Urheberrecht verletzt

Man staune immer wieder, wie Urheberrechte ignoriert werden.
Quelle:

http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&nr=2535

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31 Antworten zu Urheberrecht verletzt

  1. Hunter sagt:

    Hier die wesentlichen Auszüge des Hamburger Urteils (LG Hamburg, Az.: 308 O 580/08 vom 15.05.2009)

    Urheberrecht:

    „Das Gutachten ist urheberrechtlich geschützt. Es handelt sich um ein wissenschaftliches Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, das aufgrund der seiner strukturierten Gedankenführung und sprachlichen Gestaltung die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Mindestgestaltungshöhe („kleine Münze“) aufweist. Ob den grafischen Darstellungen im Gutachten gesondert Werkschutz als Darstellungen wissenschaftlicher bzw. technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG zusteht, kann dahinstehen. Gesondert geschützt sind auf jeden Fall die vom Kläger gefertigten Fotos, die Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG genießen.“

    Vervielfältigung:

    „Zudem hat die Beklagte das Gutachten mindestens einmal per E-Mail als pdf-Datei an einen Interessenten verschickt. Auch dies impliziert eine Vervielfältigung des gesamten Gutachtens einschließlich der darin enthaltenen Fotografien i.S.d. § 16 UrhG. Das lediglich in Papierform vorliegende Gutachten musste zunächst eingescannt und anschließend auf der Festplatte gespeichert werden. Bereits hierin liegt eine Vervielfältigung, so dass nicht einmal darauf ankommt, ob der E-Mail-Empfänger anschließend das Gutachten abgerufen und wiederum auf seiner Festplatte gespeichert hat (vgl. zur Vervielfältigung beim E-Mail-Versand: Heerma in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 16 Rn. 13).“

    Nutzungsrechte:

    „Da die Nutzung jeweils ohne das erforderliche Einverständnis des Klägers erfolgte, ist sie widerrechtlich. Der Kläger hat keine Nutzungsrechte zu den erfolgten Vervielfältigungen und der öffentlichen Zugänglichmachung des Gutachtens bzw. Auszügen davon und ausgewählter Fotos durch Dritte wie der Beklagten eingeräumt.“

    Unterlassungserklärung:

    „Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Entfernung der Fotos aus dem Portal i… sowie der Einstellung des E-Mail-Versandes die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Auflage 2006, § 97 Rn. 42), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

    Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die sich aus einer Rechtsposition ergebenen Rechte auch geltend macht. Dabei ist unerheblich, ob das Gutachten sowie die Fotos für ihn nach Erstellung und Ablieferung des Gutachtens noch einen Wert haben. Wenn die Beklagte das Gutachten oder die Fotos im Internet sowie zum Versand per E-Mail nutzen möchte, so ist es ihre Sache, die rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.“

    Begehungsgefahr:

    „Der unter Ziffer 1., 2. Spiegelstrich geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der generellen Nutzung von Verkehrswertgutachten des Klägers im Portal i… ist nicht begründet. Denn dieser Anspruch setzt das Vorliegen einer Begehungsgefahr hinsichtlich der streitgegenständlichen Nutzung hinsichtlich weiterer Gutachten des Klägers voraus. Für eine solche Begehungsgefahr fehlen hier jedoch hinreichende Anhaltspunkte.

    Die (Erst-)Begehungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn aus vorangegangenen Handlungen oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, dass eine künftige Verletzung ernsthaft droht, d.h. in tatsächlicher Hinsicht so greifbar ist, dass eine zuverlässige rechtliche Beurteilung möglich erscheint (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97 Rn. 43). Sie liegt insbesondere bei vorbereitenden Maßnahmen vor, die einen künftigen Eingriff nahe legen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn. 41). Hier ist nicht ersichtlich, dass eine vergleichbare Nutzung künftiger Gutachten durch die Beklagte droht. Insofern kann der Beklagten hier auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie die Ansicht vertritt, zur Nutzung des streitgegenständlichen Gutachtens in Internetportalen bzw. zum E-Mail-Versand berechtigt gewesen zu sein. Die Berühmung eines Rechts zur Vornahme bestimmter Handlungen kann zwar grundsätzlich eine Erstbegehungsgefahr begründen (vgl. von Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn. 41). Hier dürfte sich die Berühmung aber auf die Rechtsverteidigung beschränken. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte überhaupt noch einmal Gelegenheit erhält, ein Gutachten des Klägers so zu nutzen, und dass sie selbst dann nach Risikoabwägung eine solche Gelegenheit auch wieder in gleicher Weise nutzt. Damit bleibt die Begehungsgefahr abstrakt, was für den Unterlassungsanspruch nicht ausreicht.“

