Das AG Kirchheim unter Teck (Baden-Württbg.) spricht sich für Schwacke aus und verurteilt die Generali zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die Richterin der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Kirchheim unter Teck in Baden-Württemberg hat die Generali Versicherungs AG, Köln, auf die Klage der Autovermietung xyz hin mit Urteil vom 27.01.2010 ( 2 C 554/09 ) verurteilt, an die Klägerin aus abgetretenem Recht 363,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2009 sowie weitere 70,20 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin 18% und die Beklagte 82%.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht weiteren Schadensersatz in Höhe des titulierten Betrages verlangen, §§ 115 I S 1 VVG, 7, 18 StVG, 823, 2349 BGB.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten durch die beklagtenseits erfolgte Zahlung i.H.v. 441,835 Euro noch nicht vollumfänglich reguliert worden sind.

Weitere Kosten von 363,80 Euro waren erforderlich im Sinne des § 249 II S.1 BGB. Lediglich für die weiterhin geltend gemachten Kosten für die Winterbereifung traf dies nicht zu. Die Anmietung des Fahrzeuges erfolgte im Februar. Das Gericht ist der Ansicht, dass in den Wintermonaten eine Winterbereifung des Mietfahrzeuges obligatorisch und nicht als Zusatzleistung anzusehen ist… Die Klage war daher in Höhe von 80,– Euro abzuweisen.

Demgegenüber ist ein Abschlag von 10% des Nettomietpreises für ersparte Eigenaufwendungen nicht vorzunehmen. Das verunfallte Fahrzeug war ein Peugeot 206. Angemietet wurde ein Alfa Romeo, der lt. Rechnung der Preisklasse 1 zuzuordnen ist. Die Geschädigte hat mithin ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet, allerdings hatte sie keine Möglichkeit, ein noch klassentieferes Fahrzeug anzumieten.

Was die Grundlage der in Ansatz gebrachten Mietwagenkosten angeht, so ist das Gericht der Ansicht, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine „offensichtlich unrichtige“ Schätzgrundlage im Rahmen des richterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO darstellt.

Das Mietwagenunternehmen xyz hat nicht nach Unfallersatztarif, sondern nach Normaltarif gem. der Schwacke-Liste abgerechnet. Ein Zuschlag wurde nicht erhoben. Es ist dem von der Beklagtenseite zitierten Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes zuzugeben, dass die anonyme Datenerhebung gegenüber der offenen  weniger anfällig für eine „Steuerung der Mietwagenpreise durch die Auskunfgeber“ sein dürfte. Allerdings ist bei der unfallbedingten Anmietung eines Fahrzeuges die Situation meist so, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Anmietung die Mietdauer noch nicht angeben kann. Es kann also vorkommen, dass der Geschädigte seine Anmietung täglich verlängern muss.

Auch ist das Gericht der Ansicht, dass der Geschädigte auch dann, wenn er rein theoretisch mit seiner Kreditkarte über das Internet das Mietfahrzeug vorfinanzieren könnte, dies nicht tun muss, wenn er es nicht möchte.

Im konkretzen Fall, auf den immer abzustellen ist, kommt hinzu, dass die Geschädigte, die ihren Anspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hat, noch am Tage des Unfalles, dem 27.2.2009, um 18.30 Uhr das Fahrzeug anmietete. Die Geschädigte war, da ihr eigenes Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war, auf sofortige Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges angewiesen. Damit war der Geschädigten gar kein günstigerer Tarif zugänglich.

Verzugszinsen schuldet die Beklagte aus § 288 I BGB seit dem 20.7.2009. Den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 70,20 Euro, ausgehend von einem Gegenstandwert von 363,80 Euro nebst Zinsen, schuldet die Beklagte ebenfalls. Die Nebenentscheidungen beruhen auf dem Gesetz.

So die Richterin der 2. Zivilabteilung des AG Kirchheim unter Teck.

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2 Antworten zu Das AG Kirchheim unter Teck (Baden-Württbg.) spricht sich für Schwacke aus und verurteilt die Generali zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

  1. Jurastudentin sagt:

    Hi Willi Wacker,
    entweder hat die Richterin oder Du Dich vertippt. Die letzte Paragrafenzahl kann nicht richtig sein. Der angegebene § 2349 BGB behandelt die Erstreckung des Erbverzichts auf Abkömmlinge. Das kann nicht richtig sein. Gemeint war wohl § 249 BGB. Das würde passen.
    MfG
    Jurastudentin

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Jurastudentin,
    mea culpa! Meine Schuld! Ich habe den Tippfehler begangen. Die Richterin des AG Kirchheim unter Teck (das liegt übrigens im Kreis Nürtingen bei Esslingen) hat den Paragrafen 249 richtig angegeben.
    Danke für den Hinweis.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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