AG Aschaffenburg weist Deutsche Büro Grüne Karte auf bestehende Rechtslage bezüglich restlicher Mietwagen- und Sachverständigenkosten mit Hinweisbeschluss vom 6.10.2014 – 122 C 1806/14 – hin.

Hallo verehrt Captain-Huk-Leser,

zum Samstagabend geben wir Euch noch einen erfreulichen Hinweisbeschluss des AG Aschaffenburg vom 6.10.2014 bekannt. Es ging um restlice Mietwagenkosten, die der Kläger nach der Schwacke-Liste berechnete und um restliche Sachverständigenkosten, die eingeklagt werden mussten, wenn der Geschädigte nicht auf berechtigte Schadensersatzforderungen verzichten wollte. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg                                                    Aschaffenburg, 06.10.2014

122 C 1806/14

Verfügung

in Sachen

H. , O. ./. Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
wg. Forderung

Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise

1.     Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt.

2.    An die beklagte Partei ergehen gemäE §§ 697 Abs. 2; 276 ZPO folgende Aufforderungen:

2.1. Sie hat die Absicht der Verteidigung binnen einer Notfrist von zwei Wochen
ab Zustellung der Anspruchsbegründung schriftlich anzuzeigen.

Hinweis:
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder sonstige bisherige Erklärungen gelten noch nicht als Verteidigungsanzeige.

Belehrungen:
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben. Die Frist kann nicht verlängert werden und ist nur dann gewahrt, wenn die Anzeige innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Geht sie nicht innerhalb der Frist ein, kann dies zu einem Verlust des Prozesses führen. Das Gericht kann auf Antrag der Gegenpartei ein Versäumnisurteil erlassen (§ 331 ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

Erklärt die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkenne, so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt werden.

2.2. Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 2.1. genannten Notfrist schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.

Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO:
Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich nur bis zum Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und Beweiseinreden vorbringen. Wird die Frist versäumt, ist jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess wird nur auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden werden. Die Klageerwiderung, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist, also verspätet, eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.

Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden.
Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Die beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoil der Geschäftsstelle des Gerichts abgeben. Falls’dies bei einem anderen Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll innerhalb der Frist beim Prozessgericht eingehen.

3.    Gemäß § 139 ZPO wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Beklagtenseite wird darauf hingewiesen, dass im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg tatsächlich Mietwagenkosten aufgrund der Schwacke-Liste zugesprochen werden.

Ebenso werden seitens des Gerichts Sachverständigenkosten, die sich innerhalb der Honorarbreite der VKS-Honorarumfrage bewegen, zugesprochen.

gez.


Richterin am Amtsgericht

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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