    Begehungsgefahr – Hunter-Fazit:

    Vorstehenden Ausführungen ergeben im Umkehrschluß:
    Wenn eine Begehungsgefahr künftig also ernsthaft droht, dann hat der Verletzer grundsätzliche Unterlassung (auch für künftig mögliche Fälle) zu erklären.
    Wo trifft das mehr zu als bei Kfz-Schadensgutachten einschl. Lichtbildern, die nachweisbar und permanent seitens der Versicherer unberechtigt in die Restwertbörsen eingestellt werden?

    Schadensersatz:

    „Der Anspruch auf Schadensersatz folgt dem Grunde nach aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die zusätzlich zu den bereits festgestellten Anspruchsvoraussetzungen weiter erforderliche Voraussetzung des Verschuldens liegt in Form der Fahrlässigkeit vor. Denn wer eine möglicherweise geschützte geistige Leistung eines Dritten nutzt, muss sich zuvor seiner Nutzungsberechtigung vergewissern. Bleiben Zweifel, darf nicht genutzt werden. Hier hat die Beklagte ihre Nutzungsberechtigung nach Sachlage überhaupt nicht geprüft, sondern sich auf die aus ihrer Sicht bewährte Praxis verlassen. Das reichte nicht aus, zumal Rechtsirrtümer zu ihren Lasten des Nutzers gehen.“

  2. Babelfisch sagt:

    Ein in weiten Teilen überzeugendes Urteil! Interessant dürfte weiter sein, ob es dem Kläger gelingt/gelungen ist, einen Schadensersatz dafür zu erstreiten, dass „der Leiter der Immobilienabteilung der Beklagten, Herr A. M., an das Amtsgericht Esslingen herangetreten ist und das Amtsgericht mit Erfolg dahingehend beeinflusst habe, keine Gutachtenaufträge mehr an den Kläger zu vergeben“.

  3. Joachim Otting sagt:

    Die Frage ist in dem Urteil ziemlich weit unten unter V. beantwortet: Nein.

  4. Babelfisch sagt:

    @ Joachim Otting

    Vielen Dank für den Hinweis, irgendwie war gestern die Luft bei mir raus …..

  5. Joachim Otting sagt:

    @ Babelfisch

    Das mit der Luft raus kenne ich.

    Das Fazit für den klagenden SV, der jedenfalls in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Urheberrechtsdurchsetzung einen offenbar wesentlichen Auftaggeber verloren hat, lautet: Schlacht wegen des Urheberrechtes als Solchem gewonnen, Krieg verloren.

    5/6 der Prozesskosten aus einem Streitwert von über 30.000 EURO hat er wegen des abgewiesenen Schadenersatzanspruches auch noch an der Backe. Knapp neunhundertfuffzig Euro sind ihm zugesprochen worden.

    Das ist ein Weit-Unter-Null-Nummer mit Auftragsverlust bei einem Kampf ums Prinzip.

    Das muss nun jeder für sich entscheiden, ob das ein sinnhafter Kampf war.

  6. Hunter sagt:

    „Das ist ein Weit-Unter-Null-Nummer mit Auftragsverlust bei einem Kampf ums Prinzip.“

    Unter rein finanzieller Betrachtungsweise des Einzelfalles natürlich richtig.

    Dieser Sachverständige hat jedoch ein großes Schärflein dazu beigetragen, dass künftige Urheberrechtsverletzungen besser verfolgt werden können und auch verfolgt werden. Das Urteil ist, bis auf den versagten Schadensersatz, eine äußerst wertvolle Entscheidung. Insbesondere für freie und unabhängige Kfz-Sachverständige. So trägt eben jeder Idealist – auch hier und da mit einer Unter-Null-Nummer – dazu bei, dass sich Zug um Zug doch etwas ändert.

    Respekt für Menschen, die etwas anders „ticken“ und nicht bei jeder Entscheidung die möglichen Risiken scheuen oder nur den schnellen „Fuffi“ im Auge haben!!

  7. Joachim Otting sagt:

    So kann man das sehen, siehe mein letzter Satz: „Das muss nun jeder für sich entscheiden, ob das ein sinnhafter Kampf war.“

    Prozesskosten netto etwa 5.300 EURO, davon 5/6 = ca. 4.400 zuzüglich verlorene Aufträge. Wie oft kann man sich solches Heldentum leisten?

    War es Heldentum oder hat ihm Jemand gesagt, den Prozess könne man gar nicht verlieren? Dass wüsste ich sehr, sehr gerne!

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Joachim Otting, hallo Hunter,
    bei grundsätzlichen Entscheidungen ist das so eine Sache, einerseits will man die Sache entschieden haben, damit ein für allemal ein Urteil vorliegt, andererseits kann dieses Ansinnen Geld kosten, da man nie im voraus weiß, wie das Gericht letztlich entscheiden wird. Umsomehr ist vor dem Kläger der Hut zu ziehen, weil er versucht hat, über seine eigene Geldbörse eine Entscheidung herbeizuführen. Hinsichtlich des Urheberrechtes ist die Entscheidung auch super, hat sie doch gezeigt, dass das – bestrittene – Urheberrecht tatsächlich besteht. Dass der Schadensersatzanspruch abgewiesen wurde, ist bedauerlich. Können sich nachfolgende Kläger nunmehr aber darauf einstellen. Auch die Versicherer hatten durch eingelegte Revisionen versucht in ihrem Sinne Urteile des BGH zu erreichen, was ihnen auch nicht gelungen ist, z.B. die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs erst nach 6 Monaten im 130%-Bereich. Eine Entscheidung durchzusetzen kostet immer Geld.
    Mit freundl. Grüßen aus dem Kurzurlaub
    Willi Wacker

  9. Hunter sagt:

    Permanent den Kopf einziehen und mögliche Risiken bzw. Kosten aufzurechnen hat zu dem derzeitigen Desaster „Schadensmanagement“ geführt.

    Werkstätten, die sich tagtäglich Abzüge bei den Reparaturrechnungen durch Versicherer gefallen lassen, Geschädigte, die das Risiko scheuen und dafür restlichen Schadensersatz „schleifen“ lassen, gewinnorientierte Rechtsanwälte, die restlichen Schadensersatz nicht weiter beitreiben und aus „betriebswirtschaftlichen Kanzleiüberlegungen“ einfach beim Geschädigten abladen, Sachverständige, die Honorarvereinbarungen zu Gunsten von Versicherern treffen oder Sachverständige, die die Restwerte (trotz BGH-Urteil) nach wie vor über eine Börse „ermitteln“ oder Sachverständige, die das Urheberrecht nicht verfolgen und der entsprechende Auftraggeber sich dann um den Restwert mit der Versicherung herumschlagen muss, oder, oder….

    Bei so viel Ignoranz und Passivität braucht sich also keiner zu wundern, warum der Karren „Deutschland“ so tief im Dreck steckt!

    Deshalb:

    Vielen Dank für das o.a. Urteil und Respekt in Richtung Esslingen – oder wo auch immer…..

  10. Wildente sagt:

    Hunter Montag, 27.07.2009 um 19:18

    Permanent den Kopf einziehen und mögliche Risiken bzw. Kosten aufzurechnen hat zu dem derzeitigen Desaster “Schadensmanagement” geführt.

    ……….

    Ja, Hunter, genau so ist es. Das große Wort wird meist nur da geführt, wo es ungefährlich erscheint. Wir steuern auf das Maximum einer Streitunkultur zu, die sich hinter dümmlichen Phrasen und nichtssagenden Statements verbirgt. Verantwortliches Handeln in der Sache ist zwar manchmal schwierig, führt aber letztlich doch zu einem befriedigenden Ergebnis. Aber dafür muß man schon einmal die eigene vermeintliche Komfortzone verlassen und ich kenne kaum jemanden, der spontan dazu bereit wäre. Die insoweit schon gehörten Ausreden sind überwältigend naiv und man muß sich deshalb auch nicht wundern, wenn man unerwartet nicht mehr ernst genommen wird, denn darauf hat man selbst mit seinem Handeln hin gesteuert. Einfach mal sich eine Stunde des Nachdenkens gönnen, die vermeintlich unvermeidbare Hektik in die Ecke schieben und sich fragen, wie man sich in der Sache nützlich machen und engagieren könnte für sich selbst und für die Gemeinschaft.

    Die Absicht allein zählt dabei leider nicht viel, sondern nur der Aufbruch, der tatsächlich realisierte Start und die damit verbundene Standortveränderung. Und da sind wir dann schon wieder bei der emotionalen Intelligenz und das ist was anderes, als dem Suppenhuhm beim Eierlegen zuzuschauen.

    Danke für den erfrischenden und motivierenden Beitrag.-

    Mit freundlichen Grüßen

    Wildente

  11. virus sagt:

    Hallo Wildente,

    du sprichst mir aus dem Herzen. Nur weil ein Teil der Welt meint, auf meine, unsere Rechte verzichten zu dürfen, muss ich, müssen – dürfen – wir das doch noch lange nicht.
    Und wer meint, sich für immer und ewig in seiner Welt eingerichtet zu haben, wird über Kurz oder Lang eines Besseren belehrt werden.

    Herzliche Grüße ins Schilf

    Virus

  12. Moorhuhn sagt:

    Hallo Wildente, hallo virus,
    besser hätte ich es auch nicht sagen können. Ihr sprecht mir aus dem Herzen. Hunter hat recht. Lassen wir den inneren Schweinehund einmal zurück und engagieren wir uns für uns und unsere Gemeinschaft. Gemeinsam sind wir stark.
    Mit freundlichen Grüßen aus dem Moor.

  13. Friedhelm S. sagt:

    Hallo allerseits,
    nach meinem – allerdings unmaßgeblichen – Verständnis bedeutet das Urteil des LG Hamburg einen vollen Erfolg für Sachverständige, selbst wenn die Kostenfolge negativ ist. Insoweit sollten wir den Kläger unterstützen, daß er dieses Urteil in Esslingen und Hamburg erwirkt hat. Das Urteil ist für Sachverständige Gold wert.
    MfG
    Friedhelm S.

  14. Gottlob Häberle sagt:

    @ Joachim Otting

    „Das ist ein Weit-Unter-Null-Nummer mit Auftragsverlust bei einem Kampf ums Prinzip.

    Das muss nun jeder für sich entscheiden, ob das ein sinnhafter Kampf war“.

    Vieleicht gibt es ja doch noch wirtschaftlich freie, unabhängige SV’s die sich das leisten können.

    Schaden tut dieses Urteil in jedem Fall keinem SV.

    Manchmal ist eben weniger mehr. Vorallem wenn man langfristig denkt.

    Beste Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  15. Hansi sagt:

    Vielen Dank für die Urteil-Info.Das Ergebnis ist in der Tat sein Geld wert.Ein weiterer Spatenstich für das Grab der Restwertbörsen.Das Urteil kommt bestimmt nicht gut, wenn man Versicherung heißt oder anderweitig irgendwie bei den Restwertbörsen mitmischt?

  16. virus sagt:

    „…….. oder anderweitig irgendwie bei den Restwertbörsen mitmischt?“

    Da sind wir schon zwei, ………

    Vielleicht fühlt sich jemand angesprochen und klärt uns auf.

  17. Babelfisch sagt:

    @ Joachim Otting, Montag, 27.07.2009 um 18.23

    Eine prophetische Gabe im Hinblick auf den Ausgang eines Rechtsstreits hätte ich auch gerne.

    Die Tatsache, dass dieser Verfahrensausgang von den Kosten her als Pyrrhussieg zu bezeichnen ist, hängt wesentlich mit der Begründung des Gerichts zusammen, dass eine Kausalität insoweit nicht gegeben ist, als dass das AG Esslingen frei ist zu entscheiden, mit welchem Gutachter es zusammen arbeitet.

    Dass das LG Hamburg mit dem Streitwert zum Feststellungsantrag die Klage zu einem Verlustgeschäft für den Sachverständigen macht, ist auf den ersten Blick nicht unbedingt eine Zierde für die 8. Zivilkammer. Aber Vorsicht, keine Urteilsschelte, wenn man den Sachverhalt nicht kennt.

    Das eindeutige Statement zum urheberrechtlichen Schutz von Gutachten ist allerdings hervorzuheben und die Begründung unter II. 1 bis 3 klipp und klar.

    Welcher Sachverständige traut sich jetzt hier nach Hamburg?

  18. Sven sagt:

    Babelfisch Dienstag, 28.07.2009 um 17:06 @ Joachim Otting, Montag, 27.07.2009 um 18.23

    Eine prophetische Gabe im Hinblick auf den Ausgang eines Rechtsstreits hätte ich auch gerne. …

    Welcher Sachverständige traut sich jetzt hier nach Hamburg?

    Hi, Babelfisch,

    bezüglich Ihrer Frage, muß sich die Situation ergeben und dann treffen wir uns bestimmt.

    Gruß aus den Dünen

    Sven

  19. Willi Wacker sagt:

    @ Babelfisch 28.07.2009 17:06

    „Welcher Sachverständige traut sich jetzt hier nach Hamburg?“ Diese Frage hat so den Beigeschmack als ob in der Antwort eine negative Feststellung getroffen werden soll. Ich glaube aber, dass du damit die Sachverständigen ermuntern wolltest, jetzt so viel wie möglich in Hamburg vor der 308. Zivilkammer des LG HH zu klagen. Die m.E. richtige Frage wäre daher gewesen: Welcher SV traut sich jetzt nicht mehr nach Hamburg ob des klaren Erfolges im Urheberrecht? Antwort: Alle trauen sich. Dank der klaren Aussage im LG-Urteil.

    Damit dürfte das obige Urteil ein Dorn im Auge der Versicherer sein.

    Den Pessimismus des Herrn Joachim Otting kann ich nicht teilen. Bei Gericht und auf hoher See ist man immer in Gottes Hand. Selbst bei ausgepaukten Sachverhalten kann es immer Abweichungen von der eingefahrenen Rechtsprechung geben, weil immer nur Einzelfälle mit speziellen Sachverhalten entschieden werden. Jeder Fall ist irgendwie immer wieder anders. Insoweit trägt der Kläger bei jedem Prozeß ein Kostenrisiko.

    Für Sachverständige, und speziell für KFZ-Sachverständige ist dieses Urteil Goldes wert. Wird mit diesem Urteil doch der Internetrestwertbörse der Garaus gemacht. Ohne Verletzung des Urheberrechtes des SV ist daher ein Einstellen der Bilder in die Internetrestwertbörse nicht mehr möglich. Hatte auch der BGH bereits entschieden, daß nur der örtliche, regionale Markt auch für den SV entscheidend ist, hat jetzt ein Instanzgericht entschieden, daß die vom SV gefertigten Lichtbilder dem Urheberrecht unterliegen und daher ohne seine Einwilligung nicht in die Internetrestwertbörse eingestellt werden dürfen. Eine fehlende Einwilligung macht das Handeln sofort rechtswidrig.

    Insgesamt also ein prima Urteil.

    Grüße aus der Schilf- und Moorlandschaft.

  20. PeterPan sagt:

    Hallo Willi
    Es läuft bereits ein Revisionsverfahren gegen das bekannte OlG Hamburg-Urteil.
    Ich werde über das zu erwartende BGH-Urteil berichten,sobald es vorliegt.
    M.E.sollten zurzeit keine weiteren Kriegsschauplätze eröffnet werden.
    Schlüssige Konzepte zum Umgang mit Restwerthöchstgeboten werden bereits praktiziert.
    Wir sollten eine Diskussionsrunde veranstalten.
    Wer hat Interesse und würde teilnehmen?
    M.f.G. Peter

  21. Sven sagt:

    PeterPan Mittwoch, 29.07.2009 um 07:43

    Hallo Willi
    Es läuft bereits ein Revisionsverfahren gegen das bekannte OlG Hamburg-Urteil.
    Ich werde über das zu erwartende BGH-Urteil berichten,sobald es vorliegt.
    M.E.sollten zurzeit keine weiteren Kriegsschauplätze eröffnet werden.
    Schlüssige Konzepte zum Umgang mit Restwerthöchstgeboten werden bereits praktiziert.
    Wir sollten eine Diskussionsrunde veranstalten.
    Wer hat Interesse und würde teilnehmen?

    Bei frischer Seeluft im Raum Hamburg wäre ich wohl dabei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven

  22. SV Zimper sagt:

    Hallo PeterPan,

    das Urheberrecht nur auf die Börsen zu begrenzen, greift eindeutig zu kurz.
    In dem mir vom 24.07.2009 vorliegenden Schreiben der VHV Versicherung wird gegenüber dem Geschädigten ausgeführt:

    „Wir haben die Kalkulation zum Fahrzeugschaden geprüft. Dabei stellten wir fest, dass das Fahrzeug gleichwertig, aber günstiger repariert werden kann.
    Einzelheiten dazu finden Sie in dem beigefügten Prüfbericht. Deshalb rechnen wir nach den Preisen der darin genannten Werkstatt ab.“

    Incl. der ebenfalls nicht erstatteten Wertminderung ergibt sich unter Zuhilfenahme unseres Gutachtens ein m. M. nach betrügerisch einbehaltener Betrag von 437,35 €. Die Kostenpauschale wurde mit 20,00 € berücksichtigt.

    Chr. Zimper

  23. Benny W. sagt:

    Hallo Peter Pan, hallo Sven,

    im Ruhrpott wäre ich nach dem 28. September auch dabei. Bis dahin bin ich in Down Under, und zur Zeit auf Frazer Island (Weltnaturerbe) und auf dem Weg nach Cairns (Queensland).

    Über WWW bin ich jedoch mit der Heimat und CH verbunden.

    Greetings from Queensland

  24. downunder sagt:

    hi benny
    grüss mir die heimat!
    didgeridoos,play loud

  25. F.Hiltscher sagt:

    @@ Joachim Otting

    „Das ist ein Weit-Unter-Null-Nummer mit Auftragsverlust bei einem Kampf ums Prinzip.

    Das muss nun jeder für sich entscheiden, ob das ein sinnhafter Kampf war”.

    Vieleicht gibt es ja doch noch wirtschaftlich freie, unabhängige SV’s die sich das leisten können.“

    Sehr geehrter Herr Otting,
    schon immer war es bei der Durchsetzung des Rechts, der Freiheit und anderen edlen Zielen so, dass oft „Weit-unter-null-Nummern“, so wie Sie es nennen das Ergebnis waren.
    Gäbe es aber nicht immer wieder Streiter welche sich gegen alles was nicht rechtskonform ist wehren, wären wir alle Sklaven in einer rechtlosen Welt in der nur der Stärkste bestimmt.
    Soll alles vergeblich gewesen sein was sich unsere Väter u. Urväter erstritten haben, nur weil etwas unwirtschaftlich ist?
    Schon vor über 15 Jahren ist unsere Münchener Arbeitsgemeinschaft mit 15!! SV gerichtlich gegen die damals 1.Restwertbörse vorgegangen, mit einem Lacherfolg der Gegenseite und dem Erfolg sehr hoher Kosten für uns.
    Wir haben aber niemals aufgegeben obwohl wir belächelt wurden/werden u.zusätzlich gegen die Meinung des größsten und besten Berufsverbandes ankämpfen mussten/ müssen.
    Der Blog hier mit einigen engagierten SV u. RA, sowie einigen streitbaren unabhängigen Kollegen zählt nicht nur den wirtschaftlichen Erfolg, sondern sorgt dafür dass jedes erstrittene Urteil, die Unfallgeschädigten davor bewahrt tatsächlich nur Opfer der Versicherungsgesellschaften zu sein.
    Der zu beschreitende Weg ist mühsam, arbeits u. kostenintensiv, oft enttäuschend wegen einzelner Richter, aber ehrenhaft.
    Was dieser Blog mit den wenigen Streitern in Sachen Urheberrecht der SV, in Verbindung mit der Bekämpfung des Schadenmanagement bereits geleistet hat, bringen der größte u. beste Berufsverband in 100 Jahren nicht zustande, weil hier materielle Dinge und Absprachen wichtiger sind als Rechtskonformität.
    Anstatt dem SV welcher sich dieses „teuere“ Urteil mit seinen RA erstritten hat, solidarisch mit ein paar Euronen zu unterstützen, weil wieder ein „Sargnagel“ für die Restwertbörse eingeschlagen wurde, wird ein wirtschaftlicher Vergleich gezogen und der tatsächliche Erfolg nicht bewertet.
    Persönlich spreche ich jenen SV der dieses Urteil erstritten hat, anerkennend meinen Respekt aus.
    F.Hiltscher

  26. Andreas sagt:

    Die Klagen gegen die Kürzungen der HUK sind wirtschaftlich gesehen auch „Weit-Unter-Null-Nummern“, da der Zeitaufwand oftmals in keinem Verhältnis zur Kürzungshöhe steht. Vor allem, wenn man schonmal wegen 6,51 Euro geklagt hat.

    Aber weil sich soviele Sachverständige die Kürzungen aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus gefallen lassen, lohnt sich das Vorgehen der HUK noch immer, obwohl die anderen Verfahren teilweise ein zig-faches der Kürzung an Kosten für die HUK mit sich bringen.

    Grüße

    Andreas

  27. Joachim Otting sagt:

    @ F. Hiltscher

    „…muss nun jeder für sich entscheiden“ hatte ich ernst gemeint. Dass Sie solche Wege auch um den Preis hoher wirtschaftlicher Verluste gehen, nehme ich Ihnen auf Anhieb und dafür meinen Hut ab. Sie stehen dafür ja auch offen mit Ihrem Namen, so dass diese Ihre Haltung auch sicht- und überprüfbar ist.

    Ich habe hier schon so oft gelesen, was man alles müsste, so von Strafanzeige bis Verfassungsbeschwerde (gegen eine Versicherung???), ja müsste man doch unbedingt, könne doch gar nicht schiefgehen, ja warum macht das denn eigentlich keiner von den Anderen…?

    Von den Ergebnissen las ich dann nix. Vermutlich weil eben alle darauf warten, dass es ein Anderer macht. Scheitern tut es dann wohl meistens daran: Anonyme Strafanzeigen finden in der Regel wenig bis keine Beachtung. Anonyme Verfassungsbeschwerden werden noch nicht einmal mit Ablehnung beschieden. Wo sollte die auch hingeschickt werden?

    Mit Ausnahme Ihrer Äußerungen sind alle zustimmenden Kommentare, der Immobilien-SV habe es richtig gemacht, wenn er um der großen Sache willen nicht auf wirtschaftliche Nachteile geachtet habe, wohl auch zum Schutz vor Repressalien und eigenen wirtschaftlichen Nachteilen unter Nicknames gepostet. Das steht in einem gewissen Gegensatz zum „Hätte ich selbstverständlich auch getan!“, dass zwischen den Zeilen manchen Kommentares durchschimmert.

  28. Willi Wacker sagt:

    Hi Peter, hi Sven,
    wenn das meeting im Herzen Deutschlands, im Ruhrgebiet oder in seiner Nähe (vielleicht 100 km rund herum) statt findet, bin ich dabei. Nach dem 28. Sptember wären wir dann mit Benny W., der dann aus Australien wieder zurück ist, schon mal 2 aus dem hiesigen Bereich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  29. hans olg sagt:

    Das Urteil ist perfekt, der Rechtsanwalt des Sv war ungeeignet. Ich kenne einen Ra in Hamburg, der hätte hier genau das gefordert, was gewonnen wurde, bis auf die Differenz zwischen den 200 und 455 Euro, dieses Unterliegen hätte sich kostenmäßig bei 10 000 Euro Streitwert aus Billigkeitsgründen nicht negativ ausgewirkt. Die Abmahnung war auch nur 10 000 Euro Wert (wie auch gerichtlich im Zusammenhang mit den außergerichtlichen Gebühren festgestellt und zugesprochen). Der gewonnene Teil ist hier (demnach) auch 10 000 Euro Streitwert Wert, das Gericht hat aber aus Rücksicht auf den Kläger hier den Streitwert insgesamt nicht weiter angehoben (wegen der unterlegenen fehlenden Wiederholungsgefahr für weitere Gutachten, die die Teilung der hierfür insgesamt angesetzten 10 000 Euro in 5000 Obsiegen und 5000 Unterliegen nach sich zog). Ich kenne einen Ra in Franken, der würde hier ohne Skrupel gegen den Berufsgruppenlaien wegen offensichtlicher Falschberatung vorgehen. Ein Ra, der so einen Antragstext in die Klage schreibt, obwohl schon im Gesetz z.B. 250 000 Euro drin stehen, ist für diese Vertretung offensichtlich ungeeignet. Nach diesem Urteil ist es auch am AG Esslingen möglich, sich auf rechtsstaatlichem Wege über die Entscheidung des AG bzgl. der Nichtmehrbeauftragung zu beschwehren, wo vernünftige Leute sind, wird man so eine Entscheidung auch wieder revidieren. Rechtspfleger leiden unter Juristen leider am häufigsten unter Minderwertigkeitskomplexen, obwohl es hierfür eigentlich keinen Grund gibt. Für derart begründete Fälle fehlender Größe, eine sachlich falsche Entscheidung zu revidieren, hat der Gesetzgeber jedoch auch aureichend vorgesorgt (§11 RPG u.a.). Das AG Esslingen ist nicht von der Bank abhängig, soweit die Schuldnergrundstücke sich hier befinden, ist der Rechtspfleger die amtlich zuständige Institution für den Versteigerungsvorgang, dies wird sich ein mündiger Rechtspfleger hier vor einer neuerlichen Entscheidung sicher auch bewußt machen (einem Dummen müßte mans mitteilen). Eine Diskussionsrunde (oder Meeting) scheint bitter nötig und sollte in Berlin stattfinden, nicht nur die von mir erwähnten Ra sondern auch Frau Schlatter haben schon zugesagt. Na dann …

  30. H. Brenner sagt:

    Mehr oder weniger durch Zufall habe ich diese Diskussion im Internet gefunden.
    Der Kläger in diesem Rechtsstreit war ich. Der wirtschaftliche Verlust hält sich in Grenzen und wird sich über dadurch neu gewonnene Auftraggeber kompensieren.
    Das Ganze hat aber – über die rein urheberrechtlichen Belange des SV hinaus – einen noch viel größeren Tiefgang.
    Fotos werden gemacht in Räumlichkeiten und Persönlichkeitssphäre eines Eigentümers oder Mieters. Der SV ist der erste, der im Ernstfall wegen einer Verletzung dieses Schutzraumes angesprochen wird.
    Letztlich hat eine Bank das in der Zwangsversteigerung stehende Objekt zu einem deutlich niedrigeren Erwerbspreis ins Internet gestellt und damit zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Versteigeungserlös damit gedrückt worden sein könnte. Weiter hat die Bank den Schuldner nicht um Zustimmung gebeten, seine Immobilie zu einem Preis – deutlich unterhalb des sachverständig ermittelten Verkehrswerts – im Internet zu bewerben.

  31. Buschtrommler sagt:

    ..und wenn schon gegen Urheberrecht verstossen wird, dann auch gegen Datenschutz…

    http://www.swr.de/nachrichten/-/id=396/nid=396/did=5320044/16i36vf/index.html

    (…da war doch mal was mit dem Fisch….)

    Gruss Buschtrommler

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