Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch BLD-Anwälte im Auftrag der Allianz Versicherung ?

Die Ausführungen der Richter  im Urteil des Landgerichtes Weiden, 22 S 59/08 zum Verstoß gegen § 3 i. V. § 4 Nr. 1 UWG – nachfolgend nochmals zitiert – nehme ich nun doch zum Anlass, hier das Standardanschreiben der BLD Anwälte einzustellen, welches dem Sachverständigen zugesandt wird, wenn im Gutachten auf das bestehende Urheberrecht gemäß Urheberrechtsgesetz hingewiesen wird.  M. E.  liegt  auch hier ein eindeutiger Verstoß im Sinne des  § 4 Nr. 1 UWG vor. 

Zuerst noch einmal Auszüge aus dem Urteil LG Weiden vom 12.11.2008:

Ein weiteres Argument, dass der oder die Geschädigte dem Angebot nicht Folge leisten muss, leitet sich daraus her, dass dieses Verhalten, welches im vorliegenden Fall die Beklagte durch ihr Schreiben vom 24.05.2007 und das mit der Geschädigten geführte Telefonat gezeigt hat, auch als wettbewerbswidrig zu bezeichnen war und daß es – entgegen der Auffassung des Erst­gerichts – deshalb für die Geschädigte überhaupt nicht zumutbar war, auf das Angebot der Be­klagten einzugehen.

Aus Sicht der Kammer liegt ein Verstoß gegen § 3 i. V. m. § 4 Nr, 1 UWG  vor. Ganz allgemein sehen Rechtsprechung und Literatur die von § 3 UWG geschützte Entschei­dungsfreiheit des Verbrauchers zumindest dann beeinträchtigt, wenn

1. die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nicht hinnehmbar gesteuert werden soll oder

2. das beeinflussende Verhalten für sich allein bereits rechtswidrig ist.

Konkret liegt eine nicht hinnehmbare Steuerung etwa immer dann vor, wenn auf eine Verbrauche­rentscheidung im Vorfeld verfälschender Druck ausgeübt wird. Druck in diesem Sinne kann auch ein wirtschaftlicher Druck sein. Wird demnach einem Verbraucher gedeutet, daß ihm wirt­schaftliche Nachteile entstehen, wenn er eine ihm angetragene geschäftliche Entscheidung ab­lehnt so ist dies unlauter (vgl. Staehlin, NZV2007, S. 105,107 m. w. N.).

Das OLG Düsseldorf  (NZV1995,450 ff.) hat deshalb entschieden, daß es für einen gegneri­schen Kfz-Versicherer verboten sei, auf einen Verbraucher im Nachgang zu einem Unfall mit Vor­schlägen zu Ersatzwagen oder Reparaturwerkstatt einzuwirken. Regelmäßig bestünde nämlich die Gefahr, daß ein Verbraucher den Regulierungsvorschlägen eines Kfz-Versicherers nur des­halb folge, weil er Auseinandersetzungen mit ihm als wirtschaftlich weitaus stärker empfunde­nen Gegner vermeiden wolle.

Ferner wird eine inadäquate Steuerung dann versucht, wenn dem Verbraucher für dessen Aus­wahlentscheidung bewußt solche Informationen vorenthalten werden, die er erwarten darf oder sogar zwingend benötigt. Rechtsprechung und Lehre formulieren damit ein Transparenzgebot. Bereits der bloße Eindruck einer Zwangsbindung an Regulierungsvorschläge des gegnerischen Kfz-Versicherers muß vermieden werden. Deshalb ist die Kfz-Versicherung des Schädigers ver­pflichtet, klar zu stellen, daß der Geschädigte dem Grunde nach jedes Mietwagenuntemehmen seiner eigenen Wahl beanspruchen darf, so lange er dabei nur der gesetzlichen Schadensminde­rungsobliegenheit Rechnung trägt. AlIerdings liegt eine unangemessene Beeinflussung des Ver­brauchers auch dann noch vor, wenn ein Versicherer ihm gegenüber weiterhin – ohne dies aufzu­decken – die Sonderpreise der Kooperationspartner benennt, wie dies vorliegend, da das klägerische Vorbringen, die Geschädigte hatte selbst kein Fahrzeug zu den genannten Konditionen anmieten können, nicht substaniiert bestritten wurde, offensichtlich der Fall war.

Zutreffend weist Staehlin (a. a. 0.) – so auch die bereits dargelegte Auffassung der Kammer darauf hin, daß, wenn man das Dogma einer unbeeinflußten Auswahlentscheidung eines Ver­brauchers ernst nimmt, gewährleistet sein muß, daß ein Verbraucher regelmäßig auch ohne die Vermittlung durch einen Versicherer, mithin selbständig, noch ein derartige Preise anbietendes Unternehmen wird finden können.

