AG Düsseldorf verurteilt Provinzial Rheinland Versicherung zu Fachwerkstattlohn, Ersatzteilpreisaufschlag und Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung (40 C 5341/06 vom 04.10.2006)

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.10.2006 (40 C 5341/06) die Provinzial Rheinland Versicherung AG verurteilt, an die Klägerin 653,60 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Gründen:

Die Klägerin ist Halterin eines Pkw. Die Beklagte ist der Versicherer des Unfallgegners der Klägerin. Der Unfall ereignete sich am 07.12.2005 in Düsseldorf. Es ist unstreitig, dass die Beklagte für die Schäden des Unfalles der Klägerin dem Grunde nach zu 100 % haftet. DIe Parteien streiten über die Berechtigung einzelner Forderungen der Höhe nach im Rahmen der von der Klägerin vorgenommenen sogenannten fiktiven Schadensabrechnung.

Ausweislich des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens ist ein Schaden am klägerischen Fahrzeug in Höhe von netto 4.087,59 € entstanden. Die Beklagte zahlte 3.433,99 € und nahm im wesentlichen Abzüge bei den Stundensätzen für Karosseriearbeiten, Lackierarbeiten, UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten vor. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich nicht trotz Fristsetzung gezahlt hatte, war Klage erhoben. Die Beklagte war der Ansicht, die UPE-Aufschläge sowie die Verbringungskosten würden im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht anfallen und könnten daher nicht geltend gemacht werden.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte Schadensersatzanspruch in Höhe von 653,60 € zu.

Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, dabei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes völlig frei. Er ist Herr des Restitutionsgeschehens und bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer besteht (vgl. BGHZ 143, 189 ff). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, auch wenn deren Preise Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instandsetzt (vgl. BGH NJW 2005, 1108, 1109; BGHZ 155, 1, 3; BGHZ 154, 395, 398; BGH NJW 1992, 1618 ff). Der Grundsatz der Totalreparation gilt auch bei der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten (vgl. BGHZ 154, 395, 397 m. w. N.; BGH NJW 2005, 1108, 1109; BGH NJW 2005, 1110, 1111). Gemäß § 249 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte berechtigt, vom Schädiger den Geldbetrag zu verlangen, der zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich ist. Richtschnur für den zu leistenden Schadensersatz sind grundsätzlich nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten, sondern der zur Herstellung objektiv erforderliche Geldbetrag. Der erforderliche Geldbetrag im Sinne von § 249 ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewandten Beträgen zu bestimmen. (BGH NJW 1992, 1618 ff; BGH NJW 1989, 3009 ff.) Demnach ergibt sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nach objektiven Kriterien als der Betrag, der für eine vollständige, vollwertige und fachgerechte Repartur in einer anerkannten und vollautorisierten Fachwerkstatt, mithin einer markengebundenen Werkstatt erforderlich ist, unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird (vgl. BGHZ 155, 1 ff; BGHZ 154, 395 ff.). Es ist grundsätzlich anerkannt, dass der Geschädigte diese Reparaturkosten auf dieser Grundlage und damit seinen Schaden nach einem Verkehrsunfall auf der Basis eines Schadensgutachtens ermitteln und abrechnen kann (vgl. BGH NJW 1989, 309 ff). Der Geschädigte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Es genügt aber, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die im Gutachten gewählte Grundlage der Kostenschätzung die in einer markengebundenen Kundendienstwerkstatt anfallenden Kosten. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Klägerin grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis in vollem Umfange erstattet verlangen, ohne dass sich die Klägerin auf die Reparaturmöglichkeit bei einem anderen Unternehmen bzw. auf deren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss, die unter den vom Schadensgutachter angesetzten Stundenverrechnungssätze liegen. Auch muss sie sich nicht bei der abstrakten Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis auf eine Reparatur- bzw. Reparaturrechnung in einer konkreten anderen Werkstatt oder auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen lassen (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Würde die Klägerin als Geschädigte bei der zulässigen fiktiven Abrechnung auf bestimmte Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten beschränkt, würde im Rahmen der fiktiven Abrechnung unzulässig in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingegriffen. Aus dem sogenannten Porsche-Urteil des BGH vom 29.04.2003 kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Der Geschädigte ist nämlich, wenn er ein nachvollziehbares Gutachten einholt, nicht verpflichtet, Erkundigungen hinsichtlich fiktiver Werkstatterfahrungen anderer Unternehmen einzuholen oder fiktiv Preise zu vergleichen (vgl. LG Trier Urteil vom 20.09.2006, 1 S 112/05). Zudem muss sich die Geschädigte nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine andere günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Dass die anderen von der Beklagten benannten Unternehmen markengebundene Fachwerkstätten seien, ist offensichtlich nicht der Fall, so dass es als zweifelhaft erscheint, ob die anderen Unternehmen schon objektiv gesehen gleichwertige Reparaturmöglichkeiten sind.

Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Einforderung der UPE-Aufschläge und Verbringungskosten greifen nicht durch. Die von der Klägerin begehrten UPE-Aufschläge sind erforderliche Kosten im Sinne des § 249 BGB. Führt der Kraftfahrzeugsachverständige in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei dem  entsprechenden Fabrikat im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bereits aufgrund der möglichen Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge zu bejahen. Bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis kommt es eben nicht auf eine tatsächliche Reparatur an. Dies erklärt sich daraus, dass der dem Geschädigten entstandene Schaden bereits durch die Beschädigung der Sache und nicht erst durch die tatsächliche Durchführung der Reparatur entsteht (RG JW 1928, 1744).

Entsprechendes gilt auch für die Verbringungskosten. Die Klägerin kann auch die geltend gemachten Verbringungskosten von 103,20 € im Rahmen einer fiktiven Reparartur verlangen. Der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, darf nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 2086 ff), der sich das Gericht für den vorliegenden Fall anschließt, die Reparaturkosten einer auch markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Dazu gehören auch die möglicherweise anfallenden Verbringungskosten, wenn die Markenwerkstatt keinen Lackierbetrieb hat.

Die Beklagte befindet sich in Verzug. Entsprechend hat sie auch die Verzugszinsen zu zahlen. Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ergibt sich auch der Anspruch auf Freistellung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

So das etwas umfangreiche Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf, das aber im Ergebnis überzeugt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Provinzial Versicherung, Stundenverrechnungssätze, UPE-Zuschläge, Verbringungskosten abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

1 Antwort zu AG Düsseldorf verurteilt Provinzial Rheinland Versicherung zu Fachwerkstattlohn, Ersatzteilpreisaufschlag und Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung (40 C 5341/06 vom 04.10.2006)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi Wacker,
    wieder ein prima Urteil in Sachen fiktiver Schadensabrechnung. Mittlerweile dürfte es sich durchgesetzt haben, daß der Verweis auf irgendwelche durchschnittlichen Stundensätze irgendwelcher Referenzfirmen nicht mehr zieht. Ich meine, daß dieser Erfolg auf Ihre Platform zurückzuführen ist.
    Grüße
    Ihr Werkstatt-Freund

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert