AG Völklingen entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil im Rechtsstreit um restliche, abgetretene Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.11.2016 – 16 C 251/16 (11) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wo Licht ist, ist auch Schatten. Nach diesem alten Sprichwort setzen wir unsere Urteilsreihe heute fort. Nach den positiven Urteilen aus Bremen, Hamburg und Köln stellen wir Euch heute – quasi als Kontrast – ein Urteil aus Völklingen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vor. Zu diesem Urteil fehlen mir einfach die Worte, um dafür einen sinnvollen Vorspann abzugeben. Lest daher selbst das Urteil, das aber nur mit kritischem Abstand gelesen werden kann, und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

16 C 251/16 (11)                                                                                  Verkündet am 16.11.2016

Amtsgericht Völklingen

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Völklingen durch den Richter Dr. G. im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 26.10.2016 am 16.11.2016 für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

3.   Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) nur weiteren Schadensersatz in Höhe von 535,38 – 450 € = 85,38 € verlangen. Der zur Erfüllung seines Werklohnanspruchs aufgrund des Auftrag vom 08.04.2013 abgetretene Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht nur in dieser Höhe. Der Zedent konnte nämlich wegen des Unfallereignisses von der Beklagten für das Privatgutachten einen Betrag von (367 € + 97,90 €) x 119% = 553,23 € verlangen, der sich entsprechend der durch die Rechnung vom 09.06.2016 erklärten Verzichts hinsichtlich des Grundhonorars um 15 € zzgl. Umsatzsteuer auf (352 € + 97,90 €) x 119 % = 535,38 €. Der Schadensersatzanspruch ist allerdings in Höhe von 450 € durch Zahlung nach § 362 BGB erloschen.

Der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Kosten eines Privatgutachtens des Geschädigten über die Schadenshöhe ergibt sich nämlich grundsätzlich aus der Vereinbarung des Geschädigten mit dem Gutachter. Der Zedent hat als Geschädigter mit dem Zessionar als Gutachter eine Nettogrundvergütung von 367 € (gemäß § 5 des Vertrags für Bruttoreparaturkosten bis 2000 €), sowie für Post- und Telekommunikationsleistungen einen Betrag von 25 €, für jeden EDV-Abruf von 20 €, für Schreibauslagen 3,10 € pro Seite bzw. 1,10 € pro Seite für Kopien usw., von 2,45 € für den ersten Fotosatz und 2,05 € für weitere Fotosätze, sowie 1,10 € pro km für Geschäftsreisen vereinbart.

Tatsächlich kann der Zedent und damit auch der Kläger neben dem in der Höhe nach nicht zu beanstandenden Grundhonorar 352 €, als Nebenkosten nur 18,90 € + 14,00 € + 10,00 € + 16,00 € + 4,00 € + 15,00 € + 15,00 € + 20,00 € = 97,90 € verlangen, nämlich
für die 27 km einen Betrag von 0,70 € x 27 km = 18,90 € für die 10 Seiten als Schreibkosten 10 x 1,40 = 14,00 €, für die 20 Seiten der Zweitschriften 20 x 0,50 € = 10 €, für die acht Lichtbilder des 1. Satzes 8 x 2,00 €= 16,00 €, für den 2. Satz 8 x 0,50 € = 4,00 €, sowie als EDV-Abrufgebühr 20 € und als Nebenkosten für Porto und Telefon 15,00 €, alle Beträge zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19% (vgl. § 12 Abs. 1 UStG).

Der Ersatzanspruch des Zedenten ist auf diesen Betrag beschränkt, denn der Ersatzberechtigte kann nur das Verlangen, was einem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Zedenten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erschienen wäre. Der Ersatzanspruch ist nämlich auf die Kosten beschränkt, die vom Standpunkt eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, MDR 2014, 1076; LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13; Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 125/14).

Ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten hätte das vom Kläger verlangte Grundhonorar, nicht jedoch die Nebenkosten in der begehrten Höhe aufgewandt. Das Grundhonorar liegt unterhalb der oberen Grenze des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013, die bei 370 € bei Nettoreparaturkosten von 1.750 € bis 2.000 € liegt. Hingegen sind die Nebenkosten – vom der EDV-Abrufgebühr abgesehen – ersichtlich überhöht.

Nebenkosten eines Privatgutachtens sind nämlich dann überhöht, wenn pro Kilometer mehr als 0,70 € und für die Nebenkosten für Porto und Telefon mehr als 15 €, sowie hinsichtlich der Schreibkosten und der Fotokosten die Beträge aus dem JVEG um mehr als 20 % überschritten werden (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 –13 S 41/13; Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 125/14). Das ist vorliegend der Fall, denn die Grenze liegt für die Schreibkosten bei 1,40 x 120 % = 1,68 €, die Kopier- und Lichtbildkosten für den 2. Satz bei 0,50 € x 120 % = 0,60 €, und für die Lichtbildkosten des 1. Satzes bei 2,00 € x 120% = 2,40 € (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13; Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 125/14).

Anstelle der überhöhten Kosten beschränkt sich der Ersatzanspruch auf angemessene Kosten. Statt der überhöhten Nebenkosten sind angemessene Kosten ersatzfähig. Angemessen sind in diesem Sinne nicht die Kosten, die gerade eben noch ersatzfähig wären, sondern die üblichen Kosten. Entsprechend der Rechtsprechung des Berufungsgerichts vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13;
Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 125/14) sind das 15 € für Porto- und Telekommunikationsleistungen, 0,70 € pro Kilomater für Fahrtkosten, sowie die oben für die Grenze des noch ersatzfähigen um 20% erhöhten Werte des JVEG von 1,40 €, 0,50 € und 2,00 €.

Von diesen Grundsätzen ist keine Abweichung hinsichtlich der Fahrkosten oder der Kosten des zweiten Lichtbildsatzes geboten.

Die Bewertung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG mit 2 x 0,50 € = 1 € entspricht für den zweiten Fotosatz dem Wert nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 JVEG bei einer Farbkopie entspricht. Das JVEG unterscheidet für die weiteren Fotosätze nicht danach, ob die weiteren Fotosätze bunt oder schwarz-weiß sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG). Die Unterscheidung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 JVEG ist nicht zu übertragen, denn die Regelung beansprucht ausdrücklich nur Anwendung für die Nummern 1 und 2. Farbkopien sind danach etwa mit dem doppelten Wert des § 7 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 JVEG von Schwarzweiß-Kopien, mithin einem Euro zu vergüten. Sollte mithin kein gesonderter zweiter Fotosatz nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG vergütet werden, sondern das ggf. erforderliche Duplikat durch Kopieren gefertigt werden, wäre ebenfalls nur ein Euro für je zwei Lichtbilder anzusetzen, weil sich auf einer zu kopierenden Seite typischerweise zwei Lichtbilder befinden.

Auch kann der Kläger keine höhere Pauschale für das konkret von ihm eingesetzte Fahrzeug verlangen. Das ergibt sich nicht aus den Grundsätzen der Bemessung des Schadens an den konkreten Umständen, denn der Kläger ist nicht der Geschädigte. Die konkrete Betrachtung gebietet es zwar, dass berücksichtigt wird, dass der Zedent als Geschädigter einen Gutachter mit höheren Reisekosten beauftragt hat. Ersatz kann der Zedent und damit auch der Kläger nur insoweit verlangen, als die Kosten erforderlich waren. Das bemisst sich aber gerade an dem, was einem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Zedenten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, MDR 2014, 1076; LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13; Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 125/14). Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Reisekosten wegen der Wahl eines unwirtschaftlichen Fahrzeugs zu einer überhöhten Vergütung kostendeckend erbracht werden können, oder weil die Reisekosten wegen einer überhöhten Marge des Privatgutachters überhöht sind.

Ohne Belang ist es, dass der Kläger zuletzt nur Nebenkosten in Höhe der Grenze des nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts Ersatzfähigen verlangt hat, denn
maßgeblich ist die ursprünglich vertraglich Vereinbarung. Die spätere Vertragsänderung zeitigt nämlich nur Wirkung zulasten des Ersatzpflichtigen. Ein Vertrag zulasten Dritter ist jedoch unzulässig. Im Übrigen würde sonst die Wertung unterlaufen, dass bei überhöhten Nebenkosten nicht die gerade eben noch zulässigen Nebenkosten, sondern nur angemessene Nebenkosten ersatzfähig sind.

Die Nebenforderungen sind grundsätzlich durch den Verzug der Beklagten begründet (§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). Mit der Teilregulierung hat der Versicherer der Beklagten für die Beklagte eine weitergehende Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Weigerung ist der wegen der Regulierungsvollmacht der Beklagten nach § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Die Rechtsanwaltskosten sind jedoch nach § 254 BGB nicht zu ersetzen, denn ein Rechtssuchender darf, ohne Nachteile befürchten zu müssen, dann zunächst einen Auftrag zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Celle, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 13 U 146/07; OLG Hamm, Beschluss v. 31. Oktober 2005, 24 W 23/05, unter Hinweis auf BGH, 1. Oktober 1968, VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334). Vorliegend konnte der Kläger wegen der Verweigerung des Versicherers der Beklagten aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Fälle nicht davon ausgehen, dass ein vorgerichtliches Tätigwerden einen Rechtsstreit vermeiden könnte. In einem solchen Fall kann nicht von der Erforderlichkeit einer Beauftragung eines Rechtsanwalts ausgegangen werden (vgl. AG Erding, Urteil vom 13. Mai 2015 – 4 C 420/15; AG Simmern/Hunsrück, Urteil vom 24. Februar 2014 – 32 C 935/13; AG Eilenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – 2 C 315/14; AG Lübeck, Urteil vom 5. Juni 2014 -31 C 929/14; AG Geldern, Urteil vom 7. Juni 2014 – 17 C 229/14; AG Memmingen, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 C 445/14).

Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen. Zwar weicht dieses Urteil von den Entscheidungen anderer Gerichte oder auch des erkennenden Gerichts selbst ab (zuletzt AG Völklingen, Urteil vom 21. Juli 2015 – 5 C 92/15; vgl. aber etwa auch AG Völklingen, Urteil vom 29. Juli 2015 – 16 C 89/15; Urteil vom 29. Juli 2015 – 16 C 65/15; Urteil vom 12. August 2015 – 16 C 86/15; Urteil vom 18. November 2015 – 16 C 187/15). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist jedoch keine Entscheidung durch das Berufungsgericht erforderlich, da das Urteil bereits insoweit der gefestigten Rechtsprechung des Berufungsgerichts entspricht (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13; Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 125/14).

Insbesondere ist die Berufung auch nicht deshalb zuzulassen, um so schließlich über die Revision zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofs zu gelangen. Die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats weicht nämlich nicht von der des VII. Zivilsenats ab, insbesondere auch nicht von der Entscheidung des Senats vom 25. Januar 2007 (BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 – VII ZB 74/06, MDR 2007, 803). Das genannte Urteil betrifft nämlich die Stundensätze des JVEG (KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 1 Ws 72/09), nicht jedoch die Nebenkosten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Bei der Bemessung des Obsiegens und Unterliegens war auch das Unterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen zu berücksichtigen (Zöller/Herget, 28. Auflage, Köln 2012, § 92 ZPO. Rndr. 11).

Der Streitwert wird auf 101,21 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Völklingen entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil im Rechtsstreit um restliche, abgetretene Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.11.2016 – 16 C 251/16 (11) – .

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Der Richter Dr.G. des AG Völklingen ist , was die besonderen Kenntnisse des Schadenersatzrechts angeht, ein besonders ausgefuchster Experte. Aber das auf http://www.captain-huk.de veröffentlichte Urteil des Saarländischen OLG vom 27.11.2014 – 4 U 21/14 -ist ihm wohl offenbar genau so fremd, wie die die BGH-Grundsatzentscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -. Pikanterweise hat sich auch das Völklingen
    mehrfach orientiert an dieser Rechtsprechung und zwar mit lesenswertem Urteil vom 29.3.2016 – 5 C 12/16 (12) -, mit Urteil vom 27.3.2015 – 5 C 78/14 – und mit Urteil vom 4.2.2015 – 16 C 253/14 (11) -.
    Da kann man Herrn Dr. G. eigentlich nur aus den Entscheidungsgründen des AG Saalouis ans Herz legen:

    A.
    „Der beauftragte Sachverständige errechnet sein Honorar durch eine Grundkostenpauschale (vergleiche hierzu BGH X ZR 122/05; VI ZR 67/06) zuzüglich einzeln ausgewiesener Nebenkosten. Dieser Abrechnungsweise stehen keine gesetzlichen Verbote entgegen. Sie ist marktüblich, da gerichtsbekannt eine Vielzahl von Sachverständigen ihre Honorarberechnung in ein Grundhonorar und einzeln ausgewiesene Nebenkosten aufteilen. Diese Art der Honorarberechnung wird zudem auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bundesweit (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 225/13; VI ZR 357/13) wie auch durch das saarländische Oberlandesgericht (vergleiche zum Beispiel aus jüngerer Zeit 4 U 61/13; 4 U 145 46/14; 4 U 21/14;…akzeptiert.“

    B.
    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144). “

    R-REPORT-AKTUELL

  2. Iven Hanske sagt:

    Das 50/15 ist ein Inkasso-Urteil aus erfüllungsstatt, dort ist der Versicherer rechtlos, da der Geschädigte Ansprüche aus seinem Werkvertrag für ein Regressanspruch nicht mehr an den Versicherer abtreten kann.

    Dieses 50/15 ist also bei Abtretung erfüllungshalber n i c h t Vergleich- und anwendbar (vgl. OLG Bamberg aus 2017).

    Nur die erfahrenen Richter wissen es, und die es nicht wissen wollen, warum auch immer, erkennt man nun deutlich mit Ihrem JVEG Schrott.

  3. Karlo Kralle sagt:

    Der Richter Dr. G. des AG Völklingen ist jedenfalls von seinenr Interpretation der Schadenersatzverpflichtung mehr als überzeugt, denn sonst hätte er sich am Schluss des Urteils wohl kaum zu folgender Überlegung hinreißen lassen:

    „Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist jedoch keine Entscheidung durch das Berufungsgericht erforderlich, da das Urteil bereits insoweit der gefestigten Rechtsprechung des Berufungsgerichts entspricht (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13; Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 125/14).“
    So, so!-
    Karlo Kralle

  4. Iven Hanske sagt:

    JVEG Schätzungsschrott, denn die Gesamtrechnung ist zu betrachten. Wenn ich fair nur die anfallenden Nebenkosten (da variabel) inkl. Arbeitszeitaufwand berechne und dafür das Grundhonorar günstiger als JVEG ist (die Pauschalen fallen weg), so werde ich rechtswidrig markteingreifend für meine faire Kalkulation bei voller Haftung (die es im JVEG nicht gibt) bestraft. Denn das Grundhonorar wird nicht nach JVEG schätzend angehoben. So ein Schrott von unserer Intelligenz…. bezahl den Obstsalat nicht nach Gewicht, sonder nur nach Birnenanteile und kauf die Banane ohne Schale, denn das ist laut diesen Rechtsverdrehern üblich und entgegen dem Grundgesetz zu standardisieren! BGH Wellner, ich kriege Pickel bei den Namen, der von Seminargeldern der Versicherer gekauft solch eine Verwirrung in die Welt setzt.

  5. Schinderhannes sagt:

    Dieses Urteil des AG Völklingen, abgesetzt durch den Richter Dr. G., bietet immerhin skurrile Überlegungen und „Ergebnisse“ zum Staunen und Beömmeln! Und dafür gibt es auch noch Geld. Es gibt in der Kategorie homo sapiens eben nur 2 Klassen. Das ist der Richter Dr. G. als vernünftig handelnder und wirtschaftlich denkender Mensch auf der Sonnenseite dieses Rechtsstaates und den Geschädigten als Deppen, der eben nicht vernünftig und wirtschaftlich angemessen denkt, was ja schon die rechtswidrig vorgenommene Kürzung beinhaltet. Also gnädige Zubilligung von „etwas mehr“ Schadenersatz als versicherungsseitig geleistet, wenn auch nicht 100 % nach der unstreitigen Haftung und nach § 249 S.1 BGB und schon hat man das eigene Ego scheinbar bestens aufpoliert. Dafür muss dann auch noch der unbescholtene Bürger mit „Im Namen des Volkes“ einen Beitrag leisten. Mannomann geht´s eigentlich noch gebrechlicher?

    Schinderhannes

  6. Zacharias Zorngiebel sagt:

    Wieder einmal wurden einzelne Positionen der Sachverständigenrechnung einer Preiskontrolle unterworfen, obwohl eine Einzelpostenüberprüfung bekanntlich keine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO darstellt.

    Im Übrigen sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06).

    Da es sich hier nicht um einen sogenannten Bagatellschaden handelt, war der Geschädigte zur Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustandes berechtigt, zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen.

    Damit war die Begutachtung notwendig/erforderlich und zweckmäßig. Die durch die Begutachtung entstandenen Kosten, die der Geschädigte regelmäßig nicht beeinflussen kann, sind somit unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundene Vermögensnachteile, die über § 249 I BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichen sind.

    Wenn der Versicherer der Ansicht ist, die berechneten Kosten seien überhöht, kann er den Vorteilsausgleich wählen. Insoweit ist er bei vollständiger Ausgleichung nicht rechtlos (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.).

    Hier hat sich ein „Experte“ in punkto Nebenkosten artikuliert, wie es nur wenige in der BRD gibt.
    Jedoch bleibt unbeachtet:

    * Solche Rechnungskürzungen sind laut unserer Verfassung verboten(Willkür)–> siehe auch Beschluss des sächsischen Verfassungsgericht.

    * Auch überhöhte Honorarforderungen (was hier nicht vorliegt) müssen von der Beklagten bezahlt werden (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Beschluss Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013, OLG Naumburg-Urteil 4 U 49/05 vom 20.01.2006), es sei denn, die Beklagte könnte beweisen, dass dem Geschädigten als Laie aus ex-ante Sicht ein evidentes Missverhältnis der abgerchneten Kosten zur erbrachten Leistung hätte auffallen müssen oder ein Auswahlverschulden vorliegt.

    * Eine ersichtlich willkürliche Kürzung von Einzelpositionen durch das Gericht geht gar nicht im Schadensersatzprozess, denn die vom Gericht vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe kann sich immer nur auf den Endbetrag beziehen. Die Schätzung nach § 287 ZPO ist nämlich eine Schadenshöhenschätzung die hier abernicht veranlasst war, da eine konkrete und vereinbarte Abrechnung des Sachverständigen vorlag.

    * Der Richter Dr. G. hätte, wenn er das BGH Urteil VI ZR 225/13 gewissenhaft gelesen hätte, erkennen können, dass die vom SV berechneten Preise bereits ein Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB sind, denn der Geschädigte, auf den es entscheidend ankommt, hätte die berechneten Preise als solche erkannt, die branchenüblich sind und die für ihn nicht erkennbar erheblich überhöht sind.

    In dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 sind die hier beanstandeten Preise der Nebenkosten revisionsrechtlich unbeanstandet geblieben. Wie sich ein Richter über den BGH hinwegsetzen kann, und dann auch noch mit grottenschlechter Begründung, ist ein Skandal.

    * In einem Urteil vom 21.10.2014 – 5 C 92/14 – hat der Amtsrichter des AG Hattingen zutreffend die Reichweite des BGH-Urteils VI ZR 357/13 auf die Besonderheiten des Saarlandes begrenzt. Damit zeigt sich, dass es sich bei VI ZR 357/13 um eine Einzelfallentscheidung handelt.
    Massgeblich dürften demnach auch für das AG Volklingen das Grundsatzurteil VI ZR 67/06 sowie das nicht zitierte Grundsatzurteil VI ZR 225/13 sein.

    Zacharias Zorngiebel

  7. Juri sagt:

    Wenn man schon das JVEG bemüht, dann aber bitte korrekt. Dass nach JVEG auch die aufgewandte Fahrzeit (Gruppe 8 = 100,00 € netto/h) zusätzlich zu den gefahrenen Kilometern zu vergüten wäre – was bei 27 Km je nach Gegebenheiten, mit etwa 50,00 bis 100,00 € zu Buche schlagen würde – wurde vom ach so sachkundigen Richter glatt übersehen. Auch der Klägervertreter hatte das wohl nicht auf dem Schirm?

    Und dann noch die Ausführungen zur Nichtzulassung. Das geht ja gar nicht.

    Der Herr Richter ist nicht nur eine ausgewiesener Narzzist, sonder obendrein noch mit impertinenter Arroganz gesegnet. Da kann man dankbar sein, wenn man einem solchen Experten nicht in die Hände fällt

  8. Scouty sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    Du hast wiederholt auf schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Kriterien zutreffend hingewiesen:

    In VI ZR 67/06 ist aufgeführt, dass weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle -auch bei den Sachverständigenkosten- durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt.
    Diesen Rahmen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht, denn er selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben und zu beweisen. Da der Geschädigte regelmäßig auch die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, sind grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht, denn 100% Haftung bedingen auch 100 % Schadenersatz und nicht in einer ex
    post Betrachtung weniger. Außerdem stand hier nicht die Höhe der Kosten zur Diskussion, sondern die Erforderlichkeit bzw. die grundsätzliche Erstattungsverpflichtung dieser Schadensposition.

    Weiterhin ist durch den Richter Dr. G. ignoriert worden:

    I. Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Ge­schädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    II. Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Ge­schädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    III. Der dem Geschädigten abzuverlangende Aufwand zur Schadensbeseitigung ist daher in vernünf­tigen Grenzen zu halten, wobei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Er­kenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (vgl. auch: BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13)

    IV. Dabei ist auf den jeweils Geschädigten und nicht etwa auf die Klägerin bzw. den Kläger als Zessionar abzustellen. Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich schließlich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten. Daher ist auch allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267). Die Abtretung vermag den Inhalt des abgetretenen Rechts nicht zu tangieren. Daran ändert vorliegend auch der Um­stand nichts, dass eine Abtretung an den Sachverständigen vorliegt.

    V. Das JVEG stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenko­sten bei privaten Sachverständigen dar (so auch BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – Az. XII ZB 159/12, NJW2014, 1688; BGHZ 167, 139; Urt. v. 23.01.2007 – Az. VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 und v. 04.04.2008 – BGH X ZR 80/05, NZV 2007, 182, 184;), Gegen eine Übertragung der Grund­sätze des JVEG spricht dabei vor allem, dass das JVEG ungeachtet seiner Absicht, eine „lei­stungsgerechte“ Vergütung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 2, 142), weder eine marktgerechte Vergütung abbilden, noch gar eine solche für den Privatsachverständigen verbindlich fest­legen soll (vgl, auch LG Saarbrücken, 10,02.2012 – 13 S 169/10).

    Wie sagte D.Leone so zutreffend? Der Kopf ist rund, so dass man beim Nachdenken die Richtung wechseln kann.

    Scouty

  9. Charlotte sagt:

    Schlussendlich wäre interessant zu erfahren, wie der Kläger auf die Zurückweisung der Berufung reagiert hat. Wurde der Vorgang mit diesem Urteil zum Abschluss gebracht?

    Charlotte

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