Hier nun das Schreiben der BLD-Anwälte. Lesen Sie selbst, doch seien Sie gewarnt, es könnte Ihnen vom vielen Kopfschütteln schwindlig werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Allianz Vers. AG hat uns gebeten, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen.

Sie haben am xx.xx.2008 für Frau xx ein Gutachten über die Höhe des Schadens am Pkw xx anfertigt, das unserer Mandantin zur Schadenregulierung vorgelegt wurde. Aus Gründen, die wir nicht nachvollziehen können, haben Sie unter Hinweis auf  ein Urheberrecht die Überprüfung dieses Gutachtens durch Dritte untersagt. Wir sind zwar der Auffassung, dass unsere Mandantin hieran nicht gebunden wäre. Allerdings ist es unserer Mandantin derzeit nicht zuzumuten, gegen Ihren erklärten Willen zu handeln.

Zu den gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben unserer Mandantin gehört es, Schadenersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach genau zu prüfen. Dies umfasst zwingend die technische Kontrolle des Schadensgutachtens eines freiberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen. In welcher Form dies erfolgt und wie die Abwicklung organisiert wird, bleibt grundsätzlich dem Versicherer überlassen. Meine Mandantin lässt daher aus legitimen wirtschaftlichen Gründen  Kfz-Schadengutachten durch externe Dienstleister überprüfen. Dabei ist sichergestellt, dass sich die Tätigkeit des externen Dienstleisters auf diese Kontrolle beschränkt und das Gutachten nicht etwa an Dritte weitergegeben wird. Alle Daten und auch der Inhalt Ihres Gutachtens im Übrigen werden vertraulich behandelt.

Wir bitten Sie daher dringend, Ihr Einverständnis mit der Überprüfung durch einen externen Dienstleister zu erklären. Wir betonen ausdrücklich, dass dies kein Misstrauen im konkreten Fall gegenüber Ihrem Gutachten ist. Unsere Mandantin lässt grundsätzlich alle Gutachten überprüfen. Wir sehen auch nicht, aus welchem Grund Sie Einwände dagegen erhoben haben.

Unsere Mandantin möchte im Interesse des Geschädigten den Schadenfall so schnell wie möglich regulieren, Vor Abschluss der Ermittlungen, die auch eine fachgerechte Überprüfung des Kfz-Schadensgutachten einschließt, ist aus Sicht unserer Mandantin die Höhe des Fahrzeugschadens noch nicht nachgewiesen.

Wir haben uns daher eine Frist für Ihre Antwort bis zum

xx.xx.2008

vorgemerkt, wären Ihnen gleichwohl dankbar, wenn Sie umgehend per Fax antworten könnten. Sie können auch gerne Ihr Einverständnis handschriftlich auf diesem Brief vermerken und uns diesen dann formlos zurückfaxen.

Sollten Sie wider Erwarten auf Ihre Weigerung bestehen, müsste unsere Mandantin nach anderen Möglichkeiten suchen, möglichst schnell eine sachgerechte Schätzung des Schadenumfangs zu bekommen, die zur Grundlage der Schadenregulierung gemacht werden kann. Gerade bei einer Verweigerung der Mitwirkung von Ihrer Seite könnte unsere Mandantin Ihr Gutachten nicht mehr als neutrale Abrechnungsgrundlage ansehen. Unsere Mandantin wäre gezwungen, eine andere Sachverständigenorganisation mit der Begutachtung zu beauftragen. Wir bitten  um Verständnis dafür, dass dann Ihr Sachverständigenhonorar nicht übernommen werden könnte. Doppelzahlungen zu Lasten der versicherten Autofahrer möchte unsere Mandantin verständlicherweise nicht leisten.

Mit gleicher Post haben wir Ihren Auftraggeber informiert, weshalb sich die Regulierung seines Schadens verzögert.

Mit freundlichen Grüßen

F. S.

Rechtsanwalt

 Nach verstrichener Frist wird dann dem Unfallopfer die bereits einmal hier eingestellte Abtretung übersandt. 

Abtretungserklärung

An den mit der Schätzung an meinem unfallbeschädigten KFZ beauftragten Sachverständigen wurde ein Honorar von EUR … gezahlt.

Ersatzansprüche wegen der erforderlich gewordenen weiteren Begutachtung im Auftrag der Allianz trete ich hiermit an die Allianz ab.

Im Gegenzug wird mir die Allianz das an den Sachverständigen gezahlte Honorar erstatten. 

