dienstleister, also einem Dritten, zugänglich zu machen.

    Am besten gar keine Schweigepflichtentbindung erklären, auch nicht gegenüber der Versicherung. Die Versicherung hat keinen Anspruch darauf, selber Auskünfte beim Arzt einzuholen.

    Der Geschädigte kann Arztberichte, Atteste u.ä. anfordern und dann der Versicherung vorlegen.

  3. BGH-Urteils-Leser sagt:

    Mit welcher Berechtigung verlangt überhaupt der Versicherer des Schädigers eine Schweigepflichtentbindungserklärung vom Geschädigten? Die vom Geschädigten bei seinem Arzt eingeholte ärztliche Bescheinigung über die Unfallfolgen, die erlittenen Verletzungen, die ärztlicherseits durchgeführten Maßnahmen und die voraussichtliche Zeit bis zur endgültigen Ausheilung usw. ist ausreichender Beleg für die vom Schädiger verursachten immateriellen Schäden. Aus dieser Urkunde kann der Schmerzensgeldanspruch hergeleitet werden. Es bedarf keiner weiteren Urkunde, die speziell nur für den Versicherer des Schädigers – oder sogar für einen Dritten – ausgestellt wird. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer – und schon gar nicht für einen Dritten. Das Thema kann analog der fehlenden Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Nachbesichtigung behandelt werden. Auch bei der Forderung der Versicherung auf Nachbesichtigung gibt es nach herrschender Rspr. keine Anspruchsgrundlage.
    Da es sich bei den duch den Schädiger verursachten Verletzungen bei dem Geschädigten um höchstpersönliche Angelegenheiten handelt, die lediglich im Verhältnis Patient (Geschädigter) zum Arzt (Schweigepflichtverpflichteter) von Bedeutung sind, geht es keinen weiteren etwas an. Das ärztliche Attest ist ausreichende Bemessungsgrundlage.
    Man kann daher keinem raten, die geforderte Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Schon gar nicht gegenüber Attest€xpert GmbH!!!

  4. Bruno Reimöller sagt:

    Hi Willi,
    da hast du mit diesem Bericht ja wieder ins Wespennest gestochen. Danke für die Info.
    Grüße
    Bruno

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    da haben Sie recht. Am besten gar keine Schweigepflichtentbindungserklärung des Mandanten übersenden. Der Mandant besorgt sich selbst ein ärztliches Attest. Das ist Bemessungsbasis genug. Es bedarf wirklich keines weiteren Dokumentes. Wofür auch?
    Die Attestkosten, die der behandelnde Arzt dem Mandanten berechnet, sind im übrigen auch adäquat entstandene Unfallkosten, die über § 249 BGB ebenfalls von dem Schädiger erstattet werden müssen. Es gibt keinen Grund, die verlangte Erklärung abzugeben, weder gegenüber dem Versicherer noch gegenüber einem Dritten. Es existiert darüber hinaus auch für das Verlangen der HUK-Coburg keine Anspruchsgrundlage. Zumindest hat der Coburger Versicherer bis heute keine Anspruchsgrundlage angeben können.

    Das Argument der Beschleunigung der Schadensregulierung ist doch fadenscheinig und Augenwischerei. Darüber muss man sich doch im Klaren sein. Durch die Übersendung statt an den Versicherer an einen Dritten ist eine weitere Institution eingeschaltet. Je mehr an der Schadensregulierung arbeiten, umso zeitaufwendiger wird die ganze Sache. Das Argument nimmt doch noch nicht einmal die HUK-Coburg ernst.

    Als Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die Verantwortlichen in Coburg wieder einmal von dem Geschädigten etwas verlangen, wozu es keine Anspruchsgrundlage gibt. Wie hatten doch Imhof und Wortmann geschrieben. Die Darlegungs- und Beweislast bei der Erforderlichkeit liegt beim Schädiger. So ist es. Der Unfallverletzte hat mit der Vorlage des ärztlichen Attestes seine Verletzungen, die Heilbehandlung und die ärztlichen Maßnahmen nachgewiesen. Dabei ist das ärztliche Attest so ähnlich wie das Gutachten, das die entstandenen materiellen Schäden und die voraussichtliche Höhe der Schäden feststellt und beweist. Das Gutachten ist ausreichende Bemessungsbasis.

    Nein, nein. Es scheint ein untauglicher Versuch zu sein, den da die Verantwortlichen in Coburg gestartet haben. Wehret den Anfängen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. Wühlmaus sagt:

    Eine computerbasierte Analyse über Körperschäden, deren Parameter von geneigter Seite einseitig vorgegeben werden.

    Das verheißt, wie bei den Kfz.-Schäden, nichts gutes.

    Nein, es ist geradezu pervers. Ich bin mal gespannt, wieviel Menschen da in jahrelange, physisch und psychisch zerstörerische Prozeße gezwungen werden. Wieviele danach, gewinnbringend zerstört, im sozialen Netz landen.

    Bei einem toten Gegenstand wie einem Kfz kann man ja die Spielereien der V-Wirtschaft ja noch ertragen, bei lebenden Menschen hört es aber einfach auf.

