Amtsgericht Hamburg-Altona spricht Geschädigtem die Fachwerkstattlöhne zu (316 C 299/07 vom 20.12.2007).

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 20.12.2007 -316 C 299/07- in einem gut begründeten Urteil dem Geschädigten die Fachwerkstattlöhne auch bei fiktiver Schadensabrechnung zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs und dem Grunde nach unstreitig einstandspflichtig für den Unfall, der sich auf der BAB 7, Höhe Ausfahrt Hamburg-Volkspark, ereignete. Bei dem Unfall wurde ein im Februar 2000 erstmalig zugelassener VW T 4 mit einer Laufleistung von ca. 186.000 km beschädigt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen betragen die Nettoreparaturkosten 5.708,62 €. Die Beklagte ließ einen Prüfbericht erstellen, wonach nur 4.832,68 € netto an schadenbedingten Aufwendungen anfallen würden.

Als Referenzwerkstatt für die angegebenen niedrigeren Stundenverrechnungssätze wurde die Fa. XYZ angegeben. Dabei handelt es sich um einen markenungebundenen Fachbetrieb, der zu den Eurogarant-Fachbetrieben gehört und jährlich vom TÜV überprüft wird. Unter Verweis auf diesen Prüfbericht zahlte die Beklagte 4.832,68 € nebst Nebenkosten in Höhe von 25,- € an den Kläger. Mit Anwaltsschreiben wurde der Differenzbetrag weiterhin geltend gemacht. Nachdem die Beklagte jegliche weitere Zahlung ablehnte, wurde Klage erhoben. Mit der Klage wiederholte der Kläger seinen Standpunkt, das er als Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen könne. Die Beklagte verwies auf die benannte günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit, die in dem Prüfbericht angegeben worden sei. Es handele sich um eine Meister- und Fachwerkstattbetrieb in Hamburg, der fachgerechte und technisch einwandfreie Reparaturen durchführe. Es bestehe heutzutage kein Unterschied mehr zwischen einer freien oder anderweitig gebundenen Fachwerkstatt und einer Vertragswerkstatt.

Dem Kläger steht weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB zu. Der Kläger kann von der Beklagten eine Ersatzleistung nach den im Gutachten vom 13.6.2007 des Sachverständigen D. ausgewiesenen Stundenverrechnungssätzen der Firma K. Autoservice verlangen. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 BGB erforderlich ist, kann das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW 1989, 3009). Das ist vorliegend der Fall. Einwendungen gegen das Gutachten, hat die Beklagte nicht erhoben. Die Beklagte wendet lediglich ein, dass der Kläger sein Fahrzeug in der von ihr benannten Werkstatt preisgünstiger hätte reparieren lassen können. Damit kann sie jedoch aus Rechtsgründen nicht gehört werden.
Der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte muss für den Fall, dass er den ihm an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden abstrakt, d. h. fiktiv, berechnet, keine Kürzung des durch einen Sachverständigen ermittelten Schadensersatzbetrages hinnehmen, weil der Schädiger ihm eine Werkstatt benennt, die entsprechende Reparaturen preisgünstiger ausführt.

Richtschnur für den vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu leistenden Ersatz sind nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag. Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (BGH NJW 1992, 1618, 1619). Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Satz 2 BGB dem Geschädigten gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadenbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss (BGH VersR 1975, 184).
Dem Geschädigten steht es daher grundsätzlich frei, den für die Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Geldbetrag anhand eines Sachverständigengutachtens zu bemessen (BGH NJW 1992, 1618, 1620). Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich Reparaturarbeiten in der Kundendienstwerkstatt ausgeführt werden oder nicht. Der Geschädigte ist in der Verwendung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags völlig frei. Er kann die Sache auch unrepariert lassen oder selbst reparieren. In beiden Fällen hat er, selbst wenn er kraft besonderer Fähigkeiten oder aus sonstigen individuellen Gründen zu einer kostengünstigen Eigenreparatur imstande ist, grundsätzlich Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten (BGH NJW 1997, 2879, 2880). Dies folgt daraus, dass der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens ist. Der Geschädigte ist auf Grund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (BGH NJW 2003, 2085). Aus diesem Grund steht dem Geschädigten i. d. R. auch dann ein Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens zu, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und die Reparaturkosten im Ergebnis unter den vom Sachverständigen ermittelten Beträgen liegen (vgl. BGH NJW 1989, 3009). Gegen diese Auffassung des BGH ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Daraus folgt unmittelbar, dass eine Differenzierung des zu leistenden Schadensersatzes danach, ob der Geschädigte sein Kraftfahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt oder ob er anderweitig mit dem beschädigten Gegenstand verfährt, unzulässig ist. Kann der Schädiger den Geschädigten selbst dann nicht auf einen niedrigeren als den vom Sachverständigen ermittelten Betrag als Schadensersatz verweisen, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug in einer Werkstatt zu niedrigeren Preisen fachgerecht hat reparieren lassen, so ist es bar jeder Logik, den Geschädigten, der sein Kraftfahrzeug nicht hat reparieren lassen, weil er von seiner Dispositionsfreiheit in dieser Weise Gebrauch gemacht hat, auf die niedrigeren Kosten zu verweisen. Der erforderliche Schadensersatzbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ist nämlich in beiden Fällen gleich.

Tatsächlich ist kein Fall bekannt, in dem das Recht zur Durchführung einer Reparatur in der Fachwerkstatt im Falle der tatsächlich in einer solchen Werkstatt durchgeführten Reparatur in Frage gestellt wurde. Vielmehr herrscht ein breiter Konsens, dass die Kosten einer tatsächlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur seitens des Schädigers bzw. seines Versicherers zu tragen sind (AG Hamburg-Altona, Urt. v. 16.11.2007, 318 cC 140/07). Das Gericht schließt sich dabei der auch von anderen Abteilungen dieses Gerichtes vertretenen Rechtsauffassung an, dass sich der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf eine konkret nachgewiesene, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss.

Die von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Gegenauffassung beruft sich im Regelfall darauf, der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, müsse sich auf diese auch verweisen lassen. Ein solcher Grundsatz kann jedoch auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Richtschnur für den vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu leistenden Ersatz sind nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (vgl. BGH, NJW 1992, 1618, 1619). Dieser Geldbetrag ist der für die Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderliche Betrag, der i. d. R. anhand eines Sachverständigengutachtens zu bemessen ist (BGH, NJW 1992, 1618, 1620). Folgte man der Argumentation der Beklagten, so wäre der unmittelbar nach dem Unfall zu bemessende Schadensersatzbetrag mit dem Wert „x“ zu bemessen, würde dann, wenn der Versicherer des Schädigers die Möglichkeit einer konkreten Verweisung hätte, dieser Wert entweder “x“ oder “x-y“ betragen und schließlich, wenn der Versicherer innerhalb der angemessenen Frist eine Verweisung ausgesprochen hätte, “x-y“, wenn er die Frist versäumt hätte, hingegen wiederum “x“. Dass dies nicht konsequent ist, liegt auf der Hand, Es lässt sich auch nicht mit dem Grundsatz vereinbaren, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Schadenshöhe, im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts, der Zeitpunkt ist, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (so zutreffend BGH NJW 2007,67, 69). Folgt man der Rechtsprechung des BGH, so müsste die Verweisung entweder bis zur Behebung des Schadens zugelassen werden oder überhaupt nicht. Ersteres wäre, abgesehen von der Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit, ersichtlich interessenwidrig, denn dies würde dazu führen, dass sich derjenige Schädiger, der den Schaden schnell reguliert, jeder Möglichkeit begibt, eine noch günstigere Werkstatt ausfindig zu machen. Derjenige Schädiger hingegen, der sich zunächst weigert, den Anspruch zu erfüllen, könnte die hierdurch gewonnene Zeit ausnutzen, um sich in aller Ruhe auf die Suche nach einer noch preiswerteren Werkstatt zu machen. Der Geschädigte könnte ihm dann nicht entgegenhalten, dass er in Zeitnot sei, weil er ja nur Abrechnung “fiktiver“ lnstandsetzungskosten beansprucht. Die Vornahme einer Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf ist im Ergebnis nur ein Notbehelf, um diese Konsequenz zu umgehen.

Würde man zulassen, dass die Beklagte für die Erfüllung des Schadensersatzanspruches die Kosten einer konkret benannten Werkstatt zu Grunde legen darf, so würde dies darauf hinauslaufen, dass der Geschädigte zur Kompensation seines Schadens genau diese benannte Werkstatt aufsuchen müsste, um keinen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden. Denn der Anspruch auf Ersatz des dem Geschädigten entstandenen Schadens bedeutet Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Wie aus dem Vortrag der Beklagten hervorgeht, handelt es sich bei der von ihr benannten Werkstatt um eine ausgesprochen günstig arbeitende Reparaturwerkstatt. Wirtschaftlich betrachtet würden die Reparaturkosten in genau dieser konkreten Reparaturwerkstatt ersetzt werden, nicht aber der Schaden als solcher. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung auch aus folgenden Gründen nicht stand:

Der Geschädigte, der die Wahl zwischen Naturalrestitution und Geldersatz hat, kann auch frei wählen, von wem er das Fahrzeug reparieren lässt. Anderenfalls würde die Entscheidung des Klägers für Geldersatz faktisch darauf hinauslaufen, dass er zu seinem Nachteil behandelt wird, als habe er sich für eine Naturalrestitution durch Reparatur bei der Firma XYZ entschieden. Die Beklagte legt nach ihrem Vortrag für die Schadensberechnung grundsätzlich die von der Firma XYZ ermittelte günstigste und konkret benannte Werkstatt zu Grunde. Demnach verweist sie bei Kfz-Schäden von Anspruchsgegnern in Hamburg regelmäßig auf die Autowerkstatt XYZ. De facto würde die Zulassung der Verweisung auf eine “fiktive“ Naturalrestitution durch die Werkstatt XYZ als verlängerten Arm der Beklagten hinauslaufen. Da der Geschädigte durch die Gestaltung des Schadensersatzrechtes allerdings gerade nicht gezwungen sein soll, die Schadenbeseitigung dem Schädiger anzuvertrauen (BGH VersR 1975, 184), scheidet eine entsprechende Verweisung auf die Werkstatt XYZ im Falle der tatsächlich durchgeführten Reparatur von vornherein aus. Warum dies bei abstrakter Schadensberechnung anders sein sollte, ist rechtlich nicht begründbar.

Dass sich der eingetretene Schaden nicht an einer konkret benannten Werkstatt festmachen lässt, zeigt sich auch bei einem Verkauf des Fahrzeuges: Der nicht reparierte Schaden wird vom potenziellen Käufer vom Wert des Fahrzeuges ohne Schaden in der Höhe in Abzug gebracht, wie die Kosten einer ordnungsgemäßen Instandsetzung seiner Sicht nach betragen. Hierbei wird sich der Käufer des Fahrzeuges regelmäßig nicht darauf verweisen lassen, dass der Abzug geringer zu bemessen sei, weil die Reparatur bei der Firma XYZ günstiger hätte durchgeführt werden können.

Die fiktiv bei einer Reparatur in der Werkstatt XYZ entstehenden Kosten können die Höhe des Schadens aber auch schon vom Grundsatz her nicht widerspiegeln. Der Geschädigte ist bei seinem Schadensersatzverlangen nämlich nicht gehalten, den für ihn günstigsten Reparaturpreis im unteren Preisbereich aller in Betracht kommenden gleichwertigen Reparaturmöglichkeiten zu Grunde zu legen.

Der Marktpreis für eine Reparatur definiert sich, grob gesagt, als derjenige Preis, bei welchem sich Angebot und Nachfrage im Gleichgewicht treffen. Bei fiktiver Abrechnung sind potenziell Erwerbswillige ebenso wenig vorhanden wie eine tatsächlich durchgeführte Reparatur. Die Schadensberechnung darf sich aber nicht an hypothetischen Ersatzkosten orientieren, sondern muss ein Gegengewicht mit dem Markt darstellen. Der Kläger ist ebenso wie alle anderen Geschädigten, die auf fiktiver Basis abrechnen, so zu stellen, als ob es zu einer Reparatur kommt. Das folgt schon aus dem oben erwähnten Grundsatz, dass der Geschädigte selbst dann, wenn er zu einer kostengünstigen Eigenreparatur imstande ist, grundsätzlich Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten einschließlich des Unternehmergewinns hat (BGH NJW 1997, 2879, 2880). Kann der Geschädigte aber nicht einmal darauf verwiesen werden, dass er das Fahrzeug selbst kostengünstiger reparieren könnte, dann ist es rechtlich noch weniger haltbar, ihn darauf zu verweisen, dass er dies in einer vom Versicherer angesonnenen Werkstatt tun müsse.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB kommt bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis von vornherein nicht in Betracht. Denn dem Geschädigten, der “fiktive“ lnstandsetzungskosten geltend macht, kann nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe es unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Der Schaden ist ein für allemal eingetreten, sobald sich das schadenstiftende Ereignis auf die hierdurch beschädigte Sache ausgewirkt hat. Anders als bei Schadenspositionen wie Mietwagenkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung hat der Geschädigte bei einer Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis keine Möglichkeit, auf die Höhe des Schadens Einfluss zu nehmen.

Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

So das zutreffend begründete Urteil des Amtsrichters der 316. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Hamburg-Altona.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu Amtsgericht Hamburg-Altona spricht Geschädigtem die Fachwerkstattlöhne zu (316 C 299/07 vom 20.12.2007).

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    ein wirklich gut begründetes Urteil. Interessant auch der richterliche Hinweis im Urteil, dass es bei fiktiver Schadensabrechnung gar keine Schadensminderungspflicht geben kann. Der Hinweis der Versicherungen in den entsprechenden Formularschreiben:“Sie sind im Rahmen der Schadensminderungspflicht, §254 BGB verpflichtet, die günstigeren Werkstattpreise zu akzeptieren“ oder ähnlich, kann ab jetzt in der Pfeife geraucht werden.
    Ihr Werkstatt-Freund

  2. Rafael sagt:

    also ich muss schon sagen, wenn es um streitigkeiten über sachverständigenhonorare geht, ist diese internetseite als „nachschlagewerk“ sehr geeignet! danke den machern

  3. Friedhelm S sagt:

    Hi Willi,
    interessant an der Urteilsbegründung des Amtsrichters des AG Hamburg-Altona ist auch der Satz, dass Referenzwerkstatt der verlängerte Arm der Versicherung ist. Deutlicher kann man es nicht darstellen. Insgesamt ein gelungenes Urteil. Solche Richter braucht das Land!
    Grüsse
    Friedhelm S.

  4. Hunter sagt:

    @Rafael

    Wer sich bei den Katgorien einliest und insbesondere die Urteilslisten betrachtet wird erkennen, dass die Wertigkeit dieser Seiten nicht nur bei den Sachverständigenhonoraren liegt.

    Schadensmanagement als Gesamtes ist das zentrale Thema.
    Nicht nur der ewige Streit (mit der HUK) um die Sachverständigenhonorare.

    Fiktive Abrechnung gesamt = 121 Beiträge
    Stundenverrechnungssätze markengeb. Fachwerkstatt = 96 Beiträge
    UPE-Zuschläge = 76 Beiträge
    Verbringungskosten = 60 Beiträge
    Restwert / Restwertbörse = 47 Beiträge
    130%-Regelung = 37 Beiträge
    Mietwagenkosten = 32 Beiträge

    usw.

    Alles ausgewogen zu der jeweiligen Häufigkeit der Rechtsprechung.

    Sachverständigenhonorarprozesse gegen die HUK sind eben ein alltägliches Thema bei den Gerichten. Zu keinem anderen Thema gibt es so viel (unnötige) Streitigkeiten / Jahr.

  5. virus sagt:

    Das Hinterhältige daran, die (so)genannten Referenzwerkstätten wissen nichts von den in Aussicht stehenden Aufträgen. Fragt doch mal bei den genannten nach, ob und wie viel Aufträge aufgrund ungerechtfertigter Schadenminimierung in ihren Werkstätten zur Reparatur angekommen sind.

    Virus

  6. Buschtrommler sagt:

    @virus….die (so)genannten Referenzwerkstätten wissen nichts von den in Aussicht stehenden Aufträgen.

    ..na klar, weil die Vs ihrerseits (durch z.B. CE) die Ga der Sv kürzen lassen nachdem sie „gewisse Preisstrukturen“ der jeweiligen Betriebe ausgehandelt haben und als „Berechnungsmaßstab“ heranziehen.
    Ich kann mir durchaus vorstellen daß so mancher „Vs-Betrieb“ seine eigene „angebliche Kalkulation“ nicht nehmen würde um einen Schaden wirklich zu beheben nach Ga-vorgabe eines unabhängigen Sv´s. (Das ist ähnlich wie die sog. durchschnittlichen Stundensätze…man nehme 10 Betriebe ohne Marke und 2 Markenwerkstätten,errechne den Durchschnitt und posaunt: DAS ist der Durchschnittspreis…)

    Gruss Buschtrommler

  7. Friedhelm S sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    hoffentlich lesen auch Inhaber der sog. Referenzwerkstätten hier mit. Sie können einiges lernen.
    Die Sache mit den Durchschnittspreisen dürfte doch ohnehin tot sein. Der BGH hat diese Durchschnittswerte doch schon gekippt. Und jetzt wird bei Captain-HUK fast jeden Tag ein Urteil mit Fachwerkstattlöhnen eingestellt.
    Deutlicher gehts nimmer.
    Noch einen schönen Tag
    Friedhelm S.

  8. Chr. Zimper sagt:

    Klar und deutlich führt das Gericht aus, der Geschädigte hat vollständigen Anspruch auf die im Gutachten kalkulierten Werte.
    Eine Überprüfung der Gutachten durch Dritte mit der Maßgabe hier Änderungen der Schadenersatzleistungen vorzunehmen, steht somit auch diesem Urteil entgegen. Und wenn schon der Verweis auf bestimmte Werkstätten bei einer fiktiven Abrechnung nicht greifen kann – der verlängerte Arm des Schadenverursachers -, dann ist um so konsequenter die tatsächliche Reparatur des beschädigten Fahrzeuges in diesen Betrieben zu verneinen.

    Chr. Zimper

  9. Siegfried Sturm sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    die Urteilsbegründung kann als Textbaustein bei Restschadensersatzklagen bei fiktiver Schadensabrechnung verwandt werden. Besser noch das Urteil aus C-H. kopiert der Klage beifügen.
    MfG
    Siegfried Sturm

  10. MGFahrer sagt:

    Hallo liebe Kollegen,
    schon seit einiger Zeit verfolge ich aufmerksam die zugegeben sehr interessanten Beiträge und die zugehörigen Kommentare in diesem Forum.Ich möchte nicht verheimlichen, dass ich überwiegend mit Versicherungen zu tun habe oder sagen wir besser des öfteren von einigen Versicherungen oder Agenturen Aufträge bekomme. Die Diskussion über die Anerkennung der Stundenlöhne markengebundener Fachwerkstätten oder Niederlassungen dauert an und wird dies auch trotz einiger unmissverständlicher Urteile weiter tun. Nun bin ich in der misslichen Lage, in einem Ballungsgebiet tätig zu sein, in dem es mehrere markengebundene Werkstätten des gleichen Herstellers in zumutbarer Entfernung gibt. In unserem Büro wird es daher so gehandhabt, dass von diesen Werkstätten und deren Löhnen ein arithmetischer Mittelwert gebildet wird und dieser letztendlich auch zur Anwendung kommt. Meine ortsansässigen Kollegen, deren Gutachten sehr oft auf meinem Tisch landen, sind jedoch der Auffassung, dass immer die „höchstbietende“ Werkstatt relevant ist. Dies sowohl bei den Löhnen als auch bei den UPE-Aufschlägen. Daher würde mich die Meinung der in diesem Forum mitarbeitenden und – denkenden Kollegen sehr interessieren. In Bezug auf die anzuwendenden Löhne der Fachwerkstätten ist mithin auch bei älteren Fahrzeugen ein deutlicher Meinungsumschwung wahrzunehmen. Ich hatte z. Bsp.schon Kunden, die mich erbost anriefen, weil die kalkulierte Summe wegen der Löhne viel zu hoch sei. Der Hintergrund ist, wie sollte es man anders erwarten, der drohende wirtschaftliche Totalschaden, wenn der Wiederbeschaffungswert einfach nicht mehr ausreicht. Und exakt hier scheiden sich die Geister. Ich meine dass wenn wir schon eine Rechtssprechung in diesem Lande haben, sollte sie doch auch für uns alle gelten, und dies bis zum Sanktnimmerleinstag. Dann kann es doch auch nicht sein, dass ich dem Kunden mit dem 2 Jahre alten BMW die Werkstattlöhne der örtlichen BMW Werkstätten spendiere und der arme Kerl oder die arme Dame mit dem 10 Jahre alten Wagen kriegt die Löhne von der Krauterbude um die Ecke, nur damit der fahrbare Untersatz auch weiter seine ihm zugedachte Funktion erfüllt, oder? Selbstverständlich sollte man bei ältern Fahrzeugen alternative so genannte zeitwertgerechte Reparaturmöglichkeiten in Betracht ziehen, dies aber nur bei Kaskoschäden. Denn alle smart repair oder spot repair Methoden stammen ursprünglich aus der Fahrzeugaufbereitungsbranche, mit denen sich ein überwiegnder Teil der „Haftpflicht-Geschädigten“ nicht zufrieden geben wird.
    MfG
    MGFahrer

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