Damit jeder ohne viel Mühe nachlesen kann,  was der § 4 Nr. 1 UWG aussagt,  hier nun noch die entsprechenden Formulierungen  auszugsweise laut:  http://pahlow.uni-mannheim.de/materialien/lehre/herbstsemester_2008/unlauterer_wettbewerb/verbraucherschutz_ii/uwg5.pdf

3. Druckausübung (§ 4 Nr. 1 UWG)
Das Regelbeispiel des § 4 Nr. 1 UWG ist zweistufig aufgebaut, daher erscheint auch eine zweistufige Prüfung sinnvoll:
1. Schritt: Einsatz verpönter Mittel (Druck, menschenverachtende Handlung, sonstiger unsachlicher Einfluss)
2. Schritt: Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern
Zu den Mitteln im Einzelnen:
a) Ausübung von Druck ist die Ausübung von Zwang oder die Androhung empfindlicher Nachteile, auf die der drohende Einfluss zu haben vorgibt.
– Ausübung physischen Zwangs
– Ausübung psychischen Zwangs, insbesondere dadurch, dass sich der Abnehmer zum Geschäft veranlasst sieht, um sich nicht dem Vorwurf mangelnder Hilfsbereitschaft, Möglichkeit, Solidarität oder Dankbarkeit auszusetzen (psychischer Kaufzwang).
……..

– Moralischer Druck, insbesondere durch Missbrauch einer Autoritätsstellung (s. BGH GRUR 1979, 157 –Kindergarten-Malwettbewerb)
– Drohung mit einem Übel von einigem Gewicht, etwa mit Kündigung eines bestehenden Vertrages für den Fall, dass kein Zusatzvertrag abgeschlossen wird.
b) Menschenverachtende Handlungen, z.B. wenn die Werbung bestimmter Menschen oder Menschengruppen diskriminiert (Ausländer, Herabsetzung bestimmter Rassen oder Religionen, Diskriminierung von Behinderten oder Frauen). Menschen verachtende ist eine Handlung, die gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) oder den Grundgedanken anderer wesentlicher Grundrechte verstößt (BVerfG, NJW 2001, 591 – Benetton; BVerfG, NJW 2003, 1303, 1304 – Benetton).
….

c) Sonstiger unangemessener unsachlicher Einfluss: Unsachlich ist zunächst jede Maßnahme, die nicht mit den Eigenschaften des Produkts zusammenhängt. Aber: nicht jeder unsachliche Einfluss ist zugleich unangemessen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG.
– Maßnahmen der Verkaufsförderung (Rabatte, Zugaben, Gewinnspiele, Kopplungsangebote). Hier nahm die frühere Rechtsprechung leicht unter dem ……….

– Überrumpelung, insbesondere in Grenzfällen zu § 7 UWG, wird aber in Anbetracht des Leitbildes des mündigen Verbrauchers nur noch ausnahmsweise vorliegen (BGH GRUR 2004, 699 – Ansprechen in der Öffentlichkeit I).
4. Ausnutzung der Unerfahrenheit (§ 4 Nr. 2 UWG)
Auch hier empfiehlt sich aufgrund des zweistufigen Aufbaus eine zweistufige Prüfung:
1. Schritt: besondere Nachfragesituation (geschäftliche Unerfahrenheit, Angst,  Zwangslage)
2. Schritt: Ausnutzung dieser Situation
Abgrenzung zu § 4 Nr. 1 UWG: Schaffung einer Zwangslage fällt unter Nr. 1, Ausnutzung einer solchen (z.B. Werbung am Unfallort) unter Nr. 2 (Überschneidungen sind denkbar).
Im Einzelnen:
a) Geschäftliche Unerfahrenheit: Betroffen sind regelmäßig bestimmte Bevölkerungsgruppen wie Kinder und Jugendliche, ältere Menschen, Aussiedler und Migranten. Restriktive Auslegung notwendig: Ausnutzen der Unerfahrenheit muss vorsätzlich erfolgen und verwerflich erscheinen.
– Unlauterkeit, wenn Jugendliche die beworbenen Produkte wegen §§ 107 ff. BGB ohne Zustimmung der Eltern nicht wirksam kaufen können? Str., vgl. BGH GRUR 2004, 343 – Playstation einerseits, OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, 315 andererseits.
– Sofern indirekt auf die Eltern Druck ausgeübt werden soll (sog. Quengelware) greift allenfalls § 4 Nr. 1 UWG ein, auch dieses Beispiel ist regelmäßig nicht erfüllt (str.).
b) Leichtgläubigkeit: Überschneidung mit § 5 UWG, da es regelmäßig um unzutreffende Informationen geht, Maßgeblichkeit des dort geltenden Verbraucherleitbilds. Merke: Wenn § 5 UWG (+), ist Prüfung des § 4 Nr. 2 regelmäßig entbehrlich; wenn § 5 UWG (-), dann Vorsicht mit § 4 Nr. 2 UWG!
c) Ausnutzen einer Zwangslage, z.B. durch Werbung am Unfallort.
Zur Vertiefung: Emmerich, § 12 I-III; Scherer, WRP 2004, 1355 ff., 1426 ff.

Deutlicher geht es nicht  mehr. Das gesamte Schadensmanagement der Versicherer steht im krassen Gegensatz zu § 4 Nr. 1 UWG.  Meines Erachtens bewegt sich die Vorgehensweise vieler Versicherer darüber hinaus im Bereich des Strafrechts.

Chr. Zimper

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Allianz Versicherung, Control-Expert, EUCON - check-it, GDV, Haftpflichtschaden, HP Claim Controlling, Unglaubliches, Urheberrecht, UWG (unlauterer Wettbewerb), VERSICHERUNGEN >>>>, Willkürliches abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

29 Antworten zu Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch BLD-Anwälte im Auftrag der Allianz Versicherung ?

  1. WESOR sagt:

    Man kann Ihnen Chr. Zimper nur den größten Dank aussprechen für diese übersichtliche Darstellung des geschehenden Unrechtes. Das von verschiedenen Versicherungen in x-facherweise täglich gegen die Geschädigten und ihre Dienstleister ausgeübt wird.

    Desto größer, desto dreckiger die Regulierung.

  2. SV sagt:

    Es ist an der Zeit, dem Schadenmanagement-Spuk ein Ende zu bereiten. Bei zurückgesandten Gutachten sollten die Anwälte endlich konsequent zur Tat schreiten und Anzeige gegen den jeweiligen Versicherer erstatten.

    Hier läßt sich § 3 und 4 UWG noch verständlicher nachlesen.

    Quelle: http://transpatent.com/gesetze/uwg.html#3

    § 3
    Verbot unlauteren Wettbewerbs
    Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

    § 4
    Beispiele unlauteren Wettbewerbs
    Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

    Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

    Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

    (….)

    die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

    über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

    Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

    a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
    b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

    c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

    Mitbewerber gezielt behindert;

    einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

  3. SV ichweißvonnix sagt:

    Vor 20 Jahren habe ich auch noch gedacht, dass das UWG vorrausgesetzt es wird nur richtig angewendet, ein scharfes Schwert sei. Leider muss man jedoch immer wieder feststellen, das Gesetze in diesem Land nur rein theoretischer Natur sind, wie müssen sich da erst Leute fühlen die anspruchsvolle Aufsätze zu Rechtsthemen verfassen um dann anschließend mit der geballten Marktmacht von den Helfershelfern des GDV XXXXXXXXbosses verhöhnt zu werden.

  4. WESOR sagt:

    Das UWG hat doch eigentlich die Irreführung der Verbraucher im Gedankengut. Warum kann man nicht die Innenminister, Polizei über dieses UWG nicht davon abhalten für den GDV eine irreführende verbraucherschädliche Werbung auf den Polizei Unfallkarten zu unterlassen und dort den Geschädigten über seine Pflichten zur Beweissicherung des Unfallherganges und der Schadenhöhe hinweisen.

    Wie es von vielen Justizbehörden als „Rechtstips für Verkehrsunfallgeschädigte“ enthalten ist.

    Wäre nur einmal diese GDV – Telefonnummer von diesen Unfallkarten und das geforderte gesetzlich vorgeschriebene Beweisverfahren als Voraussetzung des BGB 249 + 823 dort aufgedruckt, würden auch die Verkehrsopfer wieder erkennen was hier eigentlich mit Hilfe der Polizei für eine vorsätzliche Irreführung zur Schädigung der Bevölkerung durch die Polizei veranstaltet wird. Mit welchen Recht machen Staatsdiener für eine private GDV GmbH irreführende Reklame am Unfallort macht.

    Man sieht und hört es ja aus der Jahresansprache der Angela Merkel welchen Tenor diese Volksvertreterin anschlägt. Kurz die Verteilung des Vermögens von unten nach oben. Die Banken können nichts dafür, das Volk soll bezahlen. Dann der hausgemachte Schwindel mit den Arbeitsplätzen. Jeder rumänische Bürgermeister hat schon erkannt dass die Heuschrecken kommen, fressen und weiterziehen. Nur unsere Kinder werden schon mit Schulden belastet um den Kapitalkonzernen unsere Steuergelder in den Rachen zu werfen. Das ist die Politik, die ich nicht will.

  5. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Chr. Zimper,
    dem ausgesprochenen Dank von WESOR kann ich mich eigentlich nur anschliessen. Von der Seite hatte ich das Problem noch nicht betrachtet. Sie haben mir insoweit die Augen geöffnet. Meines Erachtens sind jetzt die Sachverständigenorganisationen, an erster Stelle der grösste, nämlich der BVSK mit seinem Geschäftsführer, Herr RA Elmar Fuchs, sowie auch die anderen kleineren Sachverständigenverbände gefragt, dagegen Abhilfe zu schaffen.
    Es ist ein Unding, dass eine staatliche Organisation, nämlich die Polizei, für privatrechtlich strukturierte Versicherungen wirbt, und das auch noch am Unfallort.
    Früher hat sich die Versicherungswirtschaft gegen die Unfallhelferringe gewehrt, heute betreiben sie selbst derartige Helferringe, und dann auch noch mit Hilfe der Polizei.
    Hallo Sachverständige, aufwachen!
    MfG
    Werkstatt-Freund

  6. Buschtrommler sagt:

    @Wesor:
    Solange die Menschen dem Weg des geringsten Widerstandes und geistlosen Redenschwingern nachlaufen wird der Kampf gegen Windmühlen keine Früchte tragen.
    Gewinne werden privatisiert und die Schulden dem Staat „anvertraut“ mithilfe von Drohgebärden bezüglich Stellenabbau und Abwanderung ins Ausland.
    Datenschutz und Urheberrecht werden zu Worthülsen, genauso wie Bankengeheimnis und Ehrgefühl.
    Das ganze funktioniert erst durch entsprechende rechtliche Absicherung, abgesegnet von Politikern, die dem Spielball Banken, Versicherungen und Industrie allzeit hörig waren/sind.
    Wenn Verflechtung zwischen Politik und Aufsichtsgremien der Firmen bestehen, sind hier keine wesentlichen Veränderungen zugunsten des „kleinen Mannes“ zu erwarten.

    Gesetze und Verordnungen werden häufig dann erlassen, wenn schon etliche Verfehlungen getätigt wurden.
    In Anbetracht manch detailierter Ausnahmen der jeweiligen Texte frägt man sich aber, ob der tiefere Sinn wirklich erreicht wurde oder ob es eher nach dem Motto: Der große Straftatbestand für die „Kleinen“, die Ausnahmen für die „Großen“ gehandhabt wurde….

    Nachdenklicher Gruss Buschtrommler

  7. ichweißauchvonnix sagt:

    Zitat Wesor:

    „Mit welchen Recht machen Staatsdiener für eine private GDV GmbH irreführende Reklame am Unfallort macht.“

    Antwort:

    Seit die armen Staatsdiener in grün (grün/ blau) einen Nebenverdienst benötigen und sich mal eben als Dealer für die saubere HUK-Coburg verdingen.

  8. Andreas sagt:

    Was bringt es die Polizei darauf anzusprechen? Nichts, man erntet nur Achselzucken und zwar von unten nach oben…

    Grüße

    Andreas

  9. SV sagt:

    Was ist der Punkt? Der Punkt ist der, dass auch der Bund, die Länder, die Kommunen Haftpflichtansprüche zu regulieren haben. Und da ist es sehr, nennen wir es „bequem“ dem Wegbreiter wie z.B der HUK-Coburg hinterherlaufen. Praktisch so wie eine bereits getretene Spur im Schnee folgt der Kommunale Schadensausgleich dem erkorenen Leitwolf. So bleibt dann zumindest das Gefühl, eine Weiße Weste zu tragen.
    Zum Zentralruf der Autoversicherer/GDV – tut mal so, als ob ihr als Geschädigter oder als SV eine Versicherung zum Haftpflichtschaden erfragen wollt. Nichts mehr – wir brauchen nur das Unfalldatum und das Kennzeichen – das letzte Hemd wird abgefragt.

    Das Schadenmanagement und der Datenschutz lassen herzlichts grüßen.

    Ich würde daher darum bitten, hier ein Formschreiben einzustellen, wie eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bei Verletzung von § 3 in Verbindung mit § 4 UWG formuliert werden sollte, damit diese dort nicht gleich in den Papierkorb landen kann.

    Euer SV

  10. WESOR sagt:

    Ganz ehrlich, leider fehlen mir Anwälte, die die Gesetze durch das Gericht durchsetzen lassen. Nur ein Beispiel: Früher hat der Polizist den Abschleppwagen besorgt. Heute geschieht das über eine Abschleppzentrale der Reihe nach.

    Die IHK tut so als wisse sie von Nichts. Wir haben vereinbart, eine besagte „Unfallkarte mit Zentralrufnummer des GDV“ als Beweismittel für eine Anzeige nach UWG über die IHK zur Wettbewerbszentrale zu stellen.

    Vielleicht hat einer der mitlesenden eine bessere Idee, dann bitte kundtun.
    Vorteilhaft wäre es wenn mehrere Koleggen die jeweiligen IHK Beiträge zu diesen Zwecke benutzen würden. Was bei dem einen nicht ins laufen kommt, funktioniert vielleicht anderswo. Es kostet nichts. „Hiermit übersenden wir Ihnen das Beweismittel zur Klage gegen unlauteren Wettbewerb via Polizei durch die GDV GmbH“. Mal schauen wie sich die Innenminister als Lobbysten des GDV verhalten werden.

  11. DerHukflüsterer sagt:

    Nur Werbung durch die Polizei??

    Bei uns in der Kreisstadt hat ein aktiver Polizist seit Jahren ein SV-Büro u. wirbt auch damit.
    Seit dieser „Staatsdiener“ tätig ist, der von uns allen bezahlt wird und übrigens die ähnlichen Honorare verlangt wie ein selbstständiger SV, konnte ich keine von der Polizei aufgenommenen Unfälle bzw. die Fahrzeuge aus dem Unfallgeschehen mehr begutachten. Das spricht für die Werbung unter Kollegen.
    Und natürlich sind diese „Staatsdiener auch zufällig HUK-Vertragspartner bestimmter Verträge.
    Die Polizei Dein Freund u. Helfer.
    Eine Beschwerde bei dem Dienstherrn war fff.

  12. WESOR sagt:

    Soeben ein Telefongespräch geführt mit Neuigkeiten gespickt,

    In Bayern gibt es einen Erlass das hoheitliche Nebenaufgaben wie das Abschleppen ausgeschrieben wurden. Der Verband der Abschleppunternehmen ist dem höheren Gebot der GDV Dienstleistungs GmbH unterlegen. Also ruft bereits die by Polizei vom Unfallort aus den GDV Dienstleister GmbH in Hamburg an. Von dort wird der Abschleppunternehmer beauftragt. Und wir wundern uns wie es die Versicherung so schnell schafft ihren SV an das Unfallfahrzeug heranzubringen. Ganz einfach der GDV Partner Assistanz Abschlepper gibt die Unfalldaten an seinen Vermittler GDV DL GmbH weiter. Über das Kennzeichen, Versicherung Auto besichtigen. Ja da geht manchen eine Laterne auf. Der Abschleppunternehmer ist dann auch noch gleichzeitig SV-Büro für die Versicherung.

    In Sachsen, Thüringen, Hessen, Niedersachsen laeuft das bereits etwas besser über die Abschleppzentrale in Sommerda.

    Der GDV löst seine Schadensteuerung über die Innenministerien der Länder aus. Also sind wir das Volk durch diese Verknüpfungen gezwungen die Innenministerien für die Polizei und Justiz zuständig über die öffentlichen Stellen wie IHK, Wettbewerbzentrale über das vorsätzlich schädliche Handeln zu Lasten der Geschädigten durch Gerichte zu überzeugen einen Rückwärtskurs einzuschlagen. Weil wenn das Innenministerium der Firma GDV DL GmbH eine Werbeunterstützung auf den Unfallkarten gibt, dann fordern wir SV, RA usw. ebenso eine Werbeunterstützung durch die Polizei.

    Wenn wir Urheberrecht und UWG als Munition bei den Innenministerbehörden kräftig verschießen, werden wir am meisten erreichen bei den gewählten Volksvertretern. Denn der GDV hat zwar viel Geld aber wenig Wählerstimmen. Wir leben doch in einer wie auch immer gearteten Demokratie mit Wählern. Der Huber hat dem Hoenen das Kreuz umgehängt und dann ist der bestimmt dank unserer Wahlbeteiligung mit dem Beckstein baden gegangen. Warum sollen wir nicht den GDV von der Unfallkarte bringen. Nur viel Wasser ausschütten. Jeder Tropfen hölt den Stein.

  13. Fährtensucher sagt:

    WESOR Dienstag, 06.01.2009 um 16:47
    Soeben ein Telefongespräch geführt mit Neuigkeiten gespickt:

    In Bayern gibt es einen Erlass das hoheitliche Nebenaufgaben wie das Abschleppen ausgeschrieben wurden….

    Eine gute Information. Danke Wesor.-

    Den Apell kann man nur unterstützen und die Temperaturen sind gerade richtig, um sich warm zu laufen, denn solchen unseriösen Tricksereien muß man entgegen treten. Also weitläufige Presseinformation, die Anwaltschaft und die Berufsverbände der Kfz-Sachverständigen informieren. Die Industrie-und Handelskammern nicht vergessen und auch nicht das Kfz-Gewerbe.
    Vielleicht ziehen jetzt alle mal an einem Strang mit dem Ziel einer Normalisierung. Aber ein Weckruf reicht nicht, sondern
    immer wieder und mit großer Beharrlichkeit den Finger in die Wunde legen und das mindestens 365 x im Jahr.Das Unfallhelfertum der Versicherungen gehört täglich an den Pranger gestellt und ins Rampenlicht gerückt. Laßt Euch von Eurer Schweigepflicht entbinden und liefert der Presse die Geschichten, welche die Praxis zeigen. Wie in der Bildzeitung täglich eine nackte Schönheit präsentiert wird, sollte es auch Wege geben, täglich eine haarsträubende Regulierungsgeschichte präsentieren zu können. Fotos wären gut. Name und Anschrift der betroffenen Versicherung noch besser. Das Forum muß wie eine kleine Atombombe wirken und kein Politiker sollte darüber hinwegsehen können. Laßt uns mal einen umfassenden Presseverteiler zusammenstellen und dann ab die Post.

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waldschneise

    Euer

    Fährtensucher

  14. Dachsfreund sagt:

    Der Hukflüsterer Dienstag, 06.01.2009 um 16:28
    Nur Werbung durch die Polizei??
    ————————————————————–
    Bei uns in der Kreisstadt hat ein aktiver Polizist seit Jahren ein SV-Büro u. wirbt auch damit.

    Das ist ja ein ganz delikater Skandal. Und das laßt ihr euch bis heute gefallen ? Was sagt denn die Regionalpresse dazu ?

    Kann man die Postleitzahl erfahren und kann die „Werbung“ hier vielleicht einmal präsentiert werden ? Nennt doch einfach mal Ross und Reiter.-

    Ein Fall für AUTO-BILD ?

    Gruß aus der gefrorenen Suhle

    Dachsfreund

  15. borsti sagt:

    Ein Polizist der nebenbei ein SV-Büro betreibt?? Ich glaub es nicht! Dann nennt hier Namen und Fakten oder schweigt!

  16. DerHukflüsterer sagt:

    @Dachsfreund
    @Borsti
    „Ein Polizist der nebenbei ein SV-Büro betreibt?? Ich glaub es nicht! Dann nennt hier Namen und Fakten oder schweigt!“

    Nichts leichter als das.

    Arbeitsplatz von Kai Uwe Pries, Polizeidienststelle 82256 FFB Ganghoferstraße, ist mein letzter Kenntnisstand.Womöglich auch bei einer anderen Dienststelle, aber nach wie vor ein „Bxxxx“.

    Sein Büro
    http://www.sv-pries.de/index.php?option=com_content&task=view&id=13&Itemid=26

  17. borsti sagt:

    Herzlichen Dank für Ihre Mitteilung!

    Mitteilungen an die Polizei werden verschlüsselt übermittelt und sobald als möglich beantwortet, sofern Sie uns Ihre Personalien übermittelt haben.

    Diese Form der Kontaktaufnahme ist für eilige Angelegenheiten nicht geeignet.

    In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte telefonisch über Notruf 110 an Ihre Polizei!

    Ihre Bayerische Polizei
    —————————————————–
    Anfrage soeben per E-mail gestartet. Wir werden sehen.

  18. virus sagt:

    @Presseverteiler

    Hallo Fährtensucher, WESOR, borsti, DerHukflüsterer usw. usw – nehmt bitte die Microsoft Works Datenbank und tragt da eure örtliche Presse ein.

    Sendet diese an virus[at]captain-huk.de – ich werde die Daten dann zusammenfügen.

    Virus

  19. Willi Wacker sagt:

    Hallo alle miteinander,
    das rechtskräftige Urteil des LG Weiden, das damals bei der Urteilsflut etwas unterging, hat tatsächlich erhebliche Brisanz, die auch als Waffe gegen das Schadensmanagement der Versicherer eingesetzt werden sollte. Mit dem immerhin rechtskräftigen Urteil können die Schreiben der Versicherer, in den auf preiswertere Mietkonditionen hingewiesen wird, sofort zurückgesandt werden. Da das Urteil aber auch genenrell im Schadensersatzrecht gilt, können Schreiben, in den auf preiswertere Reparaturmöglichkeiten verwiesen wird, ebenfalls zurückgesandt werden. Es liegt, und insoweit ist den Richtern beim LG Weiden zuzustimmen, darin ein Verstoß gegen §§ 3, 4 UWG mit der Folge, dass derartige Schreiben nicht beachtlich sind und keine Rechtsfolgen, insbesondere keine Schadensminderungspflichtverstöße auslösen können. Das Urteil des LG Weiden muss daher so bekannt gemacht werden, wie das damalige Porsche-Urteil oder das Werkstatt-Meister-Urteil (BGH NJW 2003, 2086 und NJW 2003, 1158).
    Ich wünsche weiterhin frohes Schaffen
    Willi Wacker

  20. WESOR sagt:

    Hallo Fährtensucher, WESOR, borsti, DerHukflüsterer usw. usw – nehmt bitte die Microsoft Works Datenbank und tragt da eure örtliche Presse ein.

    Sendet diese an virus[at]captain-huk.de – ich werde die Daten dann zusammenfügen.

    virus, tut mir Leid. Das mit der „Microsoft Work Datenbank“ beherrsche ich nicht.

  21. WESOR sagt:

    http://www.bmj.bund.de/files/-/3159/2005_29_EG_Richtlinie.pdf

    dort unter (16) lesen…
    Die Bestimmungen über aggressive Handelspraktiken sollten solche Praktiken einschließen, die die Wahlfreiheit des Verbrauchers wesentlich beeinträchtigen.
    Dabei handelt es sich um Praktiken, die sich der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung von Gewalt, und der unzulässigen Beeinflussung bedienen.

    Bestimmt werden bei den Telefongesprächen mit dem Sachbearbeiter einer Versicherung keine Anwendung von Gewalt erfolgen. Aber alle anderen Begriffe dieser Richtlinie kommen bestimmt mehr oder weniger in Frage bei den Weisungen an die Geschädigten.

  22. virus sagt:

    Hi WESOR

    Vor allen Dingen, wenn der Geschädigte wie hier bereits mehrmals dargelegt, nach dem Unfall auf dem Weg nach Hause vom HaftpflichtVersicherer des Unfallgegners angerufen wird – um ihn mitzuteilen, was er nicht darf und wie es der Versicherer gerne hätte. Das ist doch 100prozentig Belästigung und Nötigung. Und führt in aller Regel auch noch zu finanziellen Nachteilen. Oder die Schreiben der DEVK – Rufen Sie uns am besten gleich vom Unfallort an. – Wer dies tut, dem wird auch nicht gesagt, was er als Geschädigter für Rechte hat.

    Es wird ein langer Weg, aus dem folgsamen deutschen Bürger wieder einen mündigen Autofahrer zu machen. Dazu bedarf es kluger und fleißiger Anwälte sowie unermüdlicher unabhängiger Sachverständiger, Mietwagenunternehmer und Inhaber von Kfz-Werkstätten.

    Virus

  23. borsti sagt:

    Also, – eine Antwort auf meine E-mail-Anfrage vom 6.1.2008 an die Polizeidirektion Fürstenfeldbruck betreffend den „sachverständigen Polizeibeamten“ steht noch aus.

    Daher werde ich nun eine schriftliche Anfrage hierzu starten und ggf. berichten.

    PS: Mit microsoft works datenbank kann ich nichts anfangen, ich arbeite mit Openoffice.

  24. virus sagt:

    Na gut, dann nehme ich auch eine Tabelle und trage daraus die Daten um.
    Name der Zeitung, Ansprechpartner (wenn bekannt) Telefon-Nummer und E-Mail-Anschrift – vielleicht für alle in dieser Reihenfolge.

    Ein seufzender Virus

  25. borsti sagt:

    Polizeibeamter als SV im Nebenjob! Ich konnte es erst gar nicht glauben! Wir haben dann recherchiert und von der
    „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“
    mit einiger Verzögerung die folgende Erklärung erhalten:

    Zitat:
    Grundsätzlich ist es so , dass allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Bayern, also auch Polizeivollzugsbeamten gestattet ist, eine Nebentätigkeit in einem gewissen zeitlichen und finanziellen Rahmen auszuüben.

    Da Herr P. nach unseren Erkenntnissen weder auf seiner Homepage noch auf seiner Visitenkarte mit seinem Beruf als Polizeibeamter wirbt, sehen wir keinen Zusammenhang zu seinem Hauptberuf und ein damit zusammenhängendes Fehlverhalten.

    Ich hoffe, dass wir Ihre Anfrage ausreichend beantworten konnten und verbleibe mit freundlichen Grüßen
    V. Fachbereichsleiter
    Zitat Ende:

    Da werden die armen Beamten in Bayern so schlecht bezahlt, daß sie einen Nebenjob brauchen um Frau und Kind durchzubringen. Armes Bayern – und was soll da noch werden bei dieser Krise?

    Aber ja – alles rechtskonform und legitim.

  26. Buschtrommler sagt:

    …an der Quelle sass der Knabe…(ob sich mancher Sv auch über nebenberufliche Finanzkraftanhebung Gedanken macht…?)
    Auszug:
    ..Reparaturkalkulation auf Grundlage durchschnittlicher Stundenverrechnungssätze..

    Diese Qualitäten seh ich durchaus kritisch…

  27. Docmorritz sagt:

    Hi Borsti
    der Mann heisst im Amtsdeutsch „Polizeikraftfahrzeugsachverständiger“—keuch—
    —-hab mich schonmal gefragt,ob der sich nur bei Polizeiautos auskennt,oder ob der als Sachverständiger dauernd mit einer gelben Rundumleuchte auf dem Kopf herumläuft.
    Peter Pan soll über ein Jahr lang mit dem bayerischen Innenministerium korrespondiert haben wegen zweifelhafter Aussagen des „Merkblattes für Unfallgeschädigte“ der bayerischen Bereitschaftspolizei.
    Wenn ich mich recht entsinne hiess es darin,dass der Geschädigte zuerst dem Polizeikraftfahrzeugsachverständigen—keuch—Zutritt zu seinem KFZ zu gewähren hat.
    Wohlmöglich,dass der dann auch noch ne neue Versicherung verkauft,oder?
    Grüsse in`s Unterholz

  28. Seeadler sagt:

    Docmorritz Dienstag, 24.03.2009 um 15:37
    Hi Borsti
    der Mann heisst im Amtsdeutsch “Polizeikraftfahrzeugsachverständiger”—keuch—
    —-hab mich schonmal gefragt,ob der sich nur bei Polizeiautos
    auskennt,oder ob der als Sachverständiger dauernd mit einer gelben Rundumleuchte auf dem Kopf herumläuft.
    ………….

    Das ist doch eine wahre Geschichte aus dem Leben. Deshalb ab damit zu AUTO-BILD

    Seeadler

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert