Wie sich die Allianz um das Unfallopfer kümmert

Unser Kunde bringt uns folgendes Schreiben ins Büro:

"Sehr geehrter Herr XXX,

zum Nachweis des Schadens an Ihrem Fahrzeug legten Sie uns ein Sachverständigengutachten vor. Wir haben das Gutachten überprüft und festgestellt, dass der Restwert mit 1.900 Euro zu niedrig geschätzt wurde.

Nach unseren Ermittlungen ist bei einer Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges im besichtigten Zustand ein Betrag von mindestens 3.800 Euro zu erzielen."

Es folgen die Angaben zum Aufkäufer incl. der Gebotsnummer. Dann wird das Unfallopfer gebeten, dieses Angebot anzunehmen und das Fahrzeug zum genannten Betrag zu verkaufen.  Nicht ohne den Hinweis, dass keine Kosten entstehen.

Zu beachten wäre noch, so der Haftpflichtversicherer, dass aufgrund der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht der von der VS nach einem verbindlichen Restwertangebot ermittelte Restwert auch dann berücksichtigt wird, wenn das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis veräußert wird.

Die Verunsicherung pur macht sich wohl bei jedem Unfallopfer breit, der sich mit derlei Schreiben auseinander setzen muss. Daher die Frage an die versierten Verkehrsrechtsanwälte, ist es möglich, einmal allgemein aufzuzeigen, wie sich der unbedarfte Autofahrer hier verhalten sollte.

Aus Sicht der Sachverständigen, deren Bilder unter Missbrauch des Urheberrechts in eine Restwertbörse eingestellt werden, wäre auch interessant zu wissen, wem gehört eigentlich der hieraus erzielte Mehrbetrag vom ortsüblichen Restwert zum Höchstgebot aus einer Restwertbörse?

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8 Antworten zu Wie sich die Allianz um das Unfallopfer kümmert

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Schädiger den Geschädigten nicht auf ein höheres Restwert Angebot verweisen, welches nur auf einen erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezieller Restwertaufkäufer oder Nutzung einer Internetbörse, zu erzielen wäre. Der Geschädigte darf bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen örtlichen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte muss keine eigene Marktforschung betreiben. Er muss insbesondere kein höheres Restwertangebot oder Übernahmeangebot des Versicherers abwarten. Der Bundesgerichtshof begründet das damit, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB her des Restitutionsgeschehens ist und der Schädiger ihm deshalb die Art der Schadensbehebung nicht durch Hinweis auf anderweitige Verwertungsmöglichkeiten aus der Hand nehmen darf. Die Situation ist also aus der Sicht des Geschädigten zu sehen. Dieser hat i.d.R. keine Möglichkeit, auf überregionalen Firmen oder gar spezialisierter Restwertaufkäufer via Internet zurückzugreifen.
    Ein höheres Restwertangebot kann dem Geschädigten nur entgegengehalten werden,wenn er es erhält und in zumutbarer Weise realisieren kann, bevor er sich im üblichen Verlauf der Dinge unter Inzahlunggabe des Unfallwagens zum Schätzwert ein Ersatzfahrzeug besorgt hat. Später, also nach dem Verkauf, eingehende Angebote des Versicherers kommen für die Verwertung zu spät und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Auch besteht keine Rechtspflicht für den Geschädigten den erfolgten Verkauf nachzuverhandeln.
    Außerdem braucht der Geschädigte nur solche Restwertangebote zu berücksichtigen, bei denen das Fahrzeug kostenfrei von dem Abnehmer am Standort abgeholt und bar bezahlt wird und zur Vereinbarung des Abholtermins lediglich einen einziges Telefongespräch erforderlich ist.
    Nicht jedes höhere Angebot des Versicherers löst eine Pflicht des Geschädigten zur Annahme eines solchen Angebots aus. In einer Verwertung des Fahrzeugs zu einem niedrigeren Schätzpreis laut Gutachten muss daher auch nicht zwangsläufig eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Zumutbarkeit.
    Ich hoffe hiermit einen kleinen Leitfaden gegeben zu haben.

  2. RA Wortmann sagt:

    Hallo Virus,
    Ihre Frage, wem der Mehrbetrag zusteht zwischen dem im Schadensgutachten aufgeführten ortsüblichen Restwert zum Höchstgebot aus der Restwertbörse, kann wie folgt beantwortet werden:
    Wie im Schadensersatzverfahren bei Urheberrechtsverletzungen allgemein anerkannt, gehört der Mehrerlös dem durch die Urheberrechtsverletzung geschädigten Urheber, also gehört der Mehrerlös dem SV, der unter Beachtung der Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine örtsüblichen Restwerte am regionalen Markt zugrundegelegt hat.
    Die geschädigten Sachverständigen sollten sich diesbezüglich gegenüber dem rechtswidrig regulierenden Haftpflichtversicherer wehren und derartige Mehrbeträge fordern.

