DEVK vernichtet Gutachten und schickt gescannten Ausdruck zurück

Einen besonderen Fall der Dreistigkeit habe ich diese Woche bei der DEVK erlebt.

Ich habe ein Gutachten erstattet. Der Geschädigte wollte unbedingt mit der Versicherung des Schädigers, der DEVK, direkt abrechnen, sodass das Gutachten im Original nebst Honorarrechnung und Abtretung direkt dorthin übersandt wurde. Der Schädiger war bei der DEVK erst seit einem Tag und fuhr noch auf „Doppelkarte“, er hatte also noch nicht seinen Versicherungsschein zugesandt bekommen.

Unsere Dame im Büro hat das bereits im Vorfeld abgeklärt und nach langen Telefonaten einen Sachbearbeiter gefunden, der dann auch zugesagt hat, dass die Regulierung geklärt sei.

Das Gutachten wurde also versandt und zwei Wochen später erhalten wir von der DEVK einen großen Umschlag mit Ausdrucken des gescannten Gutachtens, unserer Rechnung und der Abtretung, mit dem Hinweis, man könne das Verursacherkennzeichen nicht zuordnen, obwohl in einem gesonderten Anschreiben sogar noch auf die Problematik der Doppelkarte hingewiesen wurde. Die junge Dame aus meinem Büro ist aus allen Wolken gefallen als sie die Ausdrucke gesehen hat und hat erbost beim zuständigen Sachbearbeiter angerufen und nachgefragt weshalb so ein Haufen Papier zurückgeschickt wird, wenn ein ordentliches Gutachten eingesandt wird. Dann kamen noch ein paar böse Bemerkungen über die fehlende Kenntnis des SB zu der vorläufigen Deckung, etc.

Die besondere Frechheit kommt aber noch:

Der SB hatte irgendwann eingesehen, dass er da Mist gebaut hat und wollte einen komplett frischen Ausdruck des Gutachten einschließlich Lichtbilder sonst könne er ja nicht regulieren.

Wo ist denn dann das eingescannte Gutachten geblieben? Er bekommt somit von uns genau das, was er uns zugesandt hat, nämlich schwarz-weiß-Ausdrucke minderster Qualität.

Und wenn die DEVK das nächste Mal meint, sie sei nicht zuständig, sollte man das Gutachten nicht vernichten, sondern im Original zurücksenden, denn beim nächsten Mal verlange ich 50,- Euro zzgl. MwSt. für die Zweitschrift.

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14 Antworten zu DEVK vernichtet Gutachten und schickt gescannten Ausdruck zurück

  1. SV m. E. sagt:

    Hi Andreas, für 50 Euros würde ich bei so einer rechtswidrigen (strafrechtlich relevanten) Angelegenheit keinen Finger krumm machen. Deinem Auftraggeber steht ein ordentliches GA zu, um auch „ordentlichen“ Schadenersatz geltend machen zu können. Also ist hier nochmals ein Original GA zu erstellen. In unserem Büro ergibt sich für derlei Tätigkeiten ein Honorarbedarf von 150 – 200 Euro, geltend zu machem beim Geschädigten.
    Jetzt sollte dieser aber auf keinen Fáll mehr ohne qualifizierte Rechtsvertretung sein. Wenn er das nicht einsieht, bleibt ihm nur, deine Honorare zu verauslagen.

    Na dann, gutes Gelingen.
    SV

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    der Versicherung würde ich aber Beine machen. Bei mir hätte die Versicherung nichts mehr zu lachen. Das Einscannen ist in der Tat eine Urheberrechtsverletzung, das Vernichten des Originals eine Sachbeschädigung und Eigentumsverletzung. Beide Straftaten machen schadensersatzpflichtig. Der Auftraggeber, also Dein Kunde, hat Anspruch auf Originalgutachten. Auf Kosten der Versicherung ist daher weiteres Gutachten mit Lichtbildern, so wie es der Versicherung eingereicht wurde, zu erstellen. Diese Kosten kann der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes gem § 249 BGB von den Schädigern, Versicherung und dem Sachbearbeiter, ersetzt verlangen, dazu die Ansprüche aus der Urheberrechtsverletzung. Das wird für die Versicherung teuer. Aua, aua.
    Auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der qualifizierte Anwalt kann Dich dann gut beraten und die entsprechenden Schritte einleiten.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  3. Andreas sagt:

    Hallo SV,

    es gibt leider Geschädigte, die sich so gut wie alles gefallen lassen und auch jetzt noch auf einen Anwalt verzichten wollen. Spätestens bei den Abzügen nach Prüfbericht wird er wieder bei mir auf der Matte stehen.

    Aber da habe ich dann meine eigene Methode. Stellungnahme wird entweder gegen Nachnahme oder Barzahlung bei Abholung geschrieben.

    Grüße

    Andreas

  4. LawShock sagt:

    Es ist wie bei einer Gebetsmühle:

    Dem Geschädigten entstehen bei einem nicht verschuldeten Unfall durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Ergebnis keine Kosten, weil diese vom Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichen sind! Wer meint, darauf verzichten zu müssen oder zu können, sollte gleich Geld an die Versicherung überweisen.

  5. RA Immanuel Dittrich sagt:

    Das Problem der Vernichtung der Originalunterlagen durch Versicherungen häuft sich. Zuerst wird die eingehende Post gescannt, dann vernichtet und erst dann erreicht sie den Sachbearbeiter, welcher dann eine Regulierungsentscheidung trifft. Im Falle eines verletzten Mandanten welcher privat krankenversichert ist, wurden die übersanden Kostenrechnungen der Ärzte vernichtet und dann kam der Brief, man möge die Rechnungen bei der privaten Krankenversicherung einreichen.Meine Bitte auf Rücksendung der Rechnungen wurde ignoriert.
    Nun habe ich Klage auf Herausgabe der Rechnungen erhoben, hilfsweise Schadenersatz in Höhe der Rechnungsbeträge, denn die Krankenversicherung akzeptiert nur die originalen Arztrechnungen. Auf das Urteil des Amtsgerichtes bin ich gespannt und teile die Entscheidung gern mit.

  6. borsti sagt:

    Wir lösen das so, unsere AGB:§ 10. „Die nachträgliche Anfertigung eines Gutachtenduplikats ist mit 150,00 €, zuzüglich Nebenkosten und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer vereinbart.“

  7. Peter Pan sagt:

    Hallo Borsti
    hast du schon Urteile, die deine AGB abgesegnet haben?
    Bei mir ist sogar die HUK problemlos;es gibt schon einen Textbaustein,mit dem meinen Mandanten die Originale zurückgesandt werden.
    Eines muss man der HUK lassen;die Organisation funktioniert perfekt,in die Eine,wie leider auch in die andere Richtung.
    M.f.G.Peter

  8. borsti sagt:

    Hallo Peter Pan,
    bisher gab es da keine Auseinandersetzung, kommt bei mir wahrscheinlich zu selten vor.

    Andererseits wird jedem Gutachten das wir im Auftrag des Geschädigten zur Versicherung schicken seit Jahren der ausdrückliche Hinweis mitgegeben, dass dieses Gutachten, nach Regulierung unversehert und im Originalzustand an den Geschädigten zurück zu senden ist.

    Ich habe noch nie davon gehört dass dies auch tatsächlich so erfolgt ist.

    Sicher, man könnte hier aktiv(er) werden, aber meine Tätigkeit ist in erster Linie die eines SV.

    MfG borsti

  9. Photograph sagt:

    allo borsti, uns hat der Versicherer den geltend gemachten betrag für die schadenfotos vorenthalten, weil aufgrund der rücksendung des gutachtens an unseren auftraggeber seiner meinung nicht erstattungsfähig wären. der unfallverursacher ging dann in vorleistung, weil er keine lust auf einen auftritt bei gericht hatte.

    gewusst wie.

    grüße ans team

  10. Glöckchen sagt:

    Hallo Photograph
    Schadensfotos vom Auftraggeber gezahlt,folglich Schädiger davon entlastet;Ergebnis: Suboptimal!
    Klingelingelingelts?

  11. Photograph sagt:

    ne glöckchen, genau umgekehrt, schadenfotos vom verursacher bezahlt, um einer klageforderung zu entgehen.
    ich habe mich oben ein wenig verquer ausgedrückt, es liest sich besser, „weil aufgrund der erbetenen rücksendung des gutachtens an den auftraggeber die Lichtbilder nicht in das eigentum des versicherers übergehen.“
    war wohl schon etwas spät gestern.
    interessant auf jeden fall, wie versucht wurde, mit fadenscheinigen aussagen, unfallgeschädigte und deren dienstleister von der einforderung ihrer rechte abzubringen. es lief also alles optimal, das glöckchen klingelte beim versicherer – um mit deinen worten zu sprechen.

  12. Glöckchen sagt:

    Hi Photograph
    So ist´s richtig!—Weiter so!
    Alle sollten sich ein Beispiel daran nehmen!
    Mein Anwalt hat ebenfall bereits einige Zahlungen von Schädigern persönlich erhalten,die deren Versicherer gekürzt hatte.
    Ob die Versicherungen irgendwann mal merken werden,was sie sich da selber antun?
    Ich hab einem VN mal empfohlen,seine Regulierung mit der nächsten Prämie zu verrechnen.
    Hab aber leider nichtsmehr von ihm gehört.Er wird wohl lieber die Versicherung gewechselt haben.
    Klingelingelingelts?

  13. RA Immanuel Dittrich sagt:

    Nach Klageerhebung hat die Versicherung die eingereichten und dann vernichteten Arztrechnungen bezahlt, danach Erledigung des Rechtsstreites, Kosten für die Beklagte.
    In einem weiteren Fall war die Klageerhebung ebenfalls erfolgreich, mit der Begründung, das der Versicherung ja das Originalgutachten vorgelegen haben muß, denn mit der Regulierungsablehnung, welche ja gleichzeitig eine Erfüllungsverweigerung darstellt, wurde eine Kopie vom Gutachten zurückgeschickt. Eine nochmalige Vorlage des Gutachtens im gerichtlichen Verfahren sah das AG Zwickau für nicht notwendig an. Begründung vom Gericht: wer vorgerichtlich ein Beweismittel erhält und dann das Original vernichtet ohne es zu bezahlen, darf sich dann nicht darauf berufen, der Geschädigte müsse zum Nachweis seiner Ansprüche im Verfahren eine Zweitausfertigung vorlegen. Richtig so!!!

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Dittrich,
    das AG Zwickau hat vollkommen recht. Wer vorgerichtlich Beweisunterlagen erhält und Original dann vernichtet, kann sich schon aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, der Geschädigte müsse eine Zweitausfertigung vorlegen. Dies kann man auch mit widersprüchlichem Verhalten bezeichnen, was die Versicherung an den Tag gelegt hat. Können Sie der Redaktion die von Ihnen erwähnte Entscheidung, offenbar ein Kostenbeschluss nach Erledigung der Hauptsache, übermitteln.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

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