    Die computerbasierten „Prüfberichte“ der Berufsstreicher haben es uns ja jahrelang vorgemacht, was „Prozeßoptimierung“ bedeutet. Nämlich vorgegebene Rechtsbrechung am laufenden Meter.

    Nun denn, somit geht Captain-HUK die Arbeit nicht aus.
    Kommt halt der Punkt „Attest€xpert“ hinzu. Wobei schon der Name pervers ist.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Wühlmaus,
    dass bei diesem Blog die Arbeit nicht ausgeht, ich glaube, daran denkt keiner. Vielmehr werden die Themen immer mehr, denn die Versicherer denken sich im Rahmen des aktiven Schadensmanagements immer neue Sachen aus, um weniger Schadensersatz leisten zu müssen. Da werden, um negative Grundsatzurteile zu vermeiden, Revisionen zurückgenommen. Da werden BGH-Urteile umgedeutet. Da werden neue Dienstleisterfirmen mit ins Boot genommen und und und… Die Liste der Schadensverkürzungsmaßnahmen der Versicherer ist lang. Da werden auch Autoren gekauft, um versicherungsfreundliche Aufsätze in jur. Zeitschriften zu platzieren. Der unbedarfte Richter glaubt dann auch noch, es handele sich um die herrschende Meinung. Dementsprechend muss sich der Geschädigte gegen derartige Vorgehensweisen wehren. Die Machenschaften der Versicherer, und insbesondere der HUK-Coburg müssen daher offen benannt werden.
    Je mehr mitmachen umso besser.

  8. Frank sagt:

    HUK ?? !!

    einmal kriminell, immer kriminell.

    Oder doch nur VERFASSUNGSWIDRIG??

  9. RA Schepers sagt:

    Der Beitrag ist zwar schon etwas älter, ich kann ihn aber um einen aktuellen Beitrag ergänzen:

    Das vorletzte Schreiben der R+V Versicherung (vom 22.2.12):

    Demnach bitten wir Sie erneut, eine ärztliche Schweigepflichtendbindungserklärung einzureichen. Wir verweisen zudem auch auf die Ihrem Mandanten obliegende Schadenminderungspflicht.

    Das letzte Schreiben der R+V Versicherung (vom 16.4.12):

    Wir haben die Klageforderung inklusive Zinsen ausgeglichen. Wenn Sie die Klage zurück nehmen oder den Rechtsstreit für erledigt erklären, tragen wir verbrauchte Gerichtskosten und die bisherigen Anwaltskosten.

    Ich hatte der Versicherung einen Arztbericht zur Verfügung gestellt, gleichwohl wollte sie eine Schweigepflichtentbindung. In einem Telefonat erklärte mir der Sachbearbeiter dann noch, ich müssen die Versicherung verklagen, nicht den VN. Klage ging dann doch gegen den VN…

    Ob der VN das alles versteht?

  10. Alois Aigner sagt:

    Ja, ja,
    das haben die Versicherungen nicht so gerne, dass ihre VN direkt verklagt werden.
    Dann geht es auch mit der ordentlichen Schadensregulierung.
    Die wollen nicht, dass ihre Versicherten erfahren, wie schlecht sie regulieren. In diese Wunde muss das Salz gestreut werden. es muss richtig schmerzen.
    Servus
    Aigner Alois

  11. Platon sagt:

    Hallo,
    ich bin Unfallopfer einer HUK VN. Durch den Unfall vor 2 1/2 Jahren habe ich u.a. mein Gehör teilweise verloren. Ich war sechs Monate aus dem Verkehr gezogen. Gegen die HUK gibts nur eins: Ruhe bewahren und mit allen Jur. Mitteln gegen diesen Nutzlosen Haufen vorgehen, auch wenn es schwer ist und mit guten Anwälten kämpfen. Mittlerweile habe ich mich Berufl. und notgedrungen anders orientieren müssen.
    Zu den erlitten Körperlichen Schäden kommt dann seitens der HUK deren Menschenverachtende Diskriminierung dazu. Aber ich werde meine Rechte durchsetzen.

  12. Entsetzt sagt:

    Hallo,
    mich trifft hoffentlich nicht der (Blitz-)Schlag. Nun möchte die HUK sogar bei einer Sterbegeld-Versicherung eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung von mir haben. Wozu denn, wofür?
    Es gibt nur den einen Fall, der mit Sicherheit einmal eintreten wird: der Tod.
    Dann bekommt der Versicherer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Sterbe-Urkunde zugesandt.
    Warum sollen dann Dritte – und das auch noch mit meiner Zustimmung – in meiner Vergangenheit herumwühlen, die Angehörigen belästigen usw. usw.
    Nein – diesem Begehren werde ich nicht nachkommen.

  13. Glöckchen sagt:

    Hi Entsetzt
    das ist doch gaaaanz normaaal!
    Vielleicht wurde der Verstorbene ja gestorben.
    Dann hat die HUK einen Regressanspruch gegen den Sterber wegen Verursachung dieses Versicherungfalles!
    Oder der Hinterbliebene verletzt Informationsobliegenheiten vorsätzlich wie Du.
    Dann gibs garnix!
    Klingelingelingelts?

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