  3. virus sagt:

    Herzlichen Dank für die Ausführungen an die Anwälte Reckels und Wortmann.
    Es ist doch immer wieder erstaunlich zu sehen, wie die Versicherer auf nicht bestehende Pflichten, die das Unfallopfer angeblich hat, verweisen. Selber jedoch nach wie vor die Rechte der Geschädigten und die Rechte der freien Sachverständigen vorsätzlich und permanent beschneiden. Nach dem Motto – der Zweck – maximale Gewinne – heiligt die Mittel.
    Was bleibt nun für den SV zu tun, ein Copyright auf jedes Foto sowie ein Hinweis ins Anschreiben an den Kunden, ihn darüber zu informieren, wenn auf höhere Fahrzeugrestwerte durch den Versicherer verwiesen wurde. Und dann im Wissen um das kommende neu geregelte Gesetz zum Urheberrechtschutz, fleißig die Bilder zum Nachweis von den Anbietern abfordern.
    Was braucht es noch, Verkehrsrechtsanwälte, denen die Gesetzeslage präsent ist. Bequemer als durch einen Klick kann man sich hierzu nicht schlau machen.

    Gesetzentwurf zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zum Urheberrecht beschlossen
    Quelle: http://www.golem.de/0701/50145-2.html

    Virus

  4. Otto Normalverbraucher sagt:

    Ich bin selber auch ein Geschädigter, wo der alkoholisierte Schädiger mein 5 Wochen junges parkendes Auto vor der Haustür gerammt hat mit einem nicht unerheblichen Schaden.

    Dieser ist auch bei der Allianz versichert und habe auch dieses Schreiben wie hier beschrieben von der Allianz bekommen zwecks Restwerts. Dieses ist wohl ein Standardschreiben der Allianz was jeder Geschädigte bekommt.

    >Sollte ihr Fahrzeug ein Totalschaden erlitten haben, rechnen wir nach unserem ermittelten Restwert ab auch wenn in ihrem Gutachten was anderes vermerkt ist<

    Es sei hinzugefügt das mein Fahrzeug keinen Totalschaden erlitt.

    Desweiteren habe ich dann von meinem RA die Korrospondenz mit der Versicherung erhalten, wo erst mal ein Reparaturbetrag netto (fiktive Abrechnung) ausgezahlt worden ist nach Ermittlung von CONTROL EXPERT und deren Werkstattstundenloehnen von anderen Werkstaetten in meiner Naehe.

    Mein Fahrzeug habe ich in einer markengebundenen Werkastatt reparieren lassen und die Allianz hat auch diese Differenz gezahlt.

    Dann war da noch von dieser Firma CONTROL EXPERT eine Wertminderungsermittlung dabei.
    Hier heisst es einfach, das keine Wertminderung gegeben sei, da der Schaden vorwiegend durch den Ersatz von schraubbaren Teilen …. u.s.w behoben werden kann und diese gleichzusetzen waere mit Verschleiss oder Garantiereparaturen und verborgene Maengel ausgeschlossen werden koennen.

    Die Wertminderung wurde noch nicht gezahlt aber mit dem Nutzungsausfall jetzt noch mal aufgefordert worden den Betrag zu ueberweisen.

    Das Restwertschreiben bekommt man selber ins Haus geschickt und die Versicherung besitzt selbst die Frechheit ihre CONTROL EXPERT Pruefungsunterlagen den Juristen zu schicken.

    Das ist gaengige Praxis, wie mittlerweile mit jedem Geschaedigten versicherungsmaessig verfahren wird mit bestimmt einigen Ausnahmen!

    Versuchter Betrug am Geschaedigten im Standardverfahren ist das nach meiner persoenlichen Meinung und frage mich warum sowas nicht gesetzlich verboten werden kann!

  5. Wollmaus sagt:

    Otto Normalverbraucher Dienstag, 08.04.2008 um 22:14
    „Ich bin selber auch ein Geschädigter, wo der alkoholisierte Schädiger mein 5 Wochen junges parkendes Auto vor der Haustür gerammt hat mit einem nicht unerheblichen Schaden.“

    Control€xpert wird unter Insidern als verlängerter Arm für die Durchsetzung von Interessen der Versicherungswirtschaft angesehen. Das Geschreibsel ist das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben steht und von Unabhängigkeit kann nicht die Rede sein. Die Defizite an Qualifikation ergeben sich aus solchen Stellungnahmen mehr als deutlich, die quasi für ein Handgeld erstellt werden. Handelt es sich dabei um wissentliche Beihilfe zum versuchten Betrug zum Nachteil des Unfallopfers ? Einer der Geschäftsführer, SV Witte, soll sogar (noch)öffentlich bestellt und vereidigt sein. Eine solche Bestellung, wenn auch für ein anderes Fachgebiet, kann nicht von Solidität getragen sein und das sollte die zuständige Industrie-und Handelskammer doch noch einmal sorgfältig überprüfen, damit nicht alle anderen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch noch in Verruf gebracht werden.

