VG Stuttgart entscheidet im vorläufigen Rechtschutz gemäß § 80 V VwGO gegen die Verwaltungsbehörde bei Führung eines Fahrtenbuches ( VG Stuttgart Beschluss vom 5.2.2014 – 8 K 4584/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute bringen wir einmal eine etwas andere Entscheidung, die mit dem Unfallschaden direkt nichts zu tun hat. Thema dieses Beschlusses ist der Streit bezüglich der Auflage eines Fahrtenbuches. Beanstandet wurde im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) das fehlende bzw. fehlerhafte Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Entscheidung wurde erstritten und eingesandt durch die Rechtsanwälte Bloedt-Werner und Huber aus 76547 Sinzheim.

Viele Grüße
Willi Wacker

8 K 4584/13

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,

– Antragstellerin –

gegen

Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Landratsamt Esslingen,
Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen,

– Antragsgegner –

wegen

Fahrtenbuchauflage

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart – 8. Kammer – durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts … und die Richterinnen am Verwaltungsgericht … und …
am 05. Februar 2014 beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.10.2013 gegen die Verfügung des Landratsamtes Esslingen vom 22.10.2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.400 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 24.10.2013 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Landratsamtes Esslingen vom 22.10.2013. Mit der Verfügung wurde ihr auferlegt, ab dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung bis zum 21.04.2014 für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … bei Wechsel des Fahrzeugs für das entsprechende Ersatzfahrzeug, ein Fahrtenbuch zu führen (Ziffer 1), im Einzelnen bestimmte Eintragungen zu machen (Ziffer 2) und das Fahrtenbuch noch 6 Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt wurde, aufzubewahren und es zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen (Ziffer 3). Der Anordnung, das Fahrtenbuch zu führen, lag ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h am 15.05.2013 zu Grunde.

Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Der Antrag ist auch begründet. Die angefochtene Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig, so dass das Gericht bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, Vorrang einräumt vor dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der Anordnung.

Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 verfügten Fahrtenbuchauflage ist § 31a StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (Abs. 1 Satz 1). Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge benennen (Abs. 1 Satz 2).

Das Gericht kann offen lassen, ob im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO erfüllt sind. Denn jedenfalls ist die angefochtene Verfügung mit Ermessensfehlern behaftet, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

§ 31a Abs. 1 StVZO ermächtigt die Behörde nicht nur zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, vielmehr ist sie auch gehalten, Ermessen auszuüben, also den Zweck der Ermächtigung zu beachten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 LVwVfG). Ermessensfehler liegen dann vor, wenn die zuständige Behörde den Zweck des ihr eröffneten Ermessens verkennt, insbesondere relevante Tatsachen nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt, den ihr gesetzten Rahmen, etwa durch unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Maßnahmen, überschreitet oder – wie hier – gar kein Ermessen ausübt. Eine fehlerhafte oder unvollständige Ermessensentscheidung kann jedenfalls noch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz durch Nachholen einer fehlerfreien Ermessensentscheidung erfolgen. Jedoch kann die zuständige Behörde ihre Ermessenerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich „ergänzen“ (§ 114 Satz 2 VwGO), was ein erstmaliges Ausüben von Ermessen zu diesem Zeitpunkt ausschließt. Ermessenserwägungen sind regelmäßig der Begründung der Entscheidung zu entnehmen. Sie können sich aber auch aus anderen Umständen, etwa dem Akteninhalt ergeben. Die Beweislast für eine rechtmäßige Ermessensausübung liegt bei der Behörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2111.2012 – 9 S 1823/12 – <juris> m.w.N.).

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Verfügung des Antragsgegners vom 22.10.2013 auf eine kurze Schilderung des Sachverhalts und die Feststellung, dass die Ordnungswidrigkeit einen erheblichen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften darstelle. Sodann folgt der Satz: „Im Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit wird daher die Führung eines Fahrtenbuches für das genannte Fahrzeug angeordnet, damit künftig bei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften die verantwortlichen Fahrzeugführer festgestellt werden können“.

Damit lässt die Verfügung selbst Ermessenserwägungen aber nicht erkennen. Im Gegenteil deutet die Wortwahl („wird … angeordnet … damit“) bereits darauf hin, dass die Behörde davon ausging, dass im Falle des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit wie der festgestellten, die Führung eines Fahrtenbuches zwingend anzuordnen ist. Soweit in der Verfügung weiter ausgeführt wird, dass die Behörde es „für angemessen halte, diese Maßnahme bis zum 21.04.2014 und für das Tatfahrzeug bzw das entsprechende Ersatzfahrzeug zu beschränken“, ergibt sich nichts anderes, da sich diese Erwägungen lediglich auf das „wie lange“ bzw. „in welchem Umfang“ beziehen, nicht jedoch auf die Frage des „ob“. Aber auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf Ermessenserwägungen der Behörde. Im Anhörungsschreiben vom 17.09.2013 wird zwar die Regelung des § 31a StVZO wörtlich zitiert. Allein hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Behörde später tatsächlich eine Ermessensentscheidung getroffen hat.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 31a Abs. 1 StVZO. So hat es der VGH Baden-Württemberg in einer Entscheidung ausreichen lassen, dass die Behörde pauschal ausführt „Ihre Angaben im Vorverfahren haben wir berücksichtigt“ und in der Begründung der Verfügung auf die Nichtbe-nennung des verantwortlichen Fahrzeugführers, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h sowie deren Qualifizierung als wesentlichen Verkehrsverstoß, der die Fahrtenbuchaufjage rechtfertige, abgehoben hat. Dies seien Feststellungen und Erwägungen, die jedenfalls auch der Ebene der Ermessungsbetätigung zugeordnet werden könnten. Je gewichtiger ein unaufgeklärter Verkehrsverstoß sei und je geringer die im Verfahren gezeigte Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, um so eher könne die Behörde dies auf der Ermessensebene ohne ausgreifende Erläuterung berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 30.11.2010 – 10 S 1880/10 – <juris>). Anders als im vorliegenden Fall hatte die Behörde in jenem Fall damit aber zumindest ansatzweise Ermessen ausgeübt, was der VGH daraus geschlossen hatte, dass sich die Behörde, wenn auch formelhaft, mit dem Vorbringen des Antragstellers im Vorverfahren auseinandergesetzt hatte. Hieran fehlt es jedoch in der angefochtenen Verfügung vom 22.10.2013 völlig. Die Antragstellerin hatte im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage Einwendungen u,a. dahingehend erhoben, dass ihr eine Identifikation des Fahrers allein anhand des mit dem Zeugenfragebogen übersandten schwarz-weiß Bildes nicht möglich gewesen sei und die Ermittlungen erst nach einem Zeitraum von 6 Wochen aufgenommen worden seien, so dass es ihrer Geschäftsführung nicht mehr möglich gewesen sei, zu ermitteln, wer den Pkw zum Zeitpunkt der angeblichen Tat gefahren haben könnte. Unabhängig davon, ob dieses Vorbringen einer Fahrtenbuchauflage entgegenstehen könnte, ist der Antragsgegner hierauf in der angefochtenen Verfügung aber auch nicht ansatzweise eingegangen.

Soweit der VGH Baden-Württemberg in jener Entscheidung im Rahmen der – die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden – Interessenabwägung zudem auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung einbezogen hat, ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des VGH ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren.Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, sei regelmäßig auszugehen (vgl. Beschluss vom 30.11.2010 -10 S 1860/10 -, a.a.O.). Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits an jeglichen Ermessenserwägungen, die die Widerspruchsbehörde „ergänzen“ bzw. „korrigieren“ könnte.

Die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 22.10.2013 teilen das rechtliche Schicksal der Ziffer 11 da die darin enthaltenen Verpflichtungen davon abhängen, dass die Fahrtenbuchauflage zu Recht verfügt wurde. Es war deshalb auch insoweit der angeordnete Sofortvollzug auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt werden kann, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, liegen hier nicht vor. Vorverfahren in diesem Sinne ist nur das in den §§ 68 ff. VwGO im Sinne einer Sachvorteilsvoraussetzung vorgeschriebene Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungsklage erfolglos durchgeführt werden muss. Eine Entscheidung des Gerichts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass es im Anschluss an ein solches Vorverfahren zu einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren gekommen ist. Im vorliegenden Verfahren des vorläufugn Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt dagegen die von der Antragstellerin beantragte Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht in Betracht (vgl. VGH, Beschluss vom 18.09.2000 – 2 S 2012/00 – <juris> m.w.N.).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage 400 EUR je Monat. Nach der neueren Praxis des 10. Senats des VGH Baden-Württemberg, der das Gericht folgt, kommt eine Halbierung dieses Betrags im Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 09.02.2009 – 10 S 3350/08 – und vom 30.11.2010 -10 S 1880/10 – <juris>).

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