AG HH-Barmbek verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (810 C 208/13 vom 05.06.2013)

Mit Urteil vom 05.06.2013 hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 102,75 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In diesem Falle ist bemerkenswert, dass das Urteil zusammen mit der Klagerwiderung übersandt wurde, offensichtlich sah das Gericht keinen Anlass, hier den Rechtsstreit länger als notwendig zu betreiben. Entsprechend deutlich fielen die Urteilsgründe aus. Ein wichtiger Satz aus dem Urteil: „Selbst wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen.“ Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen, denn die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, denn er ist Inhaber der eingeklagten Forderung. Der Geschädigte hat die Forderung gemäß Anlage K 1 an den Kläger abgetreten.

Soweit der Beklagte meint, die Anlage K 1 enthalte widersprüchliche Regelungen zur Durchsetzungsbefugnis, irrt er. Der insoweit von dem Beklagten herangezogene letzte Satz der Abtretungsvereinbarung lautet: „Der Auftraggeber hat für die Geltendmachung und Druchsetzung seiner Ansprüche gegen die Anspruchsgegner selbst zu sorgen.“ (Hervorherbung durch Kursivdruck durch das Gericht). Es heißt nicht: „der“ Ansprüche.

Angesichts der erfolgten Abtretung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch aber nicht mehr um einen Anspruch des Geschädigten und Auftraggebers, sondern um einen Anspruch des Klägers, den dieser als Anspruchsinhaber und ausdrücklich gemäß der Abtretungsvereinbarung durchzusetzen berechtigt ist.

Der Anspruch ist auch begründet. Unstreitig ist der Beklagte dem Geschädigten zum vollständigen Schadenersatz aus Anlass der Verkehrsunfalls vom xx.xx.2013 in Hamburg verpflichtet. Zum unfallbedingten Schaden des Klägers gehören auch die Sachverständigenkosten, die dieser zur Feststellung des unfallbedingten Schadens aufgewandt hat.

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Hinblick auf die Auswahl des Sachverständigen ein mitverschuldensbegründender Vorwurf dahingehend gemacht werden kann, der Kläger habe angesichts des in Rechnung gestellten Honorars gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das vereinbarte Honorar für den Kläger erkennbar überhöht gewesen wäre. Selbst wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (vergl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Aktenzeichen 1 U 246/07).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Das vereinbarte Honorar ist noch nicht einmal nach Maßgabe der Darlegungen des Beklagten überhöht. Der Beklagte hält nach Maßgabe der Anlage B 2 (Honorartableau 2012) bei einer Schadenhöhe bis zu 2.500 Euro netto einen Bruttoendbetrag von (dann ja auch regulierten) 520 Euro für angemessen. Allerdings basiert die Anlage B 2 auf dem Mittelwert aus einer BVSK-Honorarbefragung 2010/2011. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Preise im Januar 2013 höher lagen und dass in der Monopolregion Hamburg auch nicht der Mittelwert, sondern dem ein darüber liegender Wert in Ansatz zu bringen ist. Wenn die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten (622,75 €) mithin knapp 20 % höher liegen, als die genannten 520 Euro, dann lässt sich das bereits problemlos mit der Anlage B 2 vereinbaren.

Aber auch unterstellt, die Kosten für das Sachverständigengutachten seien überhöht, so trägt doch die Beklagte nichts dafür vor, warum dies für den Kläger hätte offensichtlich sein können, so dass ihm im Hinblick auf die Auswahl des Sachverständigen wegen dessen Preisvorgaben ein Mitverschulden an der Schadenshöhe vorgeworfen werden könnte.

Danach ist der Klage stattzugeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 ff BGB, 91, 708 ZPO.

Soweit das AG HH-Barmbek.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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