Kann ein Reparaturbetrieb in die Hersteller-Garantie eintreten?

Der WGV-Kraftfahrthaftpflichtversicherer und der Internetauftritt  „Das WFV Schaden-Service-Paket“  für Kaskokunden als auch für den Haftpflichtgeschädigten, letzteres nachzulesen hier: Kfz Schadenservice Haftpflicht

Im Gegensatz zum WWW, wo der Versicherer wohl eher  Zurückhaltung übt,  lesen sich die Schreiben an die Unfallopferadresse  wie folgt:

Sehr geehrte/r  XXXXX
das bei uns versicherte Fahrzeug ist an einem Unfall beteiligt.
Bitte rufen Sie uns, sofern noch nicht geschehen, unter oben genannter Servicenummer an, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen können.
Gegebenenfalls werden wir einen Sachverständigen mit der Besichtigung des Schadens beauftragen.
Bitte helfen Sie uns und geben Sie immer die oben genannte Schadennummer an.
Sie wollen ohne großen Zeitaufwand Ihren Schaden am PKW erledigt haben und dabei ein PLUS an Service erhalten?
Wir haben das Passende für Sie; unser WGV-Reparatur-Service-Paket!
Bei Reparatur in einer WGV-Partnerwerkstatt vermitteln wir Ihnen folgende Leistungen:
– Wir suchen Ihnen eine qualifizierte Fachwerkstatt in Ihrer unmittelbaren Nähe.
– Sie werden sofort von der Fachwerkstatt angerufen und können einen Reparaturtermin vereinbaren.
– Ihr Fahrzeug wird bei Ihnen abgeholt und nach der Reparatur wieder zurückgebracht.
– Ihr Fahrzeug wird innen und außen gereinigt.
– Sie erhalten von der Fachwerkstatt eine erweiterte Garantie auf 6 Jahre auf alle ausgeführten Arbeiten und erforderlichenfalls Eintritt in die Herstellergarantie.
– Für die Dauer der Reparatur erhalten Sie Nutzungsausfall oder wir vermitteln Ihnen kostenlos einen Mietwagen.

Somit zu bemühen ist hier, wie gehabt, das Urteil des Landgerichtes Weiden, 22 S 59/08  vom 12.11.2008 zum Verstoß gegen § 3 i. V. § 4 Nr. 1 UWG, insbesondere der Verweis auf:

„Das OLG Düsseldorf  (NZV1995,450 ff.) hat deshalb entschieden, daß es für einen gegneri­schen Kfz-Versicherer verboten sei, auf einen Verbraucher im Nachgang zu einem Unfall mit Vor­schlägen zu Ersatzwagen oder Reparaturwerkstatt einzuwirken. Regelmäßig bestünde nämlich die Gefahr, daß ein Verbraucher den Regulierungsvorschlägen eines Kfz-Versicherers nur des­halb folge, weil er Auseinandersetzungen mit ihm als wirtschaftlich weitaus stärker empfunde­nen Gegner vermeiden wolle.“

nachzulesen im Beitrag:  Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch BLD-Anwälte im Auftrag der Allianz Versicherung ? vom 05.01.2009.

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Im obigen Schreiben suggeriert der WG-Versicherer  dem Geschädigten zudem:

„- Sie erhalten von der Fachwerkstatt eine erweiterte Garantie auf 6 Jahre auf alle ausgeführten Arbeiten und erforderlichenfalls Eintritt in die Herstellergarantie.“

Dies wohl im Wissen der BGH-Rechtssprechung,  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06  Pressemitteilung Nr. 190/07 vom 12.12.2007  

 Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer „Gegenleistung“ gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird.

Die WGV verspricht, in alle Herstellergarantien aller Fahrzeugproduzenten – in der Vielfalt ihrer Produkte – einzutreten.   Damit nicht genug. Die von der WGV verpflichteten Fachwerkstätten seien in der Lage, unabhängig der Fahrzeugtypen, abstrichslos das jeweils benötigte technische Know How  und spezialisierte  Fachpersonal vorzuhalten.  

Ein Versprechen, welches nicht nur für Leute von Fach sich als überaus fragwürdig, wenn nicht seitens des Versicherers als bewusst unwahr? erweisen dürfte. 

Im Wissen, dass Herstellergarantien, die über das gesetzlich Erforderliche hinausgehen, zudem auf Freiwilligkeit des Fahrzeugproduzenten  beruhen, ist die einleitende Frage mit einem eindeutigen NEIN, unter zu Hilfenahme eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes, dem zudem das anspruchsvolle Feld  des unlauteren Wettbewerbs nicht fremd ist, von Seiten des jeweils – unerwünscht – Angesprochen, zu beantworten.

Chr. Zimper

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21 Antworten zu Kann ein Reparaturbetrieb in die Hersteller-Garantie eintreten?

  1. Buschtrommler sagt:

    Da wird Recht und Gesetz wieder heftig untern Teppich gefegt und der ahnungslose Geschädigte rasiert ohne Seife…
    Zumindest wird auf der HP zart darauf hingewiesen, was eines der Risiken an der Sache ist…falls jemand überhaupt dies liest UND nachdenkt…

    Auszug/Zitat:

    Hegen Sie gesundes Misstrauen gegen alle, die Ihnen schon an der Unfallstelle scheinbar kostenlos alle Sorgen um die Schadenregulierung und angeblichen Streit mit Versicherer, Werkstatt etc. abnehmen wollen. Unterschreiben Sie nicht voreilig irgendwelche Verträge oder Vollmachten.
    –> Unter Umständen müssen Sie nämlich Kosten, die diese Unfallhelfer zu Ihrem angeblichen Vorteil verursachen, selbst tragen.

    …mitsamt vorenthaltenen, rechtlich zustehenden Positionen…
    Gruss Buschtrommler

  2. Andreas sagt:

    Sicherlich kann ein Reparaturbetrieb in die Herstellergarantie eintreten, die Frage ist nur, ob er weiß, was er da tut…

    Zur Zeit ist das Problem noch nicht direkt greifbar, weil es zu wenige Garantiefälle gibt und die Herstellerwerkstätten noch nicht verstärkt auf Fremdreparaturen achten.

    Aber wenn das konsequent durchgeführt würde, stehen einige Reparaturbetriebe, die sehr viel für die Versicherer arbeiten, vor dem aus.

    Grüße

    Andreas

  3. Hunter sagt:

    Darf eine Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung diese Blanko-Übernahme der Werksgarantie überhaupt pauschal für alle „Vertrauensbetriebe“ abgeben?

    Darf eine Versicherung überhaupt ein derartiges Garantieversprechen abgeben, wenn die wirtschaftliche Stärke irgend eines Reparaturbetriebes der Versicherung dieses Versprechen nicht gewährleistet?

    Versprechen, die man gar nicht einhalten kann?
    Unlauterer Wettbewerb – UWG?

    Hier sind die Anwälte der markengebundenen Fachwerkstätten und der nicht versicherungsgebundenen Reparaturwerkstätten gefordert.

    Was passiert, wenn mehrere Kunden mit erheblichen Werksgarantieansprüchen einen Vertrauensbetrieb tatsächlich in Anspruch nehmen?

    Natürlich das was immer passiert, wenn ein Kfz-Reparaturbetrieb irgendwelchen unvorhergesehenen größeren Belastungen ausgesetzt ist – er geht in Konkurs. Denn die Partnerbetriebe der Versicherer haben die Tragweite dieser Werbeaussage bestimmt nicht realisiert. Und schon ist es vorbei mit der schönen Werbeaussage von der Übernahme der Werksgarantie durch den Vertragsbetrieb der Versicherung. Denn die gilt ja bekanntlich nur für den Betrieb, der die Reparatur ausgeführt hat.
    Wenn der Reparaturbetrieb also in Konkurs geht, schaut der Kunde – nach seiner qualitativen „Billigreparatur“ – ein zweites mal Röhre.
    Zumindest in direkter Forderungslinie. Ich für meinen Teil würde die Versicherung natürlich verklagen; die meisten Geschädigten bestimmt wieder nicht.

    Und wer weiß, vielleicht ist das gesamte Paket eiskaltes Versicherungs-Kalkül beim Risikomanagment zur Übernahme der Werksgarantie?

    Zu derartigen Garantieversprechen gehört nämlich grundsätzlich ein erhebliches zusätzliches (freies) Kapitalvolumen, das eine freie Werkstatt kaum aufweisen kann. Schon gar nicht, wenn man zu Dumpingpreisen für die Versicherung arbeitet.

    Ist dies vielleicht der Grund, warum die betroffenen Versicherungen selbst nicht in die Herstellergarantie eintreten? Für eine Versicherung wäre es doch ein Leichtes, einen entsprechenden Baustein anzubieten?

    Werksgarantieübernahmeversicherung für die Vertrauensbetriebe der Versicherung. Analog der Gebrauchtwagengarantieversicherung.

    Die Werksgarantieübernahmeversicherung gibt es aber nicht, da Versicherungen nur gewinnorientiert arbeiten. Und die Übernahme der Werksgarantie ist ein gewaltiges Abenteuer, sprich finanzieller Zukunfts-Bumerang, der gewaltiges Geld kosten kann (wird!).

    Da lässt man als ausschließlich wirtschaftlich operierender Versicher doch lieber die Finger weg und dafür die Partnerwerkstätten, die nur den schnellen Euro im Sinn haben, über die Klinge springen!

    Denn das langfristige Ziel ist ja sowieso nur, die markengebundenen Fachwerkstätten durch den Preisdruck, den die freien Werkstätten ausüben, in einen Vertrag zu zwingen. Und dann wäre das Garantieproblem ja wieder gelöst. Freie Werkstatt = Mittel zum Zweck => uuuund tschüss.

    Die Versicherungen scheffeln momentan gigantische Millionenbeträge durch Billigreparaturen bei Kfz-Unfallschäden und lagern das Risiko auf wirtschaftlich schwache Vertragspartner aus, die im Schadensfall „Werksgarantie“ nicht bedienen können.

    Eigentlich genial, wenn durch diesen Schachzug nicht eine ganze Branche über kurz oder lang platt gemacht würde.

    Aber so ist sie eben, die Kfz-Branche. Hauptsache heute ein wenig Umsatz generieren, auch wenn (überhaupt) nur ein wenig hängen bleibt und sobald der Wind ins Gesicht bläst, bleibt als Rettungsanker immer noch der Konkurs. GmbH machts möglich.
    Wie blöd muss man eigentlich sein, dass man einen Vertrag mit einer Versicherung unterzeichnet, in dessen Folge man die Werksgarantie für jedes Fabrikat komplett übernimmt, wenn man im Gegenzug für wenig Geld ein entsprechendes Fahrzeug reparieren „darf“, das die Versicherung großzügigerweise vermittelt hat?
    Beim Fabrikat Mercedes beträgt die verlängerte Werksgarantie bis zu 30 Jahre!

    Welche Nebenrolle spielt in diesem Haifischbecken eigentlich der Geschädigte? Natürlich den Köder!

  4. Gottlob Häberle sagt:

    Hier mal eine juristische Einschätzung:

    „mit dieser Erklärung garantiert die WGV gerade nicht, daß die Herstellergarntie gültig bleibt.

    Sie erklärt damit, daß – sofern durch die Reparaturmaßnahmen es zu einem Verlust der Herstellergarntie führt – Sie selbst in die Garantie – im Umfange der Herstellergarntie – eintritt. Es handelt sich hierbei um eine Ersatzleistung.

    Das Problem dürfte darin bestehen nachzuweisen, daß eine Eintrittsprlicht entstanden ist.

    Im Falle eines Falles wäre zunächst der Hersteller aus der Garantie in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalles dann im Wege einer Streitverkündung die WGV“.

    Da kann man dem Geschädigten, welcher auf die Angebote dieses Versicherers eingeht, bei der Durchsetzung seiner Ansprüche nur noch viel Spaß und einen „langen Atem“ wünschen.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  5. Hunter sagt:

    Hallo Gottlob,

    nicht die WGV, sondern die Werkstatt tritt in die Herstellergarantie ein.

    „Sie erhalten von der Fachwerkstatt eine erweiterte Garantie auf 6 Jahre auf alle ausgeführten Arbeiten und erforderlichenfalls Eintritt in die Herstellergarantie“

    Der Streit muss in erster Linie mit der Partnerwerkstatt der Versicherung geführt werden. Die WGV ist erstmals außen vor. Das ist ja gerade der Knüller. Die WGV macht reichlich Kasse durch die Billigreparatur und die Werkstatt haftet vollumfänglich!

  6. borsti sagt:

    Wieso kann eigentlich eine Versicherung eine Werksgarantie zusagen die dann auch noch ein Dritter (Der Werkstattpartner der Versicherung) ggf. zu leisten hat? Wie garantiert denn die Versicherung dies? Das schreit doch förmlich UWG UWG UWG. Das ist so kein tragfähiges Modell. Ich halte das eher für einen Versuchsballon.

  7. Hunter sagt:

    @Borsti

    Wenn eine Versicherung mit Übernahme der Werksgarantie durch deren Partnerwerkstätten wirbt, muss das in den Verträgen mit den Partnerwerkstätten auch so geregelt sein. Wenn nur ein einziger Vertrag einer Partnerwerkstatt diesen Baustein nicht enthält, ist schon UWG fällig.
    Es ist einfach nicht vorstellbar, dass von der großen Menge an Partnerwerkstätten, die die Versicherungsbranche angibt, tatsächlich alle der Übernahme der vollumfänglichen Werksgarantie zugestimmt haben?

    Des weiteren wirbt hier eine Versicherung mit Leistungen, die die meisten Werkstatt-Vertragspartner – selbst bei vertraglicher Vereinbarung – überhaupt nicht erfüllen können (Kapitalkraft). Und schon wieder UWG.

    Es scheint fast so, als ob die Mitbewerber, die durch das aggressive Auftreten der Partnerwerkstattnetze „leiden“, hier noch nicht konsequent genug angesetzt haben?!
    Damit sind nicht nur die Werkstätten ohne Partnervertrag gemeint, sondern auch Versicherer, die kein Partnerwerkstattnetz betreiben.

    Wenn hier Versicherer Leistungen versprechen, die nicht eingehalten werden (können), kann der „Versuchsballon“ richtig teuer werden.

    Vielleicht sollte jeder die Versicherungs-Partnerwerkstätten vor Ort darüber aufklären, was alles so auf den jeweiligen Betrieb zukommen könnte, bezüglich der (kleingedruckten?) Vertragsformulierung „Übernahme der Werksgarantie“ = Betriebskiller – sofern überhaupt vereinbart?

  8. DerHukflüsterer sagt:

    Die Partnerwerkstätte stellt m. W. die Rechnungen direkt an die Schädigerversicherung (auch bei Haftpflicht) aus.
    Das verhindert die Wertminderung weitgehendst, der Geschädigte erfährt nichts.
    Wie soll er seinen Schaden reklamieren, wenn keine Rechnung vorhanden ist und nicht nachvollziehbar ist, was genau repariert wurde.
    Alles was in einem strittigen Fall der Geschädigte bräuchte, wird ihm vorenthalten.
    Ja, die Versicherer machen die „Dummen Autohausbesitzer“ zu Partnern!!
    Was ist das für eine Partnerschaft, wenn einer Partner ist, der Andere Schafft??
    Prognoserisiko!
    Niedrigste Stundenlöhne!!
    Billigreparaturen!!
    Kundenfeindlichkeit!!
    Garantieausweitung für Billigreparaturen!!
    Die verbrieften Rechte des Geschädigten schmälern durch Küngeleien mit der Versicherungswirtschaft.

    Aber dafür werden die Autohausinhaber reichlich belohnt!!
    Im Gegenzug werden nachweislich die eigenen Kunden der Autohäuser nicht zum Mitbewerber im Umkreis geleitet.
    Das erinnert mich an einige Italiener, welche auch die Lokalinhaber zu Partnern machen u. sie dafür beschützen!!
    Eine starke Gemeinschaft.
    Oder ist das gemein weil einer einsackt und der Andere schafft?

  9. WESOR sagt:

    Hier steuert auch die HUK-Coburg mit der Schadenprüfung HP ClaimControlling GmbH eine Garantie bei.

    „Bei den angeführten Eurogarant- EuropAssistance- Motorcare-Fachwerkstätten, wird auf deren Reparaturleistung eine mehrjährige Garantie gewährt, die über die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren hinausgeht.“

    Auf eine Reparaturleistung gibt es nach HP ClaimControlling schon eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. Für was gilt dann die 6 Monatsfrist?

    Denn sie wissen nicht was sie tun!!!!

    Nur bla bla und Geschädigte in ihrer Not, nach dem Unfall für blööd verkaufen.

    Entweder steht dennen das Wasser bis Oberkante Unterlippe oder die sind nur mehr Unverschämt gegenüber Unfallopfern.

  10. Joachim Otting sagt:

    Seit der Schuldrechtsreform 2002 gilt für werkvertragliche Ansprüche aus § 634 Ziffer 1, 2 und 4 BGB nach § 634 a Abs. 1 Ziffer 1 BGB eine zweijährige Verjährung.

    Sechs Monate waren das bis zum 31.12.2001 mit einer längst abgelaufenen Übergangsfrist.

    Oder welche sechs Monate meinen Sie?

  11. Wildente sagt:

    Kann ein Reparaturbetrieb in die Hersteller-Garantie eintreten?
    Sonntag, 15.03.2009 um 12:58 von SV Zimper | · Gelesen: 1228 · heute: 914 | 9 Kommentare

    Hallo, SV Zimper, es war wichtig, dass Sie das Thema angesprochen haben, denn was hier mit den Werkstätten für ein böses Spiel getrieben wird, ist bisher offenbar in der ganzen Tragweite nur den wenigsten bewußt. Was zeigt sich hinter dem Vorhang ?
    Eine schöne heile Welt mit vollmundigen Versprechungen. Bring- und Holdienst, Fahrzeugreinigung innen und außen sowie die Inaussichtstellung, dem Geschädigten sogar noch alle Organisationsfragen abzunehmen. Man fasst ihn bei der Bequemlichkeit und bei seinem Wunsch, möglicht schnell die Sache mit dem Unfall erledigt wissen zu wollen. Man operiert mit angeblichen Vorteilen, die auch schon zum selbstverständlichen Service eines qualifizierten Reparaturbetriebes gehören.

    Man schickt ihm sogar einen Sachverständigen, im Auftrag der Versicherung versteht sich, denn schätzt man selbst, zahlt man weniger. Bring- und Holdienst sowie Fahrzeugreinigung innen und außen gegen das das Risiko einer vollständigen Erledigung der Schadenersatzforderung des Geschädigten. Geringere oder überhaupt keine Wertminderung usw. Eine Milchmädchenrechnung, die dem Geschädigten auch noch dreist als Plus an Service angedient werden soll.

    Besser ist es zweifelsohne, alle Kunden, bevor sie überhaupt in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, werkstattseitig kurz und verständlich darüber zu informieren, was sie im Falle eines Unfalls zweckmäßig zunächst unternehmen sollten: Seriöse Informationsbeschaffung bei einem unabhängigen und qualifizierten Unfallschaden-Service-Partner und das ist auch der Kfz.-Betrieb seines Vertrauens.

    Auf Ratschläge der gegnerischen Versicherung muss er sich nicht einlassen. Der Geschädigte darf selbst entscheiden, was er unternimmt, um eine korrekte und damit auch vollständige Schadenersatzforderung nach dem Gesetz erfolgreich durchzusetzen.

    Hier hilft die Broschüre „Was muss ich tun, wenn es gekracht hat ? weiter.

    Und noch ein Wort zum Schluss: Der Wettbewerb entscheidet sich für alle Branchen über den Service. Da gilt es einzuhaken und unseriösen Machschaften Paroli zu bieten, denn welche Kfz-Werkstatt weiß schon genau, welche Abwerbung von Versicherungen tatsächlich betrieben wird. Bekannt werden immer nur Einzelfälle als Spitze eines Eisberges. Aber das sollte reichen, um die Initiative zu ergreifen und erfolgreich gegen zu steuern.

  12. Michel sagt:

    ..ich denke die hier genannten 6 Monate beziehen sich auf das geänderte Sachmangelhaftungsrecht und zwar in Bezug auf die Beweislastumkehr nach Ablauf der ersten 6 Monate.

  13. Joachim Otting sagt:

    …die es nur beim Kaufvertrag gibt, § 476 BGB. Das ist dem Werkvertragsrecht völlig unbekannt.

  14. Michel sagt:

    Stimmt! klarer Fall von erst schreiben, dann denken und zuletzt lesen, hat sich schon immer bewährt.

  15. Joachim Otting sagt:

    …wo wir gerade beim Gesetz lesen sind: §§ 414 BGB Folgende.

  16. SV Hildebrandt sagt:

    Hallo Wildente,

    „Und noch ein Wort zum Schluss: Der Wettbewerb entscheidet sich für alle Branchen über den Service. Da gilt es einzuhaken und unseriösen Machschaften Paroli zu bieten…“

    Was nutz es dem Wettbewerb wenn die, die zuerst die Daten des Unfallopfers erhalten, ihre rechtswidrigen Machenschaften durchziehen können!

    Glaubt einer wirklich, dass die Versicherungswirtschaft Abermillionen nur so in Werbung und Partnerbetriebe investiert wenn es sich am Ende nicht irgendwo doch rechnet!

    Sei es z.Z. nur an ungerechtfertigten Einsparungen an Schadensersatzleistungen beim Geschädigten, oder wenn man einen Blick in die Zukunft wagt:

    Mittlerweile…

    Rolf Peter Hoehen = DEKRA
    DEKRA = AUDATEX
    AUTADEX = Schadenkalkulation
    Datenschutz = wen interessiert es!!!

    Was bleibt da an Wettbewerb?!? Die Alternative bleibt, so mein Kenntnisstand, für einige unabhängige SV verschlossen!

    Es hat nur einer, m. E. nach, einen langen Atem: die, die Unterstützung durch die Politik bekommen. Da können wir als Einzelner oder auch als kleine Gruppe wohl kaum etwas dran ändern, zumindest solange nicht bis die Leute, die hier mitlesen und sich ihre Vorteile holen nicht aktiv an den Rechten von Geschädigter mitwirken!!!

    Mir wird langsam schlecht bei den täglichen Telefonaten mit Rechtsanwälten die mich immer und immer wieder auf CH verweisen, aber selber keinen Arsch in der Hose haben sich öffentlich beteiligen. Es geht nicht um die Autoren die unter einem Alias fungieren und Beiträge schreiben. Nein, es sind die, die nur Nutzen aus der Sache ziehen und ihre eigenen Erfahrungen nicht an andere weiter geben. Das gilt selbstredend auch für die Berufssparte der Sachverständige!

    Sorry Leute, aber so geht es echt nicht. Nur wenn die Berufsgruppen zusammen arbeiten um den Geschädigten zu seinem tatsächlichem Schadenersatz zu verhelfen, wird der Versicherungswirtschaft mit ihrer Profitgier Einhalt gebotet.

    Aber solange sich die nicht einig sind, die für die Rechte der Geschädigten kämpfen, kämpfen WIR alle gegen Windmühlen!

    Denkt mal drüber nach…

  17. Hunter sagt:

    @SV Hildebrandt

    Rolf Peter Hoehen = DEKRA
    DEKRA = AUDATEX
    AUTADEX = Schadenkalkulation
    Datenschutz = wen interessiert es!!!

    Vorgenanntes kann ich nicht nachvollziehen??

    Rolf Peter Hoenen = Ex-Vorstandsvorsitzender der HUK und heutiger GDV-Präsident
    DEKRA = u.a. Dienstleister für Versicherungen
    AUDATEX = Solera, Inc. / USA

  18. Chr. Zimper sagt:

    Vielleicht hilft den Sachverständigen, den Werkstätten, den Mietwagenfirmen und den Anwälten neben dem UWG noch ein Blick in das Neue Rechtsdienstleistungsgesetz weiter?

    Die umfassende Rechtsberatung bleibt dem Rechtsanwalt vorbehalten

    Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin. Am 1. Juli 2008 tritt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft. Mit der Neuregelung wird festgelegt, wer künftig in welchen Fällen befugt sein soll, Rechtsrat zu erteilen.

    Es wird definiert, welcher Rechtsrat überhaupt unter den Begriff der Rechtsdienstleistung fällt und wann diese ausschließlich durch Rechtsanwälte beziehungsweise wann auch durch Nichtanwälte erbracht werden darf. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz ist, – wie sein Vorgänger das Rechtsberatungsgesetz – als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestattet. Das heißt, die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie ausdrücklich durch Gesetz erlaubt wird. Selbstdefiniertes Ziel des Gesetzes ist es, den Bürger vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen.

    Beispielsweise sind nach dem neuen Gesetz Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, auch durch nichtanwaltliche Berufsträger erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zu dieser anderen Tätigkeit erbracht werden. Im Interesse des Verbrauchers wird dabei nicht nur auf Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, sondern auch auf die dafür erforderlichen Rechtskenntnisse abgestellt. Ein Architekt darf deshalb nur soweit rechtsberatend tätig werden, wie er ohnehin zur Ausübung seines Berufes rechtliche (beispielsweise baurechtliche) Kenntnisse haben muss. Und eine Kfz-Reparaturwerkstatt wird entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht die Regulierung eines Unfallschadens, sondern allenfalls die direkte Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners vornehmen können.

    Für den Verbraucher bedeutet das neue Gesetz zunächst zwar eine größere Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Dienstleistern, er muss sich aber vergegenwärtigen, dass nichtanwaltliche Rechtsberatungen häufig nicht denselben Qualitatsansprüchen genügen wie eine anwaltliche Beratung. Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und vor allem uneingeschränkte Interessenvertretung des Mandanten sind Kernqualitäten, die nur Rechtsanwälte bieten.

    Auf der anderen Seite bedeutet die weitere Öffung des Rechtsberatungsmarktes für die Rechtsanwaltschaft eine noch stärkere Motivation, die Qualität anwaltlicher Beratung weiter zu steigern und beispielsweise durch Fortbildung aber auch durch ein noch mehr am Mandanten ausgerichtetes Angebot dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass der umfassende kompetente Rechtsrat nur von einem Anwalt zu erhalten ist.

  19. SV sagt:

    Audatex Sondernewsletter – 27.02.2009
    „Seit Anfang Februar 2009 ist Werner von Hebel neuer Geschäftsführer von Audatex Deutschland. Der Ex-Gutachtenchef der Dekra Automobil GmbH folgt auf Wolfgang Ahrens, der seit 1. Januar als Chief Information Officer Audatex internationale Aufgaben wahrnimmt.“

  20. WESOR sagt:

    Chr. Zimper schreibt es richtig und deutlich.

    Die Werkstatt kann nur direkt mit der Versicherung abrechnen. I.d.R. liegt eine Abtretung Erfüllungshalber vor. Das unterscheidet sich vom Rechtsanwalt. Nur der Geschädigte oder sein Rechtsanwalt können denn Schadenhergang einfordern. SV, Werkstatt , Mietwagen können nur selbst eine bereits vorher als berechtigt anerkannte Werklohn-Forderung durchsetzen. Niemals eine Schadenregulierung in seiner Gesamtheit einfordern.

    Was die DEKRA auch verwischt versucht darzustellen mit dem RA R. in Neubrandenburg. Aber hier soll ein Weg vorgezeichnet werden, den der Geschädigte auf Anhieb nicht erkennt. Der Servicemeister soll alles beim Geschädigten abfragen und an den Rechtsanwalt R. über die DEKRA faxen. Der Rechtsanwallt übersendet dann die Vollmacht an den Geschädigten und dieser soll im Nachhinein das Mandat erteilen. Wenn der Geschädigte das Mandat nicht unterschreibt alles umsonst. Wenn er es unterschreibt, vergehen Tage bis der R. rechtlich richtig tätig werden kann. Aber wer kümmert sich hier schon um Recht, wichtig ist das die DEKRA einen Gutachtenauftrag und der RA R. ein Mandat erhält. Dann erst kann der RA R. die DEKRA zur Erstellung des Gutachtens beauftragen. Also Werkstätten wo ist hier ein Vorteil?

    Servicemeister/Gutachter nehmen die Daten auf, der Geschädigte unterschreibt und beauftragt am Ort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Basta, wie bisher ist es besser ohne DEKRA Ritter.

  21. virus sagt:

    „Versicherungen werben um Werkstätten“
    Heitmann (HUK Vorstand): „Er rechnet damit, dass es noch zwei bis drei Jahre dauern wird, bis bei den Konkurrenten die Schadensteuerung richtig in die Gänge kommt. Die VHV steuerte seit 2008 einige Tausend Autos ins HUK-Netz. Die Concordia hat mit Ende 2008 begonnen, Generali und Gothaer werden im zweiten Quartal des Jahres starten“ weiter heißt es: „Wir erwarten etwa 180.000 gesteuerte Schäden“.

    Whitthall, Europa-Chef der Innovation Group, geht davon aus, dass in drei Jahren jeder zweite Kaskoschaden gesteuert wird. Derzeit habe er 1300 Betrieb auf der Warteliste.
    Kampf der Versicherer um die besten Werkstätten steht bevor.

    „…derzeit bestehe jedoch noch ein Überangebot an Reparaturkapazität“ so Heitmann am Schluß des Artikels.

    Zitiert aus Automobilwoche vom 23.02.2009 „Versicherungen werben um Werkstätten“

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