Der BVSK über alles? – AG Göppingen – Protokoll der Gutachtenerläuterung des Gerichtssachverständigen, Mitglied im BVSK, vom 17.03.2016

Zugesandt wurde uns: „Ein interessantes Protokoll der Sitzung vor dem AG Göppingen zur Veröffentlichung in Captain-Huk“

Das Vorwort des Einsenders:

Es war einmal im gelobten Land des BVSK…

Der Gerichts-Sachverständige Joachim R. vom Büro P. & Partner äußert sich zum Thema BVSK.

Der Sachverständige scheint die Meinung zu vertreten, dass kein anderer Sachverständigenverband als der BVSK qualifizierte Mitglieder hätte.

Außerdem verschweigt er (bewusst? – ein Schelm, wer Böses dabei denkt), dass sich nur ein kleiner Teil der Sachverständigen Deutschland weit im BVSK organisiert hat.

Angeblich sei ihm nicht bekannt, in welchem prozentualen Verhältnis die im BVSK organisierten Sachverständigenbüros im Vergleich zu allen Deutschland weit tätigen Büros stehen.

Stellt sich die Frage, was andere Sachverständigenverbände – insbesondere deren rechtliche Vertretungen – zu diesen Äußerungen zu sagen haben?

Beim VKS lässt sich zum Thema Qualität unter der Rubrik „Die Mitgliedschaft und ihre Vorteile“ der folgende Punkt finden:

  • Gleichstellung mit öffentlichen bestellten Sachverständigen:

Anerkennung des VKS als rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation durch den GDV.

Zitat:

„Die Kommission (des GDV) ging dabei davon aus, dass die Qualifikation der in der VKS zusammengeschlossenen Sachverständigen der von öffentlich bestellten Sachverständigen vergleichbar ist.“

…. Und wenn sie nicht gestorben sind, so träumt manches BVSK-Mitglied noch immer vom angeblichen Alleinstellungsmerkmal des BVSK und dessen betörende Wirkung auf deutsche Gerichte 😉

———————————————————————————————————————–

Abschrift

Az.:     15 C 1270/15

Amtsgericht Göppingen

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Göppingen am Donnerstag, 25.02.2016 in Göppingen

Anwesend:

Richterin am Amtsgericht G.

Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde abgesehen.

In dem Rechtsstreit

Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Werner Dory & Kollegen, Christophstraße 1, 73033 Göppingen,

gegen

Allianz Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Alexander Vollert u. a., Königinstraße 28, 80802 München,

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

wegen Schadensersatz

erschienen bei Aufruf:

für die Klägerseite Rechtsanwältin …

und für die Beklagtenseite Rechtsanwältin …

Als Sachverständiger ist erschienen Dipl.-Ing. R.

Auf Frage erklärt die Klägervertreterin, dass sie auf den Klagerwiderungsschriftsatz nicht mehr repliziert habe, dies wäre aus ihrer Sicht allenfalls für die Frage einer regelmäßigen Wartung und Instandsetzung durch eine markengebunde Fachwerkstatt erforderlich gewe­sen. Solches sei klägerseits nicht der Fall.

Auf weitere Frage des Gerichts erklärt die Klägervertreterin, dass der Nutzungsausfallanspruch von vornherein mit Schreiben vom 11.02.2014, K13, Blatt 72 der Gerichtsakte, gel­tend gemacht wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei allerdings eine Ersatzwagenbeschaffung noch nicht nachgewiesen gewesen.

Klägervertreterin beantragt wie im Schriftsatz vom 24.09.2015, Blatt 2 der Akten.

Beklagtenvertreterin anerkennt 87,00 € Nutzungsausfall und beantragt im Übrigen Klagab­weisung wie im Schriftsatz vom 23.11.2015, Blatt 80 der Gerichtsakten.

Beschlossen und verkündet:

Der erschienene Sachverständige soll sein Gutachten erstatten.

Er wird auf seine Sachverständigenpflichten hingewiesen.

Zur Person:

Joachim R., … Jahre alt, Dipl.-Ing. beim Büro P. & Partner, im Übrigen verneinend.

Zur Sache:

In dem von Klägerseite zu den Akten gereichten Gutachten der Firma … werden die zur Schadensbeseitigung am klägerischen Fahrzeug erforderlichen Reparaturko­sten mit netto 2.911,77 € beziffert. Gegen diese Reparaturkostenermittlung erhebt die Beklagtenseite Einwendungen mit Hinweis auf den vorgelegten Prüfbericht. In diesem Prüfbericht werden zwei Positionen der Kalkulation des Gutachtens der Firma … be­anstandet.

Zum einen werden die Kleinersatzteile nicht mit 3 %, sondern mit 2 % der Ersatzteilkosten angesetzt. Dies ist auch durchaus üblich. Der Ansatz im Gutachten der Firma mit 3 % ist demgegenüber nicht üblich.

Der zweite Einwand richtet sich gegen die Höhe der Stundenverrechnungssätze. Die Beklagtenseite verweist auf die Firma … . Die Firma … ist durchaus in der Lage, den
am klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schaden vollständig und fachgerecht zu beseitigen. Wenn man also aus diesem Grund unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters die­sem Einwand folgt, sind die von Beklagtenseite bezifferten Reparaturkosten in Höhe von netto 2.614,60 € zur Schadensbeseitigung am klägerischen Fahrzeug ausreichend.

Im Gutachten der Firma … wird diesen Reparaturkosten ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.500,00 € gegenübergestellt. Zur Ermittlung dieses Wiederbeschaffungswertes ist diesem Gutachten zu entnehmen, dass ausgehend von einem Wiederbe­schaffungswert in Höhe von 4.500,00 € ein Abzug für den am klägerischen Fahrzeug vor­handenen Hagelschaden in Höhe von 1.000,00 € vorgenommen worden ist und so dieser Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.500,00 € ermittelt wurde. Die Internetplattform mo­bile.de archiviert zwischenzeitlich die veröffentlichten Gebrauchtwagenangebote, so dass rückwirkend auf dieses Archiv zugegriffen werden kann und die im vorliegenden Fall im Zeitraum Februar 2014 bis April 2014 aktuellen Gebrauchtwagenangebote überprüft wer­den können. Den Ausdruck aus diesem Archiv lege ich dem Gericht mit Mehrfertigung für die Parteivertreter vor.

Auf Frage der Klägerseite:

Bei den von mir selbst durchgeführten Umfragen im Großraum Stuttgart wurden alle mir be­kannten ansässigen Sachverständigenbüros berücksichtigt, nicht nur BVSK Mitglieder. Die von Klägerseite nun angesprochene Tabelle des Verbandes der Sachverständigen ziehe ich bei solchen Vergleichen nicht heran, da die dort organisierten Sachverständigen hin­sichtlich der Qualitätsanforderungen nicht dem Stand des BVSK entsprechen.

Im BVSK sind bundesweit etwa 900 Sachverständigenbüros organisiert. Die Anzahl der Sachverständigen, die in diesen Büros tätig sind, ist mir nicht bekannt. Des Weiteren kann ich nicht sagen, wie hoch der Prozentsatz der im BVSK organisierten Sachverständigenbüros im Vergleich zu allen tätigen Sachverständigenbüros ist.

Auf weitere Frage:

Bundesweit sind auch weitere Sachverständigenorganisationen bzw. -verbände tätig. Mit Ausnahme des Verbandes der Sachverständigen, der von Klägerseite genannt wurde, und dem BVSK sind mir jedoch keine weiteren Verbandsumfragen bezüglich der Honora­re bekannt.

Der von mir angesprochene Qualitäts- bzw. Ausbildungsunterschied zwischen dem Ver­band der Sachverständigen und dem BVSK besteht darin, dass innerhalb des BVSK ganz überwiegend zertifizierte und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige organisiert sind, während derartige Qualifikationen im Verband der Sachverständigen nur sel­ten anzutreffen sind.

Vom Sachverständigen selbst diktiert.

Der Sachverständige wird um 09.00 Uhr entlassen.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird mit den Parteivertretern erörtert.

Das Gericht regt eine gütliche Beilegung des vorliegenden Rechtsstreits dahingehend an, dass auf die Gesamtpositionen von der Beklagtenseite noch ein Betrag von 300,00 € be­zahlt wird.

Klägervertreterin erklärt, dass sie die Gutachterkosten komplett haben möchte sowie den Nutzungsausfall.

Beklagtenvertreterin erklärt, dass sie sich nicht vergleichen solle, aber durchaus bereit da­zu wäre, wenn ein vernünftiger Vorschlag gemacht würde.

Über den gerichtlichen Vergleichsvorschlag wird mit den Parteivertretern nochmals einge­hend erörtert.

Das Gericht regt die Zahlung von 300,00 € pauschal auf die eingeklagten Positionen, insbe­sondere auch zur Vermeidung einer weiteren Instanz an.

Klägervertreterin erklärt, dass sie insbesondere auch unter diesem Gesichtspunkt bereit wäre, sich auf eine gütliche Lösung einzulassen.

Beklagtenvertreterin erklärt, dass ihr der vom Gericht vorgeschlagene Betrag zu hoch sei.

Die Parteivertreter bleiben bei ihren bisher gestellten Anträgen.

Beschlossen und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf:

Donnerstag, 17.03.2016, 10.00 Uhr, Zimmer 2.23.

Dieser Beitrag wurde unter BVSK, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Nutzungsausfall, Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze, Wiederbeschaffungswert abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu Der BVSK über alles? – AG Göppingen – Protokoll der Gutachtenerläuterung des Gerichtssachverständigen, Mitglied im BVSK, vom 17.03.2016

  1. RA JM sagt:

    Naja, was er nicht weiß, macht ihn nicht heiß. 😉

  2. BGH Leser sagt:

    So so,

    jetzt bin ich mal auf die Reaktionen der anderen SV-Verbände gespannt???
    M. E. ist hier ein Unterlassungsanspruch zu prüfen.

  3. Hilgerdan sagt:

    @
    Und wie sieht das Urteil aus?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert