Verbraucherschutz – der EuGH hält die Fahne hoch

Geahnt haben wir es ja bereits, dass zum Thema Verbraucherschutz in Deutschland viel geredet aber nichts getan wird. Lobbyisten und Verbände tun ihr übriges um den großen Wirtschaftsunternehmen in Deutschland die Stange zu halten und sie vor dem bösen Käufer ihrer Produkte, nämlich dem Verbraucher, in Schutz zu nehmen.

Beispielgebend ist daher das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.04.2008 Aktenzeichen C-404/06.

In diesem Verfahren – und dass muss man sich einmal wirklich deutlich vor Augen halten – hat die Deutsche Regierung ausgeführt, dass Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinien seinem Wortlaut nach nicht die Frage regele, ob der Verkäufer im Falle des Austausches eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes eine Entschädigung für dessen Nutzung verlangen könne.

Dies zu regeln sei deshalb den Mitgliedsstaaten überlassen und die deutsche Regelung wonach der Käufer
eines mangelhaften Gutes bei der Wandlung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages eine Nutzungsvergütung zu bezahlen habe sei deshalb rechtens und mit Gemeinschaftsrecht vereinbart.

Im Verfahren stand im Feuer ein Produkt der Firma Quelle, nämlich ein Herd, der nur teilweise funktionierte.

Der Europäische Gerichtshof hat den, die Rechtsposition der Firma Quelle stützenden Argumenten der Deutschen Bundesregierung eine klare Absage erteilt.

Im Urteil heißt es: „Artikel 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegen steht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsgutes bis dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen“.

Diese Entscheidung kann man nur noch als gnadenlos gerecht im Sinne des Verbrauchers ansehen. Sie ist deshalb selbstverständlich ohne jedes wenn und aber zu begrüßen und es stimmt äußerst bedenklich, dass die Bundesregierung hier überhaupt dagegen gehalten hat.

Was man im Kreise unserer Regierung somit von Verbraucherrechten hält, dürfte damit wie ein offenes Buch nun vor uns liegen.

Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung der Auslösung einer Nutzungsvergütung für die zunächst gelieferte mangelhafte Sache als
einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie angesehen, weil mit einer solchen Regelung dem Käufer eine unzulässige Gegenleistung für
die Ausübung seines Gewährleistungsrechtes auferlegt werden würde.

Bedeutung für die Praxis:

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gilt im Verhältnis der Europäischen Union zu ihren Mitgliedsstaaten.

Es bleibt deshalb abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof nun die bisherige Rechtsprechung ändert und auf den Kurs des Europäischen Gerichtshofes einschwenkt.

Sollte das geschehen, wäre der deutsche Gesetzgeber zum handeln gezwungen.

Sollte das nicht geschehen, würden deutsche Zivilgerichte nach wie vor Nutzungsvergütungen bei Ersatzlieferungen zuerkennen müssen. Dies wiederum würde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vergleiche EuGH NJW 1992 Seite 165) wegen legislativen Unrechts zu Staatshaftungsansprüchen führen.

Nach wie vor dürfte somit – jedenfalls noch – der Neuwagenkäufer im Falle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen Mängel an der Kaufsache eine Nutzungsvergütung schulden.

Ob das so bleibt wird sich zeigen. Wir werden hier wieder berichten.

Mitgeteilt von Peter Pan im September 2008

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1 Antwort zu Verbraucherschutz – der EuGH hält die Fahne hoch

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    prima Urteil. Der Herd der Fa. Quelle kann auch durch den Pkw. der Fa. …, um keinen Autohersteller nennen zu müssen, ersetzt werden. Dann stehen dem Geschädigten die gleichen Rechte wie dem Herdeigentümer zu.
    Einen schönen Abend noch.
    Willi Wacker

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