    Was die Minderwertabgrenzung durch diese „Institution“ angeht, ist die gegebene Begründung nicht nachvollziehbar oder ging es vielleicht nur um einen Technischen Minderwert ?

    Machen Sie doch – wie die Allianz – von Ihrem Recht auf Nachbegutachtung Gebrauch und lassen den merkantilen Minderwert dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen eines qualifizierten Gutachtens durch einen versicherungsunabhängigen Sachverständigen überprüfen. Wer die Kosten dafür übernehmen muß, wird Ihnen jeder Verkehrsrechtsanwalt sagen können.
    Oder hatte Ihr Fahrzeug nur einen Bagatellschaden erlitten ?
    Zur näheren Beurteilung des Sachverhalts wären weitere Angaben erforderlich, wie Art und Umfang des Schadens und die Abgrenzung des Reparaturaufwandes hierzu, die Reparaturkostenhöhe,das Fabrikat und der Fahrzeugtyp, die Fahrzeugausstattung, der Tachometerstand zum Unfallzeitpunkt, das Erstzulassungsdatum und der Fahrzeugneupreis. Danach könnte man zumindest in etwa beurteilen, in welcher Größenordnung hier ein merkantiler Minderwert berücksichtigt werden müßte und ob auf Grund von Richt- und Ausbeilarbeiten evtl. ergänzend auch noch ein Techn. Minderwert abzugrenzen wäre. M.E. bezieht sich die „Argumentation“ von Control€xpert nur auf Randbedingungen, die einen Technischen Minderwert betreffen könnten. Viel Erfolg bei Ihren weiteren Bemühungen bezüglich einer korrekten und vollständigen Schadenregulierung ist Ihnen zu wünschen.

  6. Der Hukflüsterer sagt:

    Bauernregel
    Kräht der Gockel früh am Morgen,
    soll der SV sich nicht sorgen,
    denn der Bericht von ControlExpert,
    ist auch bei Tag u. Nacht nichts wert.

  7. virus sagt:

    „Versuchter Betrug am Geschaedigten im Standardverfahren ist das nach meiner persönlichen Meinung und frage mich, warum sowas nicht gesetzlich verboten werden kann!“

    Schreiben wir doch mal Frau Merkel, dass sie sich im Flugzeug auf dem Weg in ferne Länder mal die Zeit nehmen soll, ein wenig bei captain-huk zu lesen, insbesondere die Urteilsdatenbanken möge sie sich ansehen. Damit sie ein Gefühl dafür entwickeln kann, was so alles in Deutschland im Argen liegt.
    Doch ob so ein Schreiben auf Frau Merkel ihren Schreibtisch gelangen wird ist höchst zweifelhaft, wenn zufällig gerade ein Praktikant der HUK-Coburg den Brieföffner verwaltet, oder der Allianz, der VHV, der Aachener u. Münchener, der DEVK, der …, der …, der….

    Daher, schreiben wir vielleicht besser einen Gesetzestext, der die Versicherer zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet. Damit dieser dann als Gesetz auch verabschiedet wird, bieten wir den Parlamentariern an, im Fall des Falles versierte Rechtsanwälte und unabhängige Sachverständige zu vermitteln.

    Weitere Vorschläge werden gern entgegengenommen.

    Gruß Virus

  8. Otto Normalverbraucher sagt:

    Vielen Dank!

    Natürlich hatte ich direkt einen unabhängigen Gutachter beauftragt der einen merkantilen Minderwert von ca. 1000 Euro in seinem Gutachten schrieb.

    Auch einen Rechtsanwalt habe ich direkt eingeschaltet und daher meinte ich ja, dass selbst die Control€xpert Sachen einem Juristen zugeschickt werden vom Versicherer ist schon eine Frechheit.

    Für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei 5 Wochen alter und 1300km Laufleistung war der Schaden nicht groß genug.

    Nachdem was ich an Urteilen gelesen habe, muß dann schon ein sehr erheblicher Schaden vorhanden sein, wo Richt- oder Schweißarbeiten durchgeführt werden müssen.Da dies bei mir nicht der Fall war ist es mir zumutbar das Auto weiter zu nutzen und somit als ausgleich den merkantilen Minderwert erhalte.

    Den Control€xpert ja großzügigerweise auf null Euro ermittelte nach den Bildern meines Sachverständigen.

    Mein Rechtsvertreter läßt sich aber nicht davon abschrecken und fordert den im Gutachten angegebenen Betrag.

    Seitdem viele Versicher mit solchen dubiosen Prüfungsfirmen arbeiten und das im Standartverfahren wovon jeder Geschädgte betroffen ist, geht es überhaupt nicht mehr seine Ansprüche ohne Rechtsanwalt durchzusetzen.

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