AG Obernburg verurteilt mit sauberer Begründung die Schädigerin persönlich zur Zahlung der restlichen Schachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Urteil vom 10.4.2014 – 1 C 504/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Obernburg mit sauberer Begründung zu den abgetretenen Sachverständigenkosten auf Grundlage des aktuellen BGH-Sachverständigenkostenurteils VI ZR 225/13 bekannt. Die beantragten restlichen Sachverständigenkosten wurden, wie auch die Mahnkosten, zugesprochen sowie auch die Rechtsanwaltskosten mit 1,3. So weit, so gut. Bei den Kosten für die Halteranfrage wurde dann aber wieder in den alten Trott verfallen und diese abgewiesen. Dabei überzeugt die vom Gericht abgegebene Begründung keineswegs. Die Kosten der Halteranfrage sind vielmehr auf das Unfallereignis zurückzuführen. Ohne das schädigende Ereignis wäre der Geschädigte nicht gezwungen gewesen, bei der Straßenverkehrsbehörde die Namen und die Anschrift des den Unfall verursachenden Halters zu erfragen. Bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherung als Gesamtschuldner. Dementsprechend ist der Gläubiger berechtigt, einen der Schuldner wegen des Restbetrages voll in Anspruch zu nehmen. Bei den Halteranfragekosten handelt es sich um auf den Unfall beruhende Auskunftskosten, die vom Schädiger gemäß §§ 823, 249 BGB zu ersetzen sind. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Obernburg a. Main

Az.: 1C 504/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn  Kfz-Sachverständiger S. B. ,  K.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P.,  A.

gegen

Frau E. C. ,  G.

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwalt B. C., H.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Obernburg a. Main durch den Richter am Amtsgericht (Stellvertretender Direktor) … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 folgendes

Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 343,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.10,2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaitskosten in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.12.2012 und 10,00 Euro Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 398, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 343,32 Euro.

Die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten, W. N. , in Bezug auf die Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Soweit die Beklagte die Höhe der abgerechneten Sachverständigenkosten und insbesondere die Angemessenheit der Nebenkosten bestreitet, hat der Bundesgerichtshof durch die Entscheidung vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) die Möglichkeit des Gerichts, die erforderlichen Sachverständigenkosten im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen, eingeschränkt.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt:

Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteiie vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27 vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13 vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19 vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17 vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 vom 2, Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobiigationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2 ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27 vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

Im Leitsatz Ziff. 3 hat der BGH ausgeführt: „Auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist es aber zu beanstanden, wenn das Gericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes vornimmt.“

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Zahlungsanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht begründet. Eine Kürzung der Honorarforderung aus der Rechnung des Klägers vom 24.09.2012 wäre nur möglich, wenn ein Verstoß des Geschädigten, W. N. , gegen seine Schadensminderungspflicht vorliegen würde. Einen solchen Verstoß des Geschädigten trägt die Beklagte substantiiert nicht vor und hat auch keinen Nachweis hierfür erbracht.

Bei der Frage, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, ist auf den Geschädigten (Zedenten) nicht auf den Kläger als Zessionar abzustellen. Der Sachverständige ist hinsichtlich der Obliegenheit zur Schadensminderung nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Der Geschädigte müsste sich daher eine Pflichtverletzung des Sachverständigen nicht zurechnen lassen. Der Einwendungsausschluss hat auch dann Bestand, wenn der Sachverständige durch Abtretung Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012, 4 U 112/11 und OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2006, 4 U 49/05).

Soweit die Beklagte mit Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.02.2014 (7 U 111/12) eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kläger als Einwendung erhebt, kann dem nicht gefolgt werden.

Zum einen hat das OLG Dresden im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO, die BVSK-Honorarumfrage als Grundlage herangezogen, was nach dero. g. Entscheidung des BGH gerade nicht möglich ist. Das OLG Dresden hat die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten an dieser Tabelle bemessen und ist deshalb zu einer überhöhten Sachverständigenrechnung gekommen. Dieses Vorgehen ist nach der Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 jedoch nicht zulässig.

Darüber hinaus ist der Bundesgerichtshof in den bisherigen Entscheidungen dann vom Bestehen einer Aufklärungspflicht eines Mietwagenunternehmens ausgegangen, wenn der Vermieter einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif liegt. Im Urteil vom 07.05.1996 (VI ZR 138/95) hat der Bundesgerichtshof außerdem darauf hingewiesen, dass selbst wenn sich der Vermieter durch das Unterlassen eines Hinweises auf einen günstigeren Pauschaltarif und durch das Verlangen eines höheren Unfallersatztarifes gegenüber seinem Mieter schadensersatzpflichtig machen sollte, so dürfe diese Marktgepflogenheit der Vermieterbranche im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten nicht zu Lasten des Letzteren gehen. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers möge sich in einem solchen Fall vom Geschädigten, wenn er ihm die in dessen Lage als erforderlich aufgewendeten Mietwagenkosten ersetzt, in Anwendung des Rechtsgedanken aus § 255 BGB etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter abtreten lassen.

Soweit die Schädiger und die hinter ihnen stehenden Haftpflichtversicherungen der Ansicht sind, die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten seien überhöht, kann dieses Problem in den Fällen, in denen das vereinbarte Honorar für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht war, nur dadurch gelöst werden, dass die Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs sowie des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots etwaige vertragliche Ersatzansprüche gegen den Sachverständigen an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abzutreten haben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sachverständige – wie vorliegend – die Ansprüche gegen den Versicherer hat abtreten lassen. In diesem Fall kann der Streit um die Angemessenheit bzw. Vertragsgemäßheit der Sachverständigenkosten allein in diesem Rechtsverhältnis ausgetragen werden. Hierauf hat das OLG Sachsen-Anhalt bereits in der Entscheidung vom 20.01.2006 hingewiesen.

Vorliegend hat sich die Beklagte keine Schadensersatzansprüche, Bereicherungsansprüche oder vertragliche Ansprüche vom Geschädigten abtreten lassen, so dass sie keine Einwendungen oder eine Aufrechnung gegenüber der Honorarforderung des Klägers geltend machen kann.

Die Klage war daher in der Hauptsache begründet.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 284, 286 ZPO. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 20.09.2012 eine Zahlungsfrist zum 08.10.2012 gesetzt. Die Beklagte befand sich daher ab 09.10.2012 im Verzug. Die Beklagte muss sich insoweit die Zahlungsverweigerung durch die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung zurechnen lassen.

Als Verzugsschaden kann der Kläger nach § 286 ZPO auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend machen. Allerdings besteht lediglich ein Anspruch auf Erstattung einer 1,3-Geschäftsgebühr. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass in durchschnittlichen Fällen allenfalls eine 1,3-Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann. Der vorliegende Rechtsstreit um die Frage der Höhe der angemessenen Sachverständigenkosten stellt für den Prozessbevollmächtigten des Klägers keine überdurchschnittliche Angelegenheit dar. Diese Rechtsfrage wird vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in einer Vielzahl von Verfahren bearbeitet.

Der Kläger hat daher lediglich Anspruch auf Erstattung einer 1,3-Geschäftsgebühr. Eine 1,3-Geschäftsgebühr beträgt bei dem Streitwert von 343,32 Euro, 58,50 Euro. Zuzüglich der Auslagenpauschale ergibt sich daher ein erstattungsfähiger Betrag von 70,02 Euro. Im Übrigen war die Nebenforderung unbegründet und abzuweisen.

Der Kläger kann für sein Mahnschreiben vom 17.10.2012 Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro geltend machen.

Nach Ansicht des Gerichts war eine Halterabfrage nicht erforderlich. Der Kläger bzw. der Prozessbevollmächtigte habe mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten korrespondiert und es ist daher nicht ersichtlich, wieso noch eine Halterabfrage erforderlich sein sollte. Insoweit besteht kein Erstattungsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 4 der Klageschrift zurückgenommen hat und mit den Nebenkosten teilweise unterlegen ist, fällt dies quotenmäßig nicht ins Gewicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Obernburg verurteilt mit sauberer Begründung die Schädigerin persönlich zur Zahlung der restlichen Schachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Urteil vom 10.4.2014 – 1 C 504/13 -).

  1. Karle sagt:

    Ich gehe hier noch einen Schritt weiter.

    Nicht nur die Kosten für die Halteranfrage sind zu erstatten. Auch die Kosten für die Bonitätsanfrage des Schädigers sind erstattungsfähige Kosten. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss bereits vor Klageeinreichung wissen, ob er möglicherweise ins Leere klagt und ggf. auf Kosten sitzen bleibt. Ich für meinen Teil überprüfe stets die Zahlungsfähigkeit der Beklagtenseite, bevor ich eigenes Geld in die Hand nehme. In der heutigen Zeit ein unverzichtbares Muss.

  2. Babelfisch sagt:

    @Karle:
    Dann mache diese Kosten doch einmal gerichtlich geltend und lass uns an den Entscheidungen teilhaben.
    Den Hinweis nehme ich mal so auf und bewege das.

  3. HUK-Coburg-Ritter sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    man beachte 2 herauszustellende Passagen der Entscheidungsgründe:

    1. „Im Leitsatz Ziff. 3 hat der BGH ausgeführt: “Auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist es aber zu beanstanden, wenn das Gericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes vornimmt.”

    2. „Bei der Frage, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, ist auf den Geschädigten (Zedenten) nicht auf den Kläger als Zessionar abzustellen. Der Sachverständige ist hinsichtlich der Obliegenheit zur Schadensminderung nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Der Geschädigte müsste sich daher eine Pflichtverletzung des Sachverständigen nicht zurechnen lassen. Der Einwendungsausschluss hat auch dann Bestand, wenn der Sachverständige durch Abtretung Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012, 4 U 112/11 und OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2006, 4 U 49/05).“

    Damit werden gegenläufige Behauptungen in einer Klarheit ad absurdum geführt, wie wir es bisher in den Entscheidungsgründen anderer Urteile noch nicht gelesen haben.
    Angesichts fehlender Kommunikationskompetenz einiger Versicherer ist es nun wohl an der Zeit, diese ihren Traum ungestört weiter träumen zu lassen und vielmehr den VN und ggf. den Fahrer in die Pflicht zu nehmen. Wir haben auch keine Probleme damit, Negativurteile zu veröffentlichen und zu kommentieren. Uneingeschränkt zu kommunizieren ist bis auf Weiteres das Gebot der Stunde.- Halten wir uns daran.
    Gruß
    HUK-Coburg-